Der Antrag auf Mehrbedarf

Gewisse Umstände können für Bürgergeld-Empfänger eine zusätzliche finanzielle Belastung mit sich bringen. Die Bürgergeld-Regelleistungen reichen da oft nicht aus. Deshalb können Hilfebedürftige, die nach § 21 SGB II leistungsberechtigt sind, neben der Grundsicherung, ein zusätzliches Anrecht auf Mehrbedarf haben. Dieser muss vom Jobcenter gezahlt werden und ist unabhängig vom jeweiligen Regelbedarf. Das macht den Mehrbedarf für viele Bezieher von Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) besonders wichtig.

Antrag auf Mehrbedarf erstellen

Was ein Mehrbedarf überhaupt ist und welche Arten es gibt

Leistungsberechtigte erhalten monatlich einen festen Betrag vom Jobcenter – den Bürgergeld-Regelsatz. Dieser dient unter anderem der Deckung des Regelbedarfs und berücksichtigt Ausgaben für Nahrungsmittel, Kleidung, Körperpflege und Strom. Doch ist in bestimmten Lebenslagen ein Auskommen mit dem Regelbedarf nicht möglich. Der Mehrbedarf soll hier die finanzielle Not entschärfen. Welche Situationen zusätzliche Leistungen rechtfertigen, ist gesetzlich festgelegt. Demnach gibt es folgende Mehrbedarfe:

Unter Letzteres fallen vor allem Mehrbedarfe für Hygiene- und Pflegeprodukte aufgrund von Hauterkrankungen, insbesondere Neurodermitis, sowie der Mehrbedarf zur Wahrnehmung des Umgangsrechts.

Trifft eine dieser Situationen auf Sie zu, haben Sie per Gesetz Anrecht auf zusätzliche Leistungen. Das bedeutet, dass es keine freie Entscheidung des Jobcenters ist, Ihnen den Mehrbedarf zu gewähren – die Behörde ist dazu verpflichtet.

Welche Arten von Mehrbedarf gibt es?

Wer hat Anspruch auf zusätzliche Leistungen?

Wie aus den Arten der Mehrbedarfe schon abzuleiten ist, haben bestimmte Personengruppen neben den Regelbedarfen Anspruch auf zusätzliche Leistungen. In jedem Fall sollten Sie sich bei der Beantragung immer eine schriftliche Bestätigung geben lassen, dass Sie das Jobcenter über Ihren zusätzlichen Bedarf informiert haben.

Mehrbedarf für Schwangere

Schwangere Bürgergeld-Empfängerinnen können ab der 13. Schwangerschaftswoche Mehrbedarf beantragen. Dieser steht ihnen dann bis zum Kalendermonatsende der Entbindung zu. Mithilfe des Mehrbedarfszuschlags sollen beispielsweise erhöhte Kosten für die Körperpflege sowie zusätzliche Fahrtkosten zum Arzt gedeckt werden.

Hinweis: Anspruch endet mit Ende des Geburtsmonats

Der Mehrbedarf für Schwangere endet mit dem Ende des Kalendermonats der Geburt des Kindes. Danach bekommt das Kind den eigenen Regelbedarf ausgezahlt.

Die Höhe des Mehrbedarfs für Schwangere beträgt 17% des jeweiligen Regelsatzes. Wie hoch ein Regelsatz ausfällt, hängt von der individuellen Situation der Schwangeren ab. So können beispielsweise je nach Wohnsituation unterschiedliche Regelbedarfsstufen greifen.

Wie genau die einzelnen Regelbedarfsstufen aktuell definiert sind, erfahren Sie in unserem Ratgeber Mehrbedarf für Schwangere.

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Alleinerziehende Elternteile, die leistungsberechtigt sind, haben oft einen höheren Aufwand bei der Versorgung, Pflege und Erziehung ihres Kindes bzw. ihrer Kinder. Um die finanzielle Last zu regulieren, gibt es den Alleinerziehendenzuschlag. Dabei orientiert sich die Höhe der Zusatzleistung am Alter und der Anzahl der Kinder. Als Grundlage zur Berechnung dient der Regelsatz des erziehenden Elternteils.

