Wer Leistungen nach dem SGB II zu Unrecht erhalten hat, muss diese für gewöhnlich zurückerstatten. Anders ist das bei Minderjährigen, die während des Leistungsbezuges ihr 18. Lebensjahr vollenden. Jugendliche müssen im Falle eines Rückerstattungsbescheides nur das bei Eintritt ihrer Volljährigkeit vorhandene Vermögen an das Jobcenter zurückzahlen.