Hartz 4-Empfänger dürfen sich höchstens drei Wochen pro Jahr von ihrem Wohnort entfernen. Die meisten Menschen im Leistungsbezug halten das für die derzeit gültige Rechtslage und richten sich danach. Mancherorts wird das bestehende Gesetz zur Ortsabwesenheit allerdings variabler ausgelegt. Manche Jobcenter nahmen Personen in Elternzeit und Aufstocker von der Anwesenheitspflicht aus. Auch ist nicht eindeutig geregelt, wann Leistungsempfänger überhaupt als abwesend gelten.