Kosten der Unterkunft (KdU): Wie viel Mietkosten zahlt das Jobcenter?
Die Kosten der Unterkunft werden im Bürgergeld-Bezug vom Jobcenter übernommen, solange diese angemessen sind. Das gilt sowohl für eine Mietwohnung als auch für Eigentum. Wann die Kosten angemessen sind, hängt zum einen von der Größe der Wohnung aber auch vom Mietspiegel bzw. der Mietobergrenze ab.
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Wie finden Sie heraus, welche Mietobergrenze für Sie gilt?
Das Jobcenter ist verpflichtet, Ihnen die Miete zu bezahlen. Jedoch werden die Mietkosten nur dann vollständig übernommen, wenn diese angemessen sind. Außerdem gibt es Vorgaben zur Wohnungsgröße. Doch wie finden Sie als Bürgergeld-Bezieher:in heraus, welche Mietkosten tatsächlich angemessen sind? Eine allgemeine Tabelle, aus der sich die Mietobergrenzen des Jobcenters ergeben, gibt es nämlich nicht.
Achtung: Fehler bei der Festlegung der Mietobergrenze
Selbst wenn das Jobcenter eine eigene Mietobergrenze festgelegt hat, muss diese nicht richtig sein. Häufig setzt das Jobcenter eine Mietobergrenze fest, begründet diese aber nicht ausreichend. Es ist somit nicht nachvollziehbar, wie das Jobcenter auf diese Mietobergrenze gekommen ist.
In der Regel legt die für Sie zuständige Kommune die dort geltende Mietobergrenze fest. Diese können Sie ggf. im Internet ausfindig machen. Sollten Sie keine Informationen zur Mietobergrenze finden, können Sie auch bei dem für Sie zuständigen Jobcenter anfragen, welche Mietkosten für Ihren Wohnort angemessen sind.
Hinweis: Unterschiedliche Mietobergrenzen
Bei der Suche nach der für Sie geltenden Mietobergrenze sollte Sie in jedem Fall darauf achten, dass diese auch für Ihre Region gilt. Die Mietobergrenzen von benachbarten Landkreisen oder Städten gelten mit aller Wahrscheinlichkeit nicht für Ihren Wohnort.
Welche Bedeutung hat der Mietspiegel für die Kosten der Unterkunft?
Der § 22 SGB II spricht lediglich davon, dass die Kosten der Unterkunft angemessen sein müssen. Als Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft kann auch der Mietspiegel der jeweiligen Region herangezogen werden. Dieser informiert Sie über das geltende Mietpreisniveau in Ihrer Gemeinde. Das Jobcenter ist allerdings nicht verpflichtet, den Mietspiegel als Grundlage heranzuziehen.
Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Wohnung gefunden. Sind sich aber unsicher, ob die Kosten vom Jobcenter übernommen werden. Anhand des Mietspiegels können Sie dann vergleichen, was eine in etwa gleich große und ähnlich beschaffene Mietwohnung in derselben Region kosten würde.
Welche Kosten sind von den Kosten der Unterkunft umfasst?
Von den Kosten der Unterkunft sind die Kaltmiete, die Nebenkosten sowie die Heizkosten umfasst. Die kalten Betriebskosten sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Wohnung stehen. Diese ergeben sich auch aus Ihrem Mietvertrag.
Die Heizkosten oder Heiznebenkosten bezeichnet man auch als warme Betriebskosten. Auch diese werden vom Jobcenter in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern diese Kosten angemessen sind.
Achtung: Stromkosten sind keine Kosten der Unterkunft
Die Stromkosten zählen nicht zu den Kosten der Unterkunft und werden daher nicht vom Jobcenter übernommen. Grund hierfür ist, dass die Kosten für Strom im Regelsatz enthalten sind. Von den 563 EUR, die der Regelsatz in 2024 für Alleinstehende beträgt sind vom Gesetzgeber 42,55 EUR für den Posten „Energie und Wohninstandhaltung“. Es kann aber sein, dass Sie einen Mehrbedarf für Warmwasser vom Jobcenter bekommen.
Welche Kosten werden bei Wohneigentum vom Jobcenter übernommen?
