Bürgergeld-Antrag online erstellen und beim Jobcenter einreichen
Müssen Menschen Leistungen der Grundsicherung beantragen, befinden sie sich zweifelsohne in einer schwierigen Situation. Der Antrag auf Bürgergeld (ehemals Hartz 4) kann dabei Druck bedeuten. Den möchten wir Ihnen ein Stück weit nehmen – mithilfe umfassenden Informationen zum Thema Bürgergeld und der Möglichkeit, Ihren Antrag online zu erstellen.
Grundsätzliches zum Bürgergeld
Bürgergeld (ehemals Hartz 4, Arbeitslosengeld II oder ALG 2) genannt, ist nach § 37 SGB II (Sozialgesetzbuch) eine antragspflichtige Sozialleistung. Sie dient der Grundsicherung und soll Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen. Grundsätzlich kann jeder, der erwerbsfähig und auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist, einen Leistungsantrag nach dem SGB II stellen – sprich Bürgergeld beantragen.
Erlischt die Berechtigung für ALG I, kann Bürgergeld beantragt werden. Ebenfalls berechtigt sind Personen, die arbeiten aber mit ihrem Gehalt nicht ihren vollen Lebensbedarf abdecken können.
Hinweis: Drohende Hilfebedürftigkeit melden
Sobald sich abzeichnet, dass Sie hilfebedürftig werden, sollten Sie das dem Jobcenter melden. So können Sie unnötige Wartezeiten auf Ihre Bürgergeld-Leistungen verhindern.
Folgende Faktoren entscheiden darüber, ob Sie Ansprüche geltend machen können:
- Erwerbsfähigkeit
- Hilfebedürftigkeit
- Alter
- Wohnort
Erwerbsfähigkeit
Als erwerbsfähig gelten Sie, wenn Sie in den nächsten sechs Monaten drei Stunden täglich arbeiten können. Dabei sollten weder Krankheit noch Behinderung Sie daran hindern, Ihrer Arbeit nachzugehen (§ 8 SGB II).
Übrigens: Das gilt bei Kindern unter drei Jahren
Wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren sowie der Pflege eines Angehörigen gelten Sie nicht zwangsläufig als erwerbsunfähig. Die Aufnahme einer Arbeit ist lediglich vorübergehend unzumutbar.
Hilfsbedürftigkeit
Hilfebedürftigkeit besteht, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig bestreiten können. Laut § 9 SGB II ist das der Fall, wenn:
- Sie keine zumutbare Arbeit finden.
- Sie weniger als das Schonvermögen beim Bürgergeld haben
- Ihr eigenes Einkommen nicht ausreicht.
- Dritte, wie beispielsweise Angehörige, Sie nicht unterstützen müssen
Wichtig: Das gilt bei unzumutbarer Arbeit
Für das Jobcenter gilt eine Arbeit nur dann unzumutbar, wenn Sie triftige Gründe vorlegen, wie beispielsweise Krankheit oder seelische Belastung. Unwillen oder nicht als angenehm empfundene Arbeitsumstände werden nicht akzeptiert.
Alter und Wohnort
Wenn Sie Bürgergeld-Leistungen (ehemals Hartz 4) beantragen möchten, müssen Sie zwischen 15 und 65 bis 67 Jahre alt sein, je nach Renteneintrittsalter. Ihr Wohnsitz muss sich außerdem in Deutschland befinden.
Abgrenzung zum Arbeitslosengeld I
Während das Bürgergeld (ehemals ALG II) eine staatliche Sozialleistung darstellt, handelt es sich beim ALG I um eine Versicherungsleistung. Standen Sie jahrelang in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, haben Sie unter Umständen bedarfsdeckenden Anspruch auf ALG I, ehe Sie Bürgergeld-berechtigt sind. Voraussetzung ist, dass Sie eine bestimmte Zeit lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.
