Bürgergeld beim Jobcenter abmelden

Wer wegen Arbeitslosigkeit oder als Geringverdiener Leistungen nach dem SGB II bezieht, muss seine Bedürftigkeit für die Dauer des Bezuges nachweisen können und zudem ständig der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Deshalb ist es notwendig, nicht nur die Jobaufnahme oder einen Mehrverdienst anzugeben, sondern sich auch bei Abwesenheit wegen Urlaubs oder Familienangelegenheiten beim Jobcenter abzumelden.

Wer dies vergisst, hat unter Umständen mit temporärer Aussetzung der Leistungen zu rechnen. Wichtig ist auch, sich sofort abzumelden, damit keine Rückzahlungsansprüche seitens des Jobcenters entstehen. Wir geben Ihnen wichtige Hinweise, was Sie bei der Abmeldung von Bürgergeld beachten müssen.

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Bürgergeld abmelden – richtig vorgehen

Wenn Sie beim Jobcenter als Kundin oder Kunde gemeldet sind, können Sie Bürgergeld online kündigen. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie bereits einen eigenen Account besitzen. Vielleicht haben Sie diese Möglichkeit ja schon bei der Antragsstellung beantragt. Wenn nicht, können Sie die erforderlichen Zugangsdaten bei einer persönlichen Vorsprache im Jobcenter erhalten.

Machen Sie von diesen Internetaccount Gebrauch, dann können Sie rasch und unkompliziert Änderungsmitteilungen an das Amt senden. Wer Bürgergeld lieber persönlich oder per Post abmeldet, lädt sich dazu auf der Seite der Agentur für Arbeit das Formular Veränderungsmitteilung (VÄM) herunter. Sorgfältig ausgefüllt schicken Sie dieses am besten per Einwurfeinschreiben an das für Sie zuständige Jobcenter.

Sollten Sie keine Möglichkeit haben, unverzüglich nach Eintreten einer Änderung Ihren Account aufzurufen oder den Vordruck VÄM herunterzuladen, können Sie auch ein formloses Schreiben an das Jobcenter richten. Vergessen Sie jedoch nicht Ihre Kundennummer und die Angabe, seit wann die Änderung eingetreten ist.

Bürgergeld Abmeldung unbedingt schriftlich einreichen

Reichen Sie die Abmeldung von Bürgergeld immer in Schriftform ein. So haben Sie für sich selber und für das Jobcenter einen Nachweis, dass und zu welchem Zeitpunkt die Abmeldung erfolgte.

Wichtige Gründe für die Bürgergeld-Abmeldung

Zum Glück gibt es die Gelegenheiten, die auch beim Bürgergeld-Bezug positive Veränderungen bringen oder eine zeitweilige Ortsabwesenheit erforderlich machen. Davon sollten Sie das Jobcenter so rasch wie möglich unterrichten. Eine Ausnahme sind Maßnahmen, die durch das Jobcenter veranlasst wurden.

Zeitweilige Ortsabwesenheit und Bürgergeld

Zu den vorübergehenden Änderungen, für die Sie sich von Bürgergeld abmelden müssen, zählen vor allem:

  • Urlaub
  • Ortsabwesenheit wegen persönlicher Angelegenheiten
  • Aufenthalt in Kliniken oder Reha-Einrichtungen
  • berufliche Rehabilitation und Weiterbildung

Jedem Leistungsempfänger steht ein Anspruch auf Urlaub zu, und zwar 21 Tage. Dennoch muss für diese Ortsabwesenheit eine Genehmigung des Jobcenters eingeholt werden. Wird dies versäumt, kann für diesen Zeitraum die Leistung ersatzlos gestrichen werden.

Hinweis: Rückmeldung nach Ortsabwesenheit

Nach der Rückkehr vom Urlaub oder einer anderen Ortsabwesenheit – einzelne Tage ausgenommen – müssen Sie sich beim Jobcenter melden, um keine Nachteile zu erleiden.

Auch wenn Sie wegen der Erledigung persönlicher Angelegenheiten einen Tag von Ihrem gemeldeten Wohnsitz abwesend sind, sollten Sie sich beim Jobcenter abmelden. Grundlage dafür ist die Vorgabe, dass Sie jederzeit erreichbar sein müssen. Dies gilt nicht nur für Telefonate, sondern ebenso für schnell vermittelte Vorstellungsgespräche bei potenziellen Arbeitgebern.

Je nach Dringlichkeit und Wichtigkeit dieser Angelegenheiten kann Ihnen das Jobcenter allerdings nicht verwehren, dass Sie mehrere Tage nicht für Vermittlungen zur Verfügung stehen können. Darunter fällt zum Beispiel die Teilnahme an Beerdigungen von Familienangehörigen oder die Hochzeit von nahen Verwandten.

Dauerhafte Abmeldung von Bürgergeld

Eine der wichtigsten Gründe, sich von Bürgergeld abzumelden, ist die Arbeitsaufnahme. Daneben bestehen noch weitere Anlässe, durch die Sie nicht mehr leistungsberechtigt sein können, wie

  • Aufnahme von Ausbildung oder Studium
  • mehr Einkommen oder Einnahmen
  • Eheschließung oder dauerhafte Partnerschaft (Gutverdiener)

Vor allem Bürgergeld-Aufstocker denken nicht immer daran, eine Lohnerhöhung oder die Zahlung von Weihnachtsgeld und anderen Sonderleistungen an das Jobcenter zu melden. Dabei können schon geringfügige Beträge bewirken, dass der berechtigte Leistungsbezug endet. Melden Sie dies rechtzeitig, damit keine Rückzahlungsansprüche auf Sie zukommen.

Ebenso müssen Sie die Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums rechtzeitig dem Jobcenter bekanntgeben.

Tipp: Zahlungseingänge vorausschauend berücksichtigen

Bürgergeld erhalten Sie vor Beginn eines jeden Monats. Arbeitslohn und Ausbildungsvergütung werden am Ende des Monats ausbezahlt. Dies hat zur Folge, dass Sie bei Abmeldung einen Zeitraum von acht Wochen überbrücken müssen. Achten Sie darauf, dass Sie laufende Zahlungsverpflichtung dennoch erfüllen können.

Sprechen Sie bei Bedarf Ihren Sachbearbeiter auf Geldknappheit an. Es besteht die Möglichkeit, dass das Jobcenter Ihnen eine Überbrückungsdarlehen für diesen Zeitraum gewährt. Hier kann zudem das Zuflussprinzip greifen, durch das Leistungen nicht zurückgezahlt werden müssen.

Bei einer Änderung des Personen- oder Hausstandes wird in der Regel zumindest eine Änderungsmeldung notwendig. Trennen Sie sich von Ihrem Partner, kann ein höherer Anspruch entstehen. Zieht dagegen ein Kind aus, verringert sich die Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft. Gehen Sie eine Ehe oder Partnerschaft ein, wird das Einkommen dieser Person zur Berechnung des Arbeitslosengeldes hinzugerechnet.

Bei einem Umzug ist die Abmeldung vom aktuellen Jobcenter erforderlich bzw. die Bekanntgabe der Umzugsadresse. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Kostenerstattung durch das Jobcenter nicht zutreffen. Wird die Bekanntgabe des Umzugs versäumt, kann die Leistung versagt werden.

Hinweis: Umzug rechtzeitig mitteilen!

Wird der Umzug nicht binnen sechs Wochen nach dem Umzugstag der Agentur für Arbeit mitgeteilt, erlischt die Wirkung Ihrer Arbeitslosmeldung. Sie bekommen erst dann wieder Arbeitslosengeld, wenn Sie sich am neuen Wohnort persönlich arbeitssuchend gemeldet haben.

Die Aufnahme einer Arbeit kann ebenfalls bewirken, dass Sie sich von Bürgergeld abmelden müssen. Dies trifft jedoch nur in den Fällen zu, in denen das neue Einkommen zum Lebensunterhalt ausreicht. Ist dies nicht der Fall, haben Sie Anspruch auf ergänzende Leistungen.

Diese Änderungsmitteilung oder Abmeldung müssen Sie auch dann vornehmen, wenn Ihnen diese Arbeitsstelle vom Jobcenter vermittelt wurde. Hier erfolgt die Abmeldung durch den Vordruck, den Sie zusammen mit dem Vermittlungsvorschlag vom Jobcenter erhalten haben.

Abmeldung vergessen – mögliche Folgen

Vergessen Sie, das Jobcenter rechtzeitig von einer Änderung Ihrer persönlichen oder beruflichen Verhältnisse bzw. einer Ortsabwesenheit zu verständigen, können unter bestimmten Voraussetzungen Sanktionen, im Falle der nicht erlaubten Abwesenheit eine vorübergehende Aussetzung der Leistungen, verhängt werden. Mit diesen Folgen müssen Sie je nach zugrundeliegenden Verstößen rechnen:

  • Rückzahlung des überbezahlten Betrages
  • Kürzungen bei Fortbestehen der Bedürftigkeit
  • Leistungswegfall bei nicht erlaubter Ortsabwesenheit
  • strafrechtliche Folgen

Je nachdem, wie das Jobcenter – und gegebenenfalls ein Gericht – Ihr Versäumnis und die zu Unrecht erfolgten Zahlungen wertet, treffen die vorgenannten Möglichkeiten zu.

Vergessen Sie das Jobcenter von einer Arbeitsaufnahme zu unterrichten, wird Ihnen das Arbeitslosengeld weiter ausbezahlt. Hieraus entsteht auf jeden Fall ein Rückzahlungsanspruch. Je nach Dauer des unberechtigten Bezugs kann Ihnen das Jobcenter Ihr Versäumnis allerdings auch als Sozialbetrug auslegen, der wie jeder andere Betrug strafrechtlich verfolgt werden kann.

Tipp: Abmeldung möglichst rasch nachholen

Sollten Sie tatsächlich die Abmeldung vergessen haben, weisen Sie das Jobcenter sofort nach Bemerken auf das Versäumnis hin und entschuldigen Sie sich, eventuell unter Angaben, warum es vergessen wurde.

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Geschrieben von: Johanna Höfer

Nach einem Master in Transkulturelle Studien an der Universität Bremen arbeitete sie als Sozialarbeiterin zuerst bei der AWO und dann für die Stadt Bremen. Nun informiert sie als Redakteurin bei hartz4widerspruch.de über praktische Tipps für den Umgang mit Hartz IV.

Fragen & Antworten

Wie kann man sich von Bürgergeld abmelden?
Sie können sich jederzeit formlos von Bürgergeld abmelden. Sie müssen keinen Grund angeben.
Kann man einfach auf Bürgergeld verzichten?
Sie können selbst entscheiden, ob Sie Bürgergeld bekommen wollen. Wenn Sie es nicht mehr bekommen wollen, teilen Sie das dem Jobcenter schriftlich mit.
Kann man Bürgergeld einfach beenden?
Ja, Sie können dem Jobcenter einfach mitteilen, dass es die Zahlungen an Sie einstellen soll.

12 Antworten auf „Abmeldung“

  1. Hallo, ich habe mich bei jobcenter in Feb 2023 als arbeitslos ALG2 gemeldet. Weil ich durch Arbeitsgeber innerhalb der Probezeit ungerechtig bis zum mitte März 2023 gekündigt wurde. Danach habe ich selbe eine neue Vollzeitarbeit zum 01.04.2023 gefunden. ich habe kein Cent die Leistung in März 2023 von Jobcenter erhalten(nur für Bürgergeld beantragt) weil ich bis zu meiner Kündigung noch keine Unterlagen bei Jobcentergeschickt habe. Kann ich jetzt per Email bei Jobcenter ohne Grund meinem Bürgergeldantrag zurückziehen und mich ohne Grund dort abmelden? Was ist dann wenn ich Verzichtserklärung dort zuschicke(jederzeit widerrufbar)? Muss ich unbedingt eine Abmeldungbestätigung von Jobcenter erhalten, oder reicht es wenn ich meine Abmeldungsemail an Jobcenter als Beweis vorliegt, wenn jobcenter mir absichtlich keine Abmeldung bestätigung per mail schreibt?

    1. Hallo Jan,
      teilen Sie dem Jobcenter einfach mit, dass Sie eine neue Anstellung gefunden haben.
      Viele Grüße

  2. Habe meine Wohnung zum 31.04.2023 gekündigt da ich weg ziehe in eine andere Stadt zu meinen Partner.Die Frage ist jetzt wann muss ich mich bein Jobcenter ordungsgemäß abmelden da ich keine Leistungen beanspochen werde .

    1. Hallo Carola,
      wenn Sie jetzt bereits wissen, dass Sie ab Mai keine Leistungen mehr benötigen, melden Sie das dem Jobcenter.
      Viele Grüße

  3. Hallo,

    ich habe mich als Aufstocker aufgrund eines Zahlungseinganges imJUni 2022 ab dem Zag des Zahlungseinganes als selbstständig abgemeldet und zum 01.07.2022 wieder angemeldet bzw. die Unterbrechung für den Zeitraum bis 30.06.2022 beantragt. Eind Rückzahlung der zuviel erhaltenen Leistungen wurde angeboten. . Dieser Abmeldung wurde nicht stattgegeben mit der Begründung der Umgehgung von Rechtsvorschriften.
    Ist die Vorgehensweise des Jobcenters so rechtens?

    Mit freundlichen Grüßen

    1. Hallo Jürgen,
      wenn Sie damit die Anrechnung finanzieller Mittel, die Ihnen zugeflossen sind, umgehen möchten, dann kann das durchaus rechtens sein, da eine Umgehung von Rechtsvorschriften vermutet wird. Bzw. kann der vorübergehende Verzicht auf Leistungen zwar wirksam sein. Allerdings kann ein Ersatzanspruch des Jobcenters entstehen, wenn sich herausstellt, dass Sie sich nur abgemeldet haben, um die Zahlung anrechnungsfrei zu erhalten.
      Viele Grüße

  4. Hallo…

    Mein Lebensgefährte und ich wollen im September 2022 zusammen ziehen, und ich brauch dann ab September kein Hartz IV mehr, kann ich dem jobcenter jetzt schon bescheid geben, oder ist es besser erst im Juli / August bescheid zu geben??? Nicht das die mir jetzt schon das Geld streichen…

    Lieben Gruß Ines

    1. Hallo Ines,
      grundsätzlich ist es ratsam, das Jobcenter dann zu informieren, wenn fest steht, dass Sie zusammenziehen werden. Das sollte nicht dazu führen, dass Ihnen die Leistungen vorzeitig versagt werden. Wenn doch, lassen Sie den Aufhebungsbescheid durch unsere Partneranwälte prüfen. Die legen dann Widerspruch dagegen ein.
      Viele Grüße