Da in § 22 SGB II nicht zwischen Mietwohnung oder Wohneigentum unterschieden wird, gilt der Grundsatz der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft auch für Wohneigentum. Anders als bei Mietwohnungen gibt es für Wohnungseigentum separate Wohnungsgrößen für die Angemessenheit.
Folgende Kosten, die im Zusammenhang mit dem Wohneigentum stehen, werden beispielsweise vom Jobcenter übernommen:
- Hypothekenzinsen oder Erbbauzinsen
- Grundsteuern und öffentliche Abgaben für Grundbesitz
- Versicherungskosten für das Grundstück
- umlagefähige Nebenkosten die sich nach der Betriebs- und Heizkostenverordnung richten
Achtung: Jobcenter übernimmt keine Tilgungsraten
Die Tilgungsraten werden nicht vom Jobcenter übernommen. Sinn und Zweck von Bürgergeld (ehemals Hartz 4) ist es nämlich, Ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Würde das Jobcenter Ihre Tilgungsraten ebenfalls zahlen, würde das Ihre private Vermögensbildung fördern.
Was ist mit dem Kopfteilprinzip gemeint?
Bei den Kosten der Unterkunft wird in aller Regel das Kopfteilprinzip angewendet. Das bedeutet, die Kosten der Unterkunft werden nach der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen aufgeteilt.
Hinweis: Beispielhafte Aufteilung der Kaltmiete
Die Kaltmiete beträgt 600 EUR. In der Bedarfsgemeinschaft wohnen drei Personen. Jede Person erhält dann 200 EUR Kaltmiete als Kosten der Unterkunft.
Leben beispielsweise Personen mit in der Wohnung, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören und auch kein Bürgergeld beziehen, dann werden die Kosten der Unterkunft um den Anteil dieser Personen gekürzt. Grund hierfür ist, dass das Jobcenter erwartet, dass diese Personen selbst einen Teil zu den Mietkosten beisteuern.
Eine Abweichung von diesem Prinzip ist zulässig, wenn einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer Sanktion nach §§ 31 ff. SGB II keine Leistungen der Kosten und Unterkunft mehr bewilligt werden. In diesem Fall werden dann die Einzelansprüche der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhöht. Diese Abweichung ist jedoch nur möglich, wenn das sanktionierte Mitglied über kein Einkommen oder Vermögen verfügt.
Achtung: Ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zieht aus
Sollte ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ausziehen, müssen Sie dies dem Jobcenter mitteilen. Sofern die Kosten der Unterkunft weiterhin angemessen sind, werden diese dann zwischen den restlichen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern aufgeteilt. Sollte die Wohnung mit einer Person weniger unangemessen teuer geworden sein, müssen Sie ggf. damit rechnen, dass das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren durchführt.
Wohnung zu teuer – was tun?
Endlich haben Sie eine passende Unterkunft gefunden. Die Miete allerdings liegt oberhalb des Werts, den das Jobcenter für Sie zahlt. Oder: Ein erwachsenes Kind zieht aus, findet Arbeit oder verlässt aus anderen Gründen Ihre Bedarfsgemeinschaft. Wenn Sie trotzdem nicht auf die Wohnung verzichten wollen, haben Sie mehrere Möglichkeiten.
- Die Differenz selbst zahlen: Angesichts der knapp bemessenen Bürgergeld-Regelsätze kommt dies nur in Frage, wenn es sich um einen überschaubaren Betrag handelt.
- Ein Zimmer untervermieten: Das ist allerdings nur möglich, wenn der Vermieter zustimmt.
Kommen beide Lösungen nicht infrage, kann das Jobcenter Sie auffordern, in eine günstigere (und „angemessene“) Wohnung umzuziehen. Dabei sind allerdings die persönlichen Lebensumstände und die Lage auf dem Wohnungsmarkt zu berücksichtigen.
Hinweis: Ablauf des Kostensenkungsverfahrens
Das Jobcenter wird Sie in jedem Fall auffordern, die Mietkosten zu senken. Diese Aufforderung wird als Kostensenkungsverfahren bezeichnet. Nach der Aufforderung zahlt das Jobcenter in der Regel für etwa sechs Monate die Miete für eine zu große oder zu teure Wohnung weiter. Danach kann das Geld für die Miete unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden.