Je nach Alter und Anzahl der Kinder sind zwischen zwölf und 60 % des Regelsatzes drin. Eine genaue Übersicht zu Altersstufen und Anzahl der Kinder finden Sie in unserem Ratgeber Mehrbedarf für Alleinerziehende.

Hinweis: Mehrbedarfszuschlag auch bei Pflegekindern

Der Mehrbedarf für Alleinerziehende steht Ihnen auch zu, wenn Sie Pflegekinder haben. Sie erhalten diesen nicht nur für die Erziehung Ihrer leiblichen Kinder.

Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung

Bürgergeld-Empfänger, die krankheitsbedingt auf eine besondere, kostenintensive Ernährung angewiesen sind, haben Anspruch auf Mehrbedarf – die sogenannte Krankenkostzulage. Voraussetzung dafür ist eine ärztliche Bescheinigung, die bestätigt, dass eine medizinische Notwendigkeit besteht.

Bei folgenden Krankheitsbildern besteht Anspruch auf Krankenkostzulage:

  • konsumierende Erkrankungen, gestörte Nährstoffaufnahme bzw. -verwertung
  • Mukoviszidose, zystische Fibrose
  • Niereninsuffizienz, Behandlung mit eiweißdefinierter Kost
  • Zöliakie oder einheimische Sprue (Durchfallerkrankung aufgrund Gluten-Überempfindlichkeit)
  • Niereninsuffizienz – Dialysediät
  • verzehrende Krankheiten wie Krebs, MS, HIV/AIDS, Morbus Crohn, Colitis Ulcerosa, allerdings nur bei einem BMI unter 18,5 oder einer Gewichtsabnahme von 5% des Ausgangsgewichts innterhalb von drei Monaten

Wie hoch der Mehrbedarfszuschlag ausfällt, hängt vom jeweiligen Krankheitsbild ab. Grundsätzlich richtet sich der Gesetzgeber nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV), eindeutige Regelungen bei der Höhe gibt es hierbei allerdings nicht.

Wichtig: nicht vom DV geführte Krankheitsbilder

Ist Ihre Erkrankung nicht auf der Liste des DV geführt, wenden Sie sich an den medizinischen Dienst Ihres Jobcenters oder Ihren Hausarzt. In Einzelfällen können auch abweichende Krankheitsbilder eine Krankenkostzulage rechtfertigen.

Ausführliche Informationen zum Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung lesen Sie in unserem Ratgeber.

Mehrbedarf bei Behinderung

Erwerbsfähige Bürgergeld-Empfänger, die aufgrund einer Behinderung beeinträchtigt sind, steht nur dann Mehrbedarf zu, wenn sie an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen. Eine Weiterbildung oder Hilfen zur Schulbildung bzw. Ausbildung können eine solche Maßnahme darstellen. Der Mehrbedarfszuschlag beträgt dabei 35 % des jeweiligen Bürgergeld-Regelsatzes.

Hinweis: Kein Anspruch bei Nicht-Teilnahme

Erwerbsfähige, beeinträchtigte Leistungsempfänger, die an keiner Maßnahme teilnehmen, haben keinen Anspruch auf Mehrbedarf.

Nicht-erwerbsfähigen Bürgergeld-Beziehern mit schweren Behinderungen steht Mehrbedarf zu, sofern sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben. Dann beträgt der Mehrbedarfszuschlag 17 % des jeweiligen Regelsatzes.

Lebt ein schwerbehinderter Leistungsbezieher, der erwerbsunfähig ist, in keiner Bedarfsgemeinschaft und bezieht Sozialgeld, dann besteht auch kein Anspruch auf Mehrbedarf. Der Grund: Sozialgeld-Empfänger beziehen ihre Leistungen nicht nach § 20 SGB II (Regelleistungen).

Ausführliche Informationen rund um Mehrbedarfe bei Behinderung finden Sie in unserem Ratgeber.

Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung

Wird das Warmwasser in einer Wohnung mithilfe eines Durchlauferhitzers oder Boilers erhitzt, entstehen höhere Kosten, als bei einer zentralen Warmwasseraufbereitung durch eine Zentralheizung. Deshalb stehen Leistungsbeziehern Mehrbedarfszuschläge für die Deckung der zusätzlichen Stromkosten zu.

Dient eine Gastherme der Warmwasseraufbereitung, stellt das nach § 21 SGB II keinen Mehrbedarf dar. Allerdings: Nach § 22 SGB II sind in dem Fall pauschal 5 % der Gaskosten als Heizkosten zu berücksichtigen.

Hinweis: Stromkosten

Stromkosten zählen grundsätzlich zum Regelbedarf und müssen demnach von den Regelleistungen beglichen werden. Der Zuschuss für die Warmwassererzeugung stellt eine Ausnahme dar.

Die Mehrbedarfszuschläge für Warmwassererzeugung richten sich nach den Regelbedarfsstufen. Dabei wird jedem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Mehrbedarf gewährt.

In unserem Ratgeber Mehrbedarf für Warmwasser und Durchlauferhitzer 2021 behandeln wir das Thema ausführlich.

Höhe der Mehrbedarfszuschläge

Je nach Art des Mehrbedarfs fallen die Zusatzleistungen unterschiedlich hoch aus. Während die Zuschläge für Schwangere, Alleinerziehende und Menschen mit Behinderung prozentual festgelegt sind, können die Mehrbedarfszuschläge für kostenaufwändige Ernährung und Warmwasseraufbereitung je nach Bedarf variieren.

Grundsätzlich gilt, dass Mehrbedarfe den jeweiligen Regelsatz nicht überschreiten dürfen. Dabei kann ein einzelner Bezieher von Arbeitslosengeld II aber durchaus Anspruch auf mehrere Zuschüsse haben.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn:

  • Alleinerziehende in einer Wohnung mit dezentraler Warmwasserversorgung leben
  • Schwangere auf eine kostenintensive Ernährung angewiesen sind

Wie Mehrbedarfe zu beantragen sind

Stehen Ihnen zusätzliche Leistungen zu, geben Sie das bei Ihrem Bürgergeld-Antrag (ehemals Hartz 4-Antrag) an. Für viele Mehrbedarfe gibt es eigene Formblätter, die Sie Ihrem Hauptantrag beilegen sollten. Entsteht Ihr Mehrbedarf erst im laufenden Bewilligungszeitraum, reicht es aus, Ihrem Jobcenter ein formloses Schreiben zukommen zu lassen, in dem Sie über Ihren Bedarf informieren. Wenden Sie sich hierfür direkt an Ihren Sachbearbeiter.

Hinweis: schriftliche Bestätigung

Haben Sie das Jobcenter über Ihren zusätzlichen Bedarf informiert, lassen Sie sich eine schriftliche Bestätigung geben.

Beantragen Sie zusätzliche Leistungen, will das Jobcenter in der Regel auch immer einen Nachweis dafür haben, dass Sie berechtigt sind. Neben dem Antrag müssen Sie also auch ein Dokument einreichen, dass Ihren Mehrbedarf rechtfertigt. Das kann beispielsweise ein ärztliches Attest oder ein Behindertenausweis sein.

Fristen zur Beantragung von Mehrbedarfen

Geben Sie Ihren Antrag auf Mehrbedarf zusammen mit Ihrem Bürgergeld-Erstantrag ab, gilt dieselbe Frist, wie für dessen Bearbeitung. Sie erhalten den Mehrbedarf also ab dem Monat, indem Sie den Antrag gestellt haben. Haben Sie Ihren Hauptantrag und Ihr Formblatt für den Mehrbedarf also am 30.03. gestellt, bekommen Sie die Bürgergeld-Leistungen zzgl. Mehrbedarf rückwirkend ab dem 01.03. ausgezahlt.

Sollten Sie bei Ihrem Hauptantrag vergessen haben, Ihren zusätzlichen Bedarf einzutragen, bekommen Sie diesen ab dem Monat ausgezahlt, ab dem Sie das Jobcenter nachträglich darüber informiert haben.