Hinweis: Anspruch auf Arbeitslosengeld I
Waren Sie in den 30 Monaten vor Meldung Ihrer Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt, haben Sie in der Regel Anspruch auf ALG I.
Nicht Bürgergeld-berechtigt? Das sind Ihre Alternativen
Sind Sie nicht erwerbsfähig oder befinden sich bereits im Rentenalter, haben Sie keinen Anspruch auf Bürgergeld. In dem Fall steht Ihnen Sozialhilfe zu, sofern Hilfebedürftigkeit besteht. Den entsprechenden Antrag auf Sozialhilfe müssen Sie beim zuständigen Sozialamt stellen.
Bürgergeld-Antrag stellen – wer ist zuständig?
Um einen Antrag auf Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) zu stellen, müssen Sie sich an Ihr zuständiges Jobcenter wenden. Sind Sie sich unsicher, welches das ist, hilft Ihnen unsere Jobcenter-Übersicht. Dort finden Sie alle Jobcenter in Ihrer Region. Um Bürgergeld zu beantragen, haben Sie drei Möglichkeiten:
- Sie nutzen für Ihren Erstantrag unser Online-Antragsformular. Wir senden Ihnen dann das ausgefüllte PDF-Dokument zur Weiterleitung an Ihr Jobcenter zu.
- Nutzen Sie den Online-Antrag der Bundesagentur für Arbeit. Dabei handelt es sich ebenfalls um ein PDF-Dokument, dass Sie online ausfüllen und Ihrem Jobcenter übermitteln können.
- Sie holen sich bei Ihrem Jobcenter einen Antrag auf Bürgergeld ab.
Die Corona Pandemie hat beim Jobcenter digital einiges bewegt. So haben Sie die Möglichkeit, Ihren Antrag sowie alle nötigen Anlagen online zu übermitteln.
Wichtig: Keine Zeit verlieren
Sind Sie Leistungsberechtigt, haben Sie beim Bürgergeld-Antrag in der Regel keine Zeit zu verlieren. Stellen Sie deshalb vorab einen formlosen Antrag. Das hat auch Auswirkungen auf Ihren Leistungsbeginn.
Formloser Antrag auf Bürgergeld
Ihr Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen beginnt in dem Monat, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben. Im ersten Schritt reicht dabei ein formloser Antrag aus. Der kann schriftlich, telefonisch oder persönlich bei Ihrem Jobcenter erfolgen. Dabei empfehlen wir Ihnen, sich schriftlich mit Eingangsdatum bestätigen zu lassen, dass Sie einen formlosen Antrag gestellt haben.
Hintergrund: Mithilfe eines formlosen Antrags auf Bürgergeld (ehemals ALG II) signalisieren Sie Ihrem Jobcenter, dass Sie leistungsberechtigt sind und ein vollständiger Antrag folgen wird. Zudem nimmt das Einfluss auf den Beginn Ihrer Leistungszahlungen, denn die werden ab dem Monat ausgezahlt, in dem der Antrag beim Jobcenter eingegangen ist.
Konkret bedeutet das: Haben Sie am 31. Mai einen formlosen Antrag auf Bürgergeld bei Ihrem Jobcenter gestellt, beginnt Ihr Anspruch zum 1. Mai. Einen Anspruch auf weiter zurückliegende Zeiträume haben Sie nicht. Auch dann nicht, wenn Sie beispielsweise bereits ab März leistungsberechtigt waren.
Wichtig: Keine rückwirkenden Zahlungen
Waren Sie bereits Monate vor Ihrem Bürgergeld-Antrag leistungsberechtigt, haben diesen aber erst wesentlich später eingereicht, haben Sie keinen Anspruch auf rückwirkende Zahlungen.
Vollständiger Bürgergeld-Antrag – was gehört dazu?
Um Leistungsbezüge zeitnah zu erhalten, ist es wichtig, beim vollständigen Bürgergeld-Antrag (ehemals Hartz 4-Antrag) keine Zeit verstreichen zu lassen. Der Grund: Das Jobcenter bearbeitet Ihren Antrag erst, wenn alle nötigen Unterlagen vorliegen. Selbst wenn Sie einen formlosen Antrag gestellt haben, bedeutet das nicht, dass Ihnen schneller Leistungen ausgezahlt werden.
Da Sie etwas vom Staat fordern, müssen Sie auch beweisen, dass Sie berechtigt sind, Grundsicherung zu beziehen. Daher müssen Sie alle Angaben, die Sie in Ihrem Erstantrag machen, auch mit entsprechenden Dokumenten belegen. Fügen Sie diese als Kopie Ihrem Antrag bei.
Füllen Sie auch auf Sie zutreffende Anlageblätter aus und legen Sie diese Ihrem Antrag bei. Sollten Sie beispielsweise Einkünfte aus einer Nebentätigkeit erhalten, benötigen Sie die Anlage EK.
Hinweis: Anlageblätter
Ob und welche Formblätter Sie benötigen, steht unter dem entsprechenden Abschnitt in Ihrem Hauptantrag.
Bürgergeld – Anträge und Formulare
Neben dem Hauptantrag erhalten Sie auch alle weiteren Formulare, Anlagen und Merkblätter von Ihrem Jobcenter direkt. Alternativ können Sie diese aber auch online auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit herunterladen und am Rechner ausfüllen. Den vollständigen Antrag können Sie Ihrem Jobcenter online übermitteln.
Füllen Sie zuallererst den Hauptantrag aus. Dem können Sie auch entnehmen, welche weiteren Unterlagen und Formblätter hinzuzufügen sind. Sind Sie sich unsicher, hilft Ihnen das entsprechende Merkblatt, den Hauptantrag gemäß der Vorgaben auszufüllen.
Neben dem Hauptantrag sind noch weitere Formblätter auszufüllen:
- Anlage EK: Diese erfasst Ihr Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit.
- Anlage VM: Hier müssen die Vermögenswerte aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingetragen werden.
- Anlage KDU: Damit weisen Sie Ihre Kosten für Unterkunft und Heizung nach.
Möglicherweise wird das Jobcenter von Ihnen verlangen, neben den genannten Anlagen auch Ihren Mietvertrag, Ihre Kontoauszüge der vergangenen drei Monate sowie Einkommensnachweise, Kindergeldbescheide und einen Identitätsnachweis nebst Sozialversicherungsnummer vorzulegen. Letzteres kommt vor allem beim Erstantrag vor.
Je nach Ihrer individueller Situation können noch weitere Anlagen hinzukommen:
- Anlage K1: für jedes Kind unter 15 Jahren in Ihrer Bedarfsgemeinschaft
- Anlage WEP: für alle anderen Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft
- Anlage HG: für alle verwandten oder verschwägerten Personen in der Bedarfsgemeinschaft
- Anlage VE: für alle nicht verwandten oder verschwägerten Personen in der Bedarfsgemeinschaft
- Anlage MEB: für notwendige, kostenintensive Ernährung aus medizinischen Gründen
- Anlage BB: für besonderen, notwendigen, laufenden und unabwendbaren Bedarf
- Anlage EKS: falls Einkommen aus selbstständiger Arbeit vorhanden ist
- Anlage UH1 bis UH4: bei eventuell bestehenden Unterhaltsansprüchen
- Anlage UF: bei Hilfebedürftigkeit durch Unfall oder Verschulden Dritter
- Anlage SV: bei privater, freiwilliger oder nicht vorhandener Sozialversicherung
Sind Ihre Unterlagen vollständig, raten wir Ihnen, einen Termin mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter beim Jobcenter zu vereinbaren, um Ihren Antrag zu übergeben. So können direkt eventuelle Fragen geklärt und das weitere Vorgehen besprochen werden. Fühlen Sie sich dem nicht gewappnet, bringen Sie eine Begleitung mit. Dazu sind Sie berechtigt.