  5. Ich kenne einen Fall, bei dem eine Aufstockerin innerhalb eines vorläufigen Bewilligungszeitraums dem Jobcenter zeitlich korrekt mitteilte, dass sie einen Werksvertrag mit einer Unternehmung schloss, der ihr auf jeden Fall für die folgenden 2 Monate genug Einkommen bringt, sodass sie aus der Bedürftigkeit fällt. Ein § des Werksvertrages war, dass es im Ermessen des Auftraggebers liegt, den Vertrag nach den 2 Monaten zu verlängern. Diese Option war somit vorhanden.
    Das Jobcenter wollte nun, dass die Leistungsempfängerin eine Verzichtserklärung für weiteren Leistungsempfang unterschreibt. Dies tat sie nicht, weil sie davon überzeugt war, dass bereits die gemeldete Tatsache und der vorgelegte Vertrag darlegte, dass sie ab dem Datum x nicht mehr bedürftig sei und deshalb vom Sozialrecht her eh klar definiert ist, dass sie von Rechts wegen keinen Leistungsanspruch mehr ab dem genannten Datum und auch nicht für den Vertragsgeltungszeitraum hat, so lange ihre Bedürftigkeit wegfällt.
    Die Leitungsempfängerin hatte mit dem neuen Arbeitgeber vereinbart, dass sie bereits zum 1. des Monats des Arbeitsbeginns einen Vorschuss erhält, damit ihr keine finanzielle Lücke entsteht und sie hatte sich zum Letzten des vorherigen Monats abgemeldet, damit es kein Problem mit dem Zuflussprinzip gab.
    Gegen Ende der Tätigkeitsdauer zeichnete es sich dann im 2. Monat ab, dass der Werksvertrag nach den 2 Monaten regulär enden wird, weil die Tätigkeit in dieser Zeit beendet werden konnte.
    Die ehemalige Leistungsempfängerin stellte dann zum 1. des Folgemonats nach dem Arbeitsverhältnis einen neuen Alg. II Antrag, der jedoch vom Jobcenter nicht akzeptiert wurde, weil der alte vorläufige Bewilligungszeitreim noch bis einen Monat nach dem Ende des Werksvertrages gegangen wäre. Sprich: Das Jobcenter hat die Abmeldung der Leistungsempfängerin trotz Kenntnis der Fakten nicht akzeptiert und den Leitungszeitraum einfach weiterlaufen lassen!
    Das Jobcenter akzeptierte dann nur einen Wiederbewilligungsantrag und forderte von der Leistungsempfängerin Geld zurück, weil sie dieses Geld nach Meinung des Jobcenters innerhalb des laufenden vorläufigen Bewilligungszeitraumes verdient hat. Fakt ist jedoch, dass sich die junge Dame sogar selbst krankenversicherte und in den beiden Monaten kein Geld mehr vom Jobcenter überwiesen bekam. Darf das Jobcenter so vorgehen und das Geld, dass die Dame in den beiden Monaten verdiente einfach mit den vorangegangenen Monaten verrechnen, in denen sie nichts verdiente?

    Freundliche Grüße

    Chris

    1. Hallo Chris,
      es gestaltet sich immer schwierig, diesbezüglich eine Auskunft ohne Prüfung der Unterlagen zu geben. Die einzige Möglichkeit, um das herauszufinden, ist eine Prüfung des Erstattungsbescheids durch unsere Partneranwälte. Das setzt allerdings voraus, dass der Bescheid nicht älter als einen Monat ist. Um ggf. Widerspruch einzulegen, muss eine einmonatige Widerspruchsfrist gewahrt werden.
      Viele Grüße

    2. Hallo,
      ich bin 19 Jahre alt, mache gerade mein Abitur (also offiziell nur noch bis Ende Juli in der Schule) und beziehe seit 2 Jahren ALG 2. Das Amt hat mich zwar finanziell unterstützt, aber mich stressen die Verpflichtungen und das Auseinandersetzen mit den Briefen und ständig neuen Anträgen und Forderungen.
      Ich kann nach der Schule zu den Eltern meines Freundes ziehen (wohne momentan allein) und würde mit der Halbweisenrente und dem Kindergeld auskommen.

      Kann ich mich einfach beim Jobcenter abmelden? Ich habe gelesen, dass man keinen Grund bräuchte, aber mache mir große Sorgen darum, dass sie doch nach einem Grund fragen (der am besten nicht reicht…), oder einen Rückzahlungsanspruch geltend machen.
      Vielen Dank schonmal für eine Antwort 🙂

    3. Hallo Ronja,
      ja, Sie können sich vom Jobcenter abmelden. Nachteile dürften Ihnen dadurch keine entstehen. Warum das Jobcenter Rückzahlungsansprüche geltend machen sollte, erschließt sich uns nicht. Sollte es aber irgendwelche Ansprüche geltend machen wollen, lassen Sie den Bescheid durch unsere Partneranwälte prüfen. Die legen dann auch ggf. Widerspruch dagegen ein.
      Viele Grüße

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