Zum Beispiel: Sie erhalten Ihren Bürgergeld-Regelsatz ab dem 01.03. und beantragen am 30.04. einen Mehrbedarf. Dann bekommen Sie rückwirkend zum 01.04. den Bürgergeld-Regelsatz zzgl. Mehrbedarf ausgezahlt. Für März bekommen Sie nachträglich allerdings keinen Zuschuss.

Bearbeitungszeiträume beim Mehrbedarfsantrag

Wie bei jedem Antrag hat das Jobcenter auch bei Ihrem Antrag auf Zahlung zusätzlicher Leistungen sechs Monate Zeit, darauf zu reagieren. Wenn nach diesem Zeitraum keine Zahlungen durch das Jobcenter erfolgen, können Sie Untätigkeitsklage gegen das Jobcenter erheben.

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Geschrieben von: Johanna Höfer

Nach einem Master in Transkulturelle Studien an der Universität Bremen arbeitete sie als Sozialarbeiterin zuerst bei der AWO und dann für die Stadt Bremen. Nun informiert sie als Redakteurin bei hartz4widerspruch.de über praktische Tipps für den Umgang mit Hartz IV.

21 Antworten auf „Mehrbedarf“

  1. Wie verhält es sich mit dem Kindergeldzuschlag vom Jobcenter. Diese 20€ fürs Kind. Auszahlungen kommen schleppend bis mal garnicht.

    1. Hallo Nadine,
      auf die Zahlungsmodalitäten Ihres Jobcenters haben wir keinen Einfluss.
      Viele Grüße

  2. Hallo ich möchte gerne wissen ich bekomme burgergeld und muss meine und von meiner Frau Pass und aufenhaltstitel erneuern haben wier Anspruch auf die Ausgaben denn es ist um die 330€

    1. Hallo Osman,
      leider haben Sie nach dem SGB II keinen Anspruch auf Kostenübernahme. Sie können lediglich versuchen, ein Darlehen zu beantragen.
      Viele Grüße

  3. Im Dezember wird bei mir eine Adipositas OP durchgeführt.
    Da sich durch die OP der Stoffwechsel ja total verändern wird, muss ich mich dann eine eiweißreiche Ernährungsweise führen und zusätzliche Vitamin und Eiweißpräperate lebenslang zu mir nehmen.
    Da es durch die hohe Inflation nicht möglich ist, sich eiweißreich zu ernähren und die Kosten für die Nahrungsmittelergänzungen nicht im Regelsatz enthalten sind, habe ich einen Antrag auf Mehrbedarf wegen medizinisch bedingter kostenaufwendiger Ernährung gestellt.
    Jetzt habe ich ein Schreiben vom Jobcenter erhalten, das vom Arzt ausgefüllt werden soll, wo nach meinem aktuellem Gewicht und BMI gefragt wird.
    Was geht das Jobcenter mein BMI und mein Gewicht an?
    Dürfen die tatsächlich solche privaten Informationen anfordern?
    Ich meine, wenn die Krankenkasse die Zusage zur Kostenübernahme, aus medizinischen Gründen gibt, müßte das doch normalerweise als Information ausreichend sein, oder?
    Muss ich denen jetzt tatsächlich mein aktuelles Gewicht und meinen aktuellen BMI preisgeben um den Mehrbedarf dann nur möglicherweise bewilligt zu bekommen? Denn die Gefahr, dass der Antrag abgelehnt wird, besteht ja auch. Ein anderer Antrag wegen Mehrbedarf an Verbandsmaterial, weil ich eine unheilbare Hauterkrankung habe, bei der ich ständig mit Abszessen zu kämpfen habe, wurde ja auch abgelehntmit der Begründung, dass Verbandsmaterial im Regelsatz enthalten sei. Auf diese Erkrankung habeich einen GdB von 30 mit einer Gleichstellung auf 50.
    Bin echt verzweifelt, weil ich den Mehrbedarf ja habe.