Wichtig: Eingangsbestätigungen
Lassen Sie jeden Eingang von Dokumenten von Ihrem Jobcenter schriftlich bestätigen. So können Sie beweisen, dass Sie Unterlagen abgegeben haben, falls diese beim Jobcenter verloren gehen.
Antrag auf Bürgergeld: Fristen und Bearbeitungszeiträume
Fristen bei der Antragstellung auf Bürgergeld (ehemals Hartz 4) gibt es in dem Sinne nicht. Doch ist es in Ihrem Interesse, schnellstmöglich die Leistungen, die Ihnen zustehen, zu bekommen. Deshalb sollten Sie keine Zeit verstreichen lassen und möglichst schnell alle Unterlagen an das Jobcenter übermitteln. Denn fest steht: Ohne vollständige Unterlagen, kein Bürgergeld-Bescheid (ehemals Hartz 4-Bescheid).
Ähnlich verhält es sich auch mit der Bearbeitungszeit beim Jobcenter. Sie können dazu beitragen, diese möglichst kurz zu halten. Reichen Sie Ihren Antrag vollständig ein, vermeiden Sie zeitraubende Nachfragen durch das Jobcenter. Zudem erstellt das Ihren Bürgergeld-Bescheid erst, wenn alle benötigten Dokumente vorliegen.
Trotz aller Mühen hängt die Bearbeitungszeit letztlich aber von Ihrem Jobcenter ab. Daher lässt sich nicht pauschal sagen, wie lange das Amt braucht, um Ihren Bescheid zu erstellen. Gesetzlich darf das Jobcenter bis zu sechs Monate für die Bearbeitung Ihres Bürgergeld-Bescheides benötigen. Liegt Ihnen dann immer noch kein Bescheid vor, kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden.
Hinweis: Untätigkeitsklage
Mithilfe einer Untätigkeitsklage kann vor Gericht beantragt werden, das Jobcenter zum Entscheid über Ihren Antrag zu zwingen. Willkürlichen Bearbeitungszeiten sollen damit ein Ende gesetzt werden.
Wenn Sie durch die Untätigkeit des Jobcenters erheblich unter das Existenzminimum geraten, kann außerdem ein Eilantrag gestellt werden. Zuvor sollten Sie das Jobcenter auffordern, die Ihnen zustehenden Leistungen zu bewilligen.
Antrag gestellt – wie geht’s weiter?
Sie haben Ihren Antrag gestellt und einen Bescheid vom Jobcenter erhalten? Wir raten Ihnen, den zu prüfen. Denn: Jobcenter unterlaufen bei Bescheiden immer wieder Fehler – die Top 5 haben wir für Sie in einem Artikel zusammengefasst. Es ist Ihr gutes Recht, zu hinterfragen, ob Ihnen alle Leistungen gezahlt werden, die Ihnen auch zustehen. Unsere Partneranwälte unterstützen Sie bei der Prüfung Ihres Bescheides.
Bewilligungszeiträume: Denken Sie an Ihren Folgeantrag
Wie lange Sie Bürgergeld (ehemals Hartz 4) ausgezahlt bekommen, hängt von Ihrem Bewilligungszeitraum ab. Der beträgt regelmäßig sechs oder zwölf Monate. Ihre Bürgergeld-Leistungen verlängern sich nicht automatisch. Deshalb sollten Sie rechtzeitig an Ihren Weiterbewilligungsantrag bzw. Folgeantrag denken. Zwar ist die Bearbeitungszeit beim Folgeantrag kürzer, was nicht zuletzt auch daran liegt, dass dieser nicht so umfangreich wie der Erstantrag ist. Dennoch ist es ratsam, den Weiterbewilligungsantrag frühzeitig zu stellen und sich dabei nicht auf eine Nachricht vom Jobcenter zu verlassen.
Hinweis: Selbst aktiv werden
Grundsätzlich sendet Ihnen Ihr Jobcenter die Unterlagen für Ihren Folgeantrag zu. Darauf sollten Sie sich aber nicht verlassen. Um zu vermeiden, dass Sie die Frist verpassen, sorgen Sie selbst dafür, dass Sie die Antragsformulare erhalten.
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Ich bin 62 Jahre alt und Künstler und gerade dabei, den Antrag online auszufüllen. Unter “Selbstständige Tätigkeit” stehen die Felder “Start der Tätigkeit” und “Ende der Tätigkeit” Nun, Start war irgendwann 2009. Also habe ich “01.01.2009” rein geschrieben. Da ich “immer noch tätig bin”, wollte ich das Feld “Ende der Tätigkeit” auslassen. GEHT NICHT. “Pflichtfeld”…? Wow. Und nun? Das nächste Problem: “Benötigter Nachweis”. Da “Künstler” kein Gewerbe ist, sondern eine freiberufliche Tätigkeit, besitze ich auch keine Gewerbeanmeldung, sondern lediglich eine Steuernummer. In meinen Steuerbescheiden steht auch nirgendwo “Künstler”. Mannmannmann…. Die Leute, die für diese Anträge verantwortlich sind, machen mich fertig.
Wie und wo kann ich zunächst einen formlose Antag einreichen ,bis ich alles ,was zu einem vollständigen gehört zusammen habe?
Hallo Jana,
auch ein formloser Antrag auf ALG II ist beim Jobcenter einzureichen. Das kann telefonisch, schriftlich oder persönlich erfolgen. Grundsätzlich raten wir zur schriftlichen Beantragung. Lassen Sie sich den Eingang außerdem bestätigen, um etwaige Probleme zu vermeiden.
Viele Grüße
Hallo ich bin alleinerziehende Mutter von 3 Kindern 17, 15 und 13 Jahre. Bin Beschäftigt auf Minijob Basis. Momentan kann ich nicht mehr arbeiten.
Lebe mit meinem Freund zusammen, er ist Normalverdiener.
Meine Frage ist ob ich einen Antrag auf Hartz 4 stellen kann ?
Vielen Dank
Liebe Grüße
Hallo Edina,
grundsätzlich können Sie immer einen Antrag auf Hartz 4 stellen. Zudem dürfte der Verdienst Ihres Partners wohl kaum ausreichen, um Ihren Bedarf sowie den Ihrer Kinder zu decken. Eine Einschätzung über die Höhe Ihres Anspruches können wir Ihnen jedoch nicht liefern.
Viele Grüße
Hallo,
in dem Antrag ist “Seit wann sind Sie arbeitssuchend?” ein Pflichtfeld. Ich bin aber nicht arbeitssuchend, sondern in Elternzeit und da das Elterngeld nicht ausreicht, muss ich Hartz 4 beantragen. Ich bin aber in einem Arbeitsverhältnis, in das ich nach der Elternzeit zurückkehren kann.
Was soll ich hier eintragen?
LG
Hallo N. Büschgen,
dort sollten Sie mindestens den Zeitraum eintragen, für den kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestand bzw. besteht.
Viele Grüße
Hallo Julia,
Danke für die schnelle Antwort. Ich war aber vor der Elternzeit bzw bin ja immer noch in einem Arbeitsverhältnis. Ich war seit Schulabschluss nie arbeitslos, immer arbeitend oder in Elternzeit…
Hallo N. Büschgen,
dann geben Sie die Dauer bzw. den Beginn Ihrer Elternzeit an.
Viele Grüße
Hallo,
ich würde gerne über diese Seite das Erstantragsformular ausfüllen, leider ist das Feld “Bedarfsgemeinschaft” ein Pflichtfeld, und natürlich habe ich keine Bedarfsgemeinschaftsnummer, wenn es sich um einen Erstantrag handelt.
Hallo Akino,
wir haben das Problem behoben. Nun sollte es funktionieren. Vielen Dank für den Hinweis.
Viele Grüße
Danke für die Antragsmuster. Die sind sehr hilfreich. Jedoch finde ich keinen Antrag für die Ortsabwesenheit. Sehr informativ hilfreich, DANKE!
Mir wurde eben mein Bewilligungsantrag per Email vom Jobcenter abgelehnt. Ich bin vor ca 2 Monate umgezogen nach dem ich in der anderen Stadt 2 jahre lang vergeblich eine Wohnung suchte. Das vorherige Jobcenter hatte mich dann nicht weiter bezahlt da ich in eine andere Region gezogen bin . Jetzt stehe ich hier ohne Garnichts! Was mache ich jetzt?
Hallo Saverio,
reichen Sie Ihren Ablehnungsbescheid zwecks Prüfung durch unsere Partneranwälte bei uns ein. Sie legen dann auch Widerspruch gegen den Bescheid ein.
Viele Grüße
Bekomme im Moment Alg 2 fange am 1.3.2022 wieder an zu arbeiten und bekomme den ersten Lohn Anfang April. Bekomme ich noch für den März Alg 2 gezahlt?
Hallo Sascha,
da Sie im März noch hilfebedürftig sind, stehen Ihnen für den Monat auch noch Leistungen zu. Steht in Ihrem Aufhebungsbescheid etwas anderes, lassen Sie den durch unsere Partneranwälte prüfen, um ggf. Widerspruch einzulegen.
Viele Grüße
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich schreibe Ihnen weil ich nicht mehr weiter weiß.
Mein Freund saß für 9 Monate wegen Diebstahl im Gefängnis.
Im Juni haben wir seinen erst Antrag auf Hartz 4 gestellt.
Die Dame beim Jobcenter Ratingen, die für Ihn zuständig ist, ist wohl etwas säuerlich und meldet sich überhaupt nicht mehr.
Wir haben alle nötigen Papiere abgegeben.
Nun ist es so, dass sie eine Anmeldung des Bürgerbüros wünscht, doch dies erweist sich als sehr schwierig, da das Rathaus keine Termine mehr vor dem 08.12.2021 vergibt.
Wir haben der Dame beim Jobcenter alle Beweise dafür geliefert und auch das Skf, wo mein Freund nun gemeldet ist, hat einige schreiben rausgegeben um die Dame zu besänftigen und um alles etwas zu beschleunigen, da der Gute Mann um den es geht. Obdachlos ist und NICHT versichert.m ist
Jetzt ist es passiert und Er hatte einen Fahrradunfall.
Da in dem Fall des Unfalls auch die Polizei zugeschaltet wurde und Er NICHT versichert ist, hat mir die Polizei geraten, einen Anwalt zu kontaktieren.
Da ich wirklich keinerlei Ahnung habe was ich noch machen kann und wirklich am Ende bin, da ich die jenige bin, die Ihn finanziert, schreibe ich Ihnen.
Was kann ich tun?
Ist es normal dass eine einzige Frau darüber entscheiden kann, die offensichtlich entweder nicht arbeiten möchte oder aber einfach dem Herrn nicht helfen will?!
Ich bitte Sie inständig mir zu helfen.
Viele Grüße und bleiben Sie gesund.
Frau P. Schott
Hallo Frau Schott,
per Gesetz haben Jobcenter sechs Monate Zeit, Anträge zu bearbeiten bzw. über diese zu entscheiden. In dringlichen Fällen, kann ein Antrag auf Vorschuss beim Jobcenter gestellt werden. Alternativ können Sie/Ihr Freund einen Beratungsschein beim Amtsgericht beantragen. Damit kann rechtliche Beratung bzw. Hilfe in Anspruch genommen werden.
Alles Gute für Sie und Ihren Freund