Was müssen Sie beachten, wenn Sie unter 25 Jahre alt sind?
In der Regel werden die Kosten der Unterkunft für alle Personen übernommen, die hilfebedürftig im Sinn des SGB II sind. Bei Personen unter 25 Jahren gibt es jedoch Ausnahmen. Sind Sie also Leistungsempfänger und möchten gerne von Zuhause ausziehen, dann müssen Sie Folgendes beachten:
- Auszug aus beruflichen Gründen: Sie wollen endlich selbstständig werden und sich von den Eltern lösen? Ein Auszug bei den Eltern ist im Leistungsbezug jedoch nicht so einfach. Die Kosten der Unterkunft werden bei einem Auszug beispielsweise übernommen, wenn Sie aus beruflichen Gründen nicht weiter bei den Eltern leben können. Das ist bspw. der Fall, wenn Sie länger als 2 bis 2 ½ Stunden zur Arbeit pendeln müssen.
- Das Zusammenleben ist unzumutbar: Wenn keine beruflichen Gründe vorliegen, muss der Grund für den Auszug privater Natur sein. Das Zusammenleben mit den Eltern ist für Sie unzumutbar geworden? Wann ein Zusammenleben als unzumutbar erscheint, hängt immer vom Einzelfall ab. Eine Unzumutbarkeit wird immer dann angenommen, wenn eine dauerhafte und tiefgreifende Störung der Eltern-Kind-Beziehung angenommen wird. Hierbei ist der Auszug der letzte Ausweg. Davor müssen allerdings alle Möglichkeiten genutzt werden, um die Eltern-Kind-Beziehung wieder zu verbessern.
- Jobcenter muss vor dem Auszug informiert werden: Damit die Kosten der Unterkunft vom Jobcenter übernommen werden, müssen Sie vorab einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. In diesem Antrag müssen Sie dann auch die Gründe für den Auszug angeben. Erst wenn das Jobcenter Ihren Antrag bewilligt, werden auch die Mietkosten übernommen.
Wer zahlt die Kosten der Unterkunft an den Vermieter?
In der Regel werden Ihnen als Bürgergeld-Bezieher neben dem Regelsatz auch die Kosten der Unterkunft vom Jobcenter überwiesen. Sie müssen dann die Mietzahlung an Ihren Vermieter selbst vornehmen.
Gemäß § 22 Absatz 7 SGB II kann es jedoch auch Gründe dafür geben, dass das Jobcenter die Mietkosten direkt an den Vermieter überweist. Dies wäre in bei folgenden Gründen der Fall:
- Es bestehen Mietrückstände, die den Vermieter dazu berechtigen, außerordentlich zu kündigen.
- Es liegen Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen vor. Sie sind sind aus diesem Grund nicht in der Lage, die Miete selbst an den Vermieter weiterzuleiten.
- Sie sind im Schuldnerverzeichnis eingetragen und es gibt Anhaltspunkte dafür, dass Sie die Kosten der Unterkunft nicht an den Vermieter weiterleiten.
Sie können sich auch selbst dazu entscheiden, dass das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter überweisen soll. Hierzu müssen Sie nur einen Antrag beim Jobcenter stellen. So haben Sie zumindest theoretisch die Sicherheit, dass die Mietzahlung vollständig und pünktlich an den Vermieter erfolgt.
Hinweis: Widerruf der Abtretungserklärung
Haben Sie selbst den Antrag auf Direktzahlung an den Vermieter gestellt und gibt es keine Gründe nach § 22 Absatz 7 SGB II, dann können Sie Ihre Erklärung auch widerrufen. Das Jobcenter zahlt die Kosten der Unterkunft dann wieder direkt an Sie.
Quellen:
- Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)
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Hallo,
ich habe zum 01.01.2023 neben meiner geringfügigen Rente die Grundsicherung beantragt. Nach 2 Monaten schreibt mich die Stadtverwaltung nun an und fragt, warum im Mietvertrag noch meine damalige Partnerin steht. Ich soll den Mietvertrag ändern, sonst zahlen sie nur 50 % der Unterkunftskosten. Meine Partnerin lebt schon seit 16 Monaten nicht mehr bei mir. Ich zahle die Miete allein.
Ist das korrekt?
Hallo Andreas,
in Angelegenheiten mit dem Sozialamt bzw. Leistungen nach dem SGB XII können wir Ihnen leider nicht weiterhelfen. Was aber spricht dagegen, den Mietvertrag auf Sie umschreiben zu lassen? Dass die Behörde korrekte Unterlagen benötigt, um Ansprüche entsprechend zu bewerten, ist nicht ungewöhnlich. Sie sollten der Forderung also nachkommen.
Viele Grüße
Guten tag!
Wir sind Spätaussidlern aus Kasachstan.In Deutschland sind wir ein Jahr.WIr erhalten eine Zulage vom Jobcenter, wir absolvieren jetzt Integrationskurse.Mein Mann und ich sind 57 Jahre alt, wir können uns in keiner Weise anpassen, die Sprache passt nicht ganz zu meinem Mann, er hat angefangen zu schmerzen.Wir wollen in unsere Heimat zurückkehren.
Bei uns ist ein Sohn, er ist 21 Jahre alt, hatte er 2 Jahre Studium in Russland.Er würde sehr gerne in Deutschland leben und weiter studieren.Er hat 7& wie Spätaussidler und deutsche Staatsangehörigkeit.Jetzt lernt er die Deutschsprache Kurs C1 bei Otto Beneke.Wir wohnen jetzt in der 3 zimmer wohnung.Sagen Sie bitte, wenn wir von hier verschwinden, wird der Sohn hier für eine Unterkunft bezahlt?
Wir sind Ihnen im Voraus sehr dankbar für die Antwort.
Hallo Наталья,
als deutscher Staatsbürger hat Ihr Sohn Anspruch auf Bürgergeld. Nicht aber, wenn er studiert. Der Grund ist, dass er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Er muss in dem Fall Bafög beantragen.
Viele Grüße
Hey, ich wohne bei meinem Halbbruder, er hat einen Untermietvertrag im Wert von 350 Euro für mich gemacht. Ich bekomme aber vom Jobcenter nur die Hälfte davon 175 Euro
Ich habe eine Mail an das Jobcenter, jetzt wollen die wissen wieviel Miete mein Halbbruder zahlt. Das geht nicht so einfach denn er zahlt nur die Kaltmiete an den Vermieter, Nebenkosten tut er alleine regeln. Wasserkosten teilt er mit der Gaststätte unter uns in Bar. Man kann es nicht beweisen.
Darf das Jobcenter nach der Miete die mein Halbbruder zahlt fragen ?
Ich freue mich auf eine Antwort
Danke im Voraus
Hallo Lara,
da bei Ihnen ein verwandtschaftliches Verhältnis besteht, kann das Jobcenter den Hauptmietvertrag verlangen. Dieser Forderung sollten Sie auch nachkommen, da es ansonsten zu einer Ablehnung bzw. zum Entzug der Leistungen aufgrund fehlender Mitwirkung kommen kann.
Viele Grüße
Durch das Bürgergeld übernimmt das Jobcenter die Mieter weite hin?
Hallo Schmidt,
ja, die Kosten der Unterkunft werden auch beim Bürgergeld vom Jobcenter übernommen.
Viele Grüße
Hallo,
Aktuell beziehe ich ALG 2, bin Single, ohne Einkommen.
ab den 01.01.2023 steigt der Betrag für Wohngeld/ wegen den steigenden Heizkosten .
Steht mir Wohngeld bzw . Mehr Geld zu, aufgrund der steigenden Heizkosten ?
Ich hoffe natürlich das ich demnächst einen Job bekomme, (bin aktuell in der Bewerbungsphase), aber wie überbrücke ich diese Zeit, wenn Lebensmittel , Heizkosten teurer werden was steht mir zu ?
Hoffe das Sie mir helfen können
Beste Grüße
Hallo Sophie,
ALG II und Wohngeld können nicht gleichzeitig bezogen werden. Meinen Sie aber, dass Ihre Kosten der Unterkunft aufgrund der Heizkosten steigen, melden Sie das mithilfe einer Veränderungsmitteilung bei Ihrem Jobcenter an. Nur so kann ggf. eine Anpassung vorgenommen werden.
Viele Grüße
Guten Tag!
Ich habe eine sehr dringende Frage, wozu ich leider nirgends eine genaue Antwort bekomme.
Ich möchte mit einem Freund von mir eine Wohngemeinschaft gründen [ wir beziehen beide ALG II ];
dieser hat allerdings eine sehr negative Schufa, weswegen wir keine Wohnung bekommen.
Kann mein Vater eine Wohnung für uns mieten und diese dann an uns beide untervermieten?
So wäre seine Schufa garnicht erst gefragt.
Ich finde nichts verbindliches dazu, ob das Amt in dem Falle dann normal die Wohnkosten & Kaution übernimmt.
Mein Vater will verständlicherweise das Risiko nicht eingehen im Mietvertrag zu hängen und dann lehnt das Amt die Kostenübernahme ab, weil wir verwandt sind.
Danke im Vorraus und Liebe Grüße
Hallo Mary,
es sollte kein Problem darstellen, wenn Ihr Vater einen Mietvertrag abschließt und an Sie und Ihren Mitbewohner untervermietet. Allerdings sollten Sie beachten, dass Sie keinen Mietvertrag abschließen, ohne die Zusicherung für die Übernahme der Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter zu haben.
Viele Grüße
Ich musste meine Wohnung kündigen und konnte in der Kündigungsfrist keine Wohnung finden.
Offiziell bin ich ja nun Obdachlos, schlafe bei meinen Eltern auf einer Matratze.
Günstige kleine Wohnung sind hier Mangelware und wenn es welche gibt, lehnen mich die von vornherein wegen meines Hartz4 Bezug ab. Von circa 25 Wohnungen die ich in 5 Monaten kontaktiert habe, dürfte ich nur 3 Besichtigen. Totale Frustration. Nun habe ich eine Wohnung gefunden wo der Vermieter mich nehmen möchte. Die Miete ist aber etwas höher als “angemessene KdU” Nicht viel, aber trotzdem drüber. Sie wird mir sicher nicht zugestimmt. “””””””””Wie kann ich den Widerspruch so begründen, dass ich die Wohnung trotzdem bekomme?
Volle Mietübername für 6 Monate und das Kautionsdarlehen würden mir schon reichen. “”””””” Es gibt sicher einen Härtefall etc auf den ich mich stützen kann. Bis dahin werde ich wieder arbeiten können und zumindest einen großen Teil selber bezahlen. Bin momenten mit einem Erschöpfungssyndrom erkrankt.Geht aber langsam vorwärts. Natürlich aber nicht, wenn ich weiterhin auf Matratze schlafen muss und aus 2 Kartons leben muss und ständig dicke Luft ist bei meinen Eltern und mir. Wir verstehen uns nicht so gut.
Danke für Ihre Beratung
Hallo Soraya,
diese Frage können wir Ihnen nicht pauschal beantworten. Sollte es zu einer Ablehnung kommen, lassen Sie den Bescheid gerne durch unsere Partneranwälte prüfen. Bei bestehenden Erfolgsaussichten legen die auch Widerspruch ein. Ohne Prüfung lässt sich aber nicht sagen, wo mit einem Widerspruch angesetzt werden kann.
Ob Sie in Ihrer Situation einen Härtefall darstellen, können und haben wir nicht zu beurteilen. Diesbezüglich müssen Sie mit Ihrem Sachbearbeiter bzw. Ihrer Sachbearbeiterin sprechen und ihm bzw. ihr Ihre Situation schildern. Neben der Möglichkeit, dass die Kostenübernahme abgelehnt wird, besteht schließlich auch die Möglichkeit einer Zustimmung.
Viele Grüße
Hallo!
Ich habe eine wohnung in dresden. Gefunden die würde 285€ kalt plus 75€,. Betriebskosen kosten .
Diese surde mir abgelehnt mit der.begründung das diese 25€ über den bedarf wäre.
Die wohnung ist 39,75qm gross und 1,5 zimmer.
Auch die kaution wurde ohne begründung abgelehnt
Ich weiss echt nimmer wie es weitergehen soll, da ich schon 7 monate wohnungslos bin und ich war froh so eine Wohnung gefunden zu haben.
Was soll ich jetzt. Machen ??
Mfg
Marlen
Hallo Marlen,
reichen Sie den Ablehnungsbescheid zwecks Prüfung bei unseren Partneranwälten ein. Die schauen sich den Bescheid einmal ganz genau an und legen Widerspruch ein, sofern das Jobcenter zu Unrecht ablehnt. Für Sie entstehen dadurch keinerlei Kosten.
Viele Grüße
ich wohne seit einem Jahr in einer “vergammelten” obdachlosen Unterkunft da ich dank einem Bandscheibenvorfall meine Arbeit verloren hatte während Corona Zeiten und die mich bzw. das Amt 509€/Mtl(kalt) kosten soll für knappe 8qm. die mir sogar teilen muss mit einer “unbekannten” Person, küche/bad/wc zur Mitbenutzung mit sieben anderen Personen.
Wie soll man denn mit “Würde” leben können wenn schon ein “Rattenloch” mehr kostet als einem gezahlt wird?
Dazu muss ich selbst noch Strom zahlen und von den 449 bleiben schon wegen Kontoführungsgebühren nur noch 430€ abz. Storm/Warmwasserbereitung bleiben mir 380€ und dann nochmal 230€ wegen zu viel kosten der Unterkunft was bleibt reicht auch nicht mehr zum essen (gesund und ausgewogen) oder auch für ein leben ohne Schande und Betteln.
Also ich empfinde es als sehr Lachhaft und teilweise eine Unverschämtheit was man vom Amt bekommt diese Preise gab es 1990 aber doch nicht mehr im Jahre 2022 im Süden von Rheinland-Pfalz!
Hallo, ich wohne in einem kleinen, vollmöblierten Mobilheim auf einem Campingplatz mit Anmeldung als Erstwohnsitz, es ist mein Eigentum, ansonsten kein Einkommen und arbeitslos. Kann ich Kosten der Unterkunft beim Jobcenter geltend machen und in welcher Höhe, wovon hängt das ab? Dankeschön.
Hallo Sarah,
ein Mobilheim ist auch als Unterkunft anzusehen. Dementsprechend können Sie Kosten der Unterkunft gegenüber dem Jobcenter in angemessener Höhe geltend machen. Bei Ihnen dürfte sich das auf Pacht und Heizkosten beziehen. Über die mögliche Höhe können wir Ihnen jedoch keine Auskunft geben, da sich Jobcenter je nach Region an unterschiedlichen Preisspiegeln orientieren.
Viele Grüße
Hallo Julia und vielen Dank für die hilfreiche Antwort.
Ja, es betrifft vor allem Pacht und Heizkosten, aber vielleicht auch sonstige Nebenkosten wie etwa Versicherungen für das Mobilheim.
Was bedeutet eigentlich “in angemessener Höhe”? Kann es insgesamt in etwa so viel KdU sein, wie als ob ich in einer kleinen Mietwohnung wohnen würde oder ist es doch auf jeden Fall wahrscheinlich weniger?
Hallo Sarah,
leider kann ich Ihnen die Angemessenheit nicht genau beziffern. Das ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig, beispielsweise auch vom Zustand einer Wohnung oder von personenbedingten Ansprüchen (im Altbau muss oftmals mehr geheizt werden als im Neubau, ältere Menschen haben andere Ansprüche als jüngere etc.). Dass Ihre tatsächlichen Kosten übernommen werden, liegt aber im Bereich des Möglichen. Reichen Sie einen Antrag ein und lassen den Bescheid in jedem Fall einmal überprüfen. Unsere Partneranwälte unterstützen Sie dabei und legen ggf. Widerspruch ein, wenn sie zu dem Ergebnis kommen, dass die Berechnungsgrundlage fehlerhaft ist.
Viele Grüße
Moin, folgende Situation ist eingetreten. Meine Mutter ist am 18.4.2021 verstorben. Bezüglich der Kosten der Unterkunft habe ich nun folgende Frage: Stehen mir nicht seit diesem Zeitpunkt Kostenerstattung für die Wohnnebenkosten, nämlich Kosten für Heizung, Gebäudeversicherung, Grundsteuer, etc. nachträglich zu. Zu Ihrem Tod hatte meine Mutter die Kosten gezahlt. Hätte mich das Jobcenter nicht auf meinen Anspruch hinweisen müssen?
Vorab Vielen Dank für die Antwort.
Stephan
Hallo Stephan,
wenn Ihre Mutter die Kosten tatsächlich selbst getragen hat, dann hätte ihr Vermieter Nebenkostengutschrift vermutlich auch auf das Konto Ihrer Mutter rückerstatten müssen. Das Jobcenter wäre an dieser Stelle außen vor.
Viele Grüße
Hallo, ich habe mal eine frage und zwar ich muss bis zum 30.5.22 aus meiner jetzigen wohnung raus und mein freund und ich möchten nicht als Bedarfsgemeinschaft gelten sondern als wg was genau muss ich tun das wenn wir eine bezahlbare Whg finden wir nicht als Bedarfsgemeinschaft berechnet werden
Hallo Mandy,
ich habe Ihnen zum Thema Wohngemeinschaft hier einmal einen Artikel verlinkt. Dort finden Sie alle relevanten Informationen dazu, was eine WG ausmacht.
Viele Grüße
ICH HABE GERADE EINEN BEITRAG ZWEGS MIETE GELESEN ICH BEZAHLE FAST 50 EURO MITE DA ZU NUN HABE ICH GELESEN DAS DAS JOBCENTER DIE GESAMTE MIETE ZAHLEN MUSS Korona WAS SOLL ICH JEZT TU DANKE FRAU FRITZSCHE
Hallo Frau Fritzsche,
das gilt nur, wenn Sie das Jobcenter zum Umzug aufgefordert hat, Sie aufgrund der Pandemie aber Schwierigkeiten haben, eine neue Wohnung zu finden. Zudem gilt die Regelung für Neuantragssteller. Haben Sie also erst kürzlich einen Erstantrag auf Hartz 4 gestellt, sollte das Jobcenter Ihre Miete vollständig übernehmen, auch wenn die Miethöhe unangemessen ist.
Viele Grüße
Hallo, ich habe mal eine Frage ich bin über 25 Jahre und ich wohne bei meinen Eltern. Wir sind allerdings von der Hochwasser Katastrophe betroffen und duschen alle seit Monaten Kalt. Kurz gesagt ich würde gerne hier aus ziehen, das Jobcenter bietet mir eine Kaltmiete von 261,50€ an . Es gibt aber keine Wohnmöglichkeit für diesen Preis, der Offizielle Mietspiegel liegt bei 8 €. Und ich möchte nicht in eine WG.
Und ich möchte schon Dörflich wohnen. Da es in der Stadt noch höhere Mieten verlangt werden und wenige Wohnmöglichkeiten durch die Katastrophe gibt. Meine Frage ist dies berechtigt?
Vielen Danke für Ihre Mühe
Hallo G. Engel,
das lässt sich so leider nicht beurteilen. Haben Sie aber von Ihrem Jobcenter einen Bescheid vorliegen, lassen Sie diesen einmal von unseren Partneranwälten prüfen. Nur so lässt sich ermitteln, ob die bewilligten Mietkosten angemessen sind.
Viele Grüße
Hallo Frau Calic,
da Sie 25 Jahre alt sind, akzeptiert das Jobcenter einen Umzug ohne besondere Begründung. Sofern Sie Hartz 4-Leistungen beziehen, sollte das Jobcenter Ihnen auch eine angemessene Wohnung zahlen. Diese müssen Sie allerdings selbst suchen bzw. kann Ihnen das Jobcenter bei der Suche helfen. Alle nötige Informationen finden Sie in unserem Ratgeber: Umzug als Hartz 4-Empfänger.
Viele Grüße