    1. Hallo Meri,
      möchten Sie einen Mehrbedarf geltend machen, sind entsprechende Nachweise zu erbringen. Von daher ist die Forderung des Jobcenters gerechtfertigt. Allerdings sind Nahrungsergänzungsmittel in der Regel von einem Mehrbedarf auszuschließen. Ihre Chancen auf Bewilligung stehen daher eher schlecht.
      Viele Grüße

    2. Hallo Julia,
      erstmal Danke Für die schnelle Antwort.
      Einen Nachweis habe ich bereits vom Krankenhaus erhalten, sprich dass eine lebenslange Substitution mit den Nahrungsergänzungsmitteln notwendig sein wird nach der O,P habe ich bereits erhalten und auch schon eingereicht.
      Da ja durch die OP die Nährstoffaufnahme durch eine normale Vollwertkost ja nicht mehr zu erreichen ist und ich ohne die Präperate einen Mangel mit gesundheitlichen Folgen haben würde, besteht laut Aussage des Krankenhauses sehr wohl ein Mehrbedarf der vom Jobcenter übernommen werden müßte.
      Mir ging es eigentlichum die Frage, ob das Jobcenter überhaupt solche intimen Daten wie aktuelles Gewicht und aktuellen BMI, erfragen dürfen. Denn meiner Meinung nach, sollte esdoch ausreichend sein, dass die Krankenkasse einen gesundheitlichen Bedarf für diese OP sieht und deshalb auch eine Kostenzusage erteilt hat.
      Viele Grüße Meri

  4. Hallo ich hatte Brustkrebs und Abzesse in der Wirbelsäule sowie bin seit 30 Jahren neurologisches psychisch krank mit einen Schwerbehindert Ausweis ohne Merkzeichen jetzt kommt noch drohender Wohnungsverlust was steht mir an % Mehrbedarf zu in %?Danke vorab

    1. Hallo Britta,
      das hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Um Anspruch auf Mehrbedarf bei Behinderung zu haben, müssen Sie sich bei Erwerbsfähigkeit in einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben befinden – dann kann der Mehrbedarf bis zu 35 % betragen. Sind Sie erwerbsunfähig, haben Sie nur Anspruch, wenn sich in Ihrem Behindertenausweis das Merkzeichen “G” findet. Zudem müssten Sie dann in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dann läge der Mehrbedarf bei 17 % des Regelsatzes.
      Viele Grüße

  5. Hallo,

    ich habe eine psychische Behinderung und bin in der Eingliederungshilfe, wo ich durch ein Betreuer betreut werde. Habe ich Anspruch auf Mehrbedarf? LG

    1. Hallo Abigail,
      wenn es sich bei Ihrer Maßnahme um eine Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt handelt, kann ein Anspruch bestehen.
      Viele Grüße

  6. Guten Tag ich habe eine 6 jährige Tochter die an Leukämie erkrankt ist kann ich da Mehrbedarf Antrag stellen ?

    1. Hallo Jacqueline,
      leider haben Sie keinen Anspruch auf Mehrbedarf. Der besteht erst ab einem Kindesalter von 15 Jahren.
      Viele Grüße

    1. Hallo Tanja,
      leider besteht kein Anspruch auf Mehrbedarf bzw. hängt das vom Alter Ihres Kindes ab. Mehrbedarf besteht erst ab einem Alter von 15 Jahren, sofern sich das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis findet.
      Viele Grüße

  7. wieso wurde der Mehrbedarf für Diabetes rausgenommen, wurde doch früher auch zugestimmt da ich ja
    auch noch Insulin spritze vier mal am Tag verstehe ich das nicht.
    vieleicht hat dafür jemand eine andwort.

    Martina Dohnau

  8. Es steht mir bald eine Magenverkleinerung zur Bekämpfung meiner Adipositas bevor. Eine lebenslange Einnahme von Vitamintabletten ist ebenfalls notwendig. Dementsprechend muss ich mich speziell und kostenintensiver ernähren.
    Steht mir Mehrbedarf zu?
    Lg Lina

    1. Hallo Lina,
      in jedem Fall sollten Sie Ihren Arzt um ein Attest bitten. Ich empfehle Ihnen auch, den medizinischen Dienst des Jobcenters zu kontaktieren. Dort können Sie abklären, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Mehrbedarf zusteht.
      Viele Grüße

  9. Im Januar wurde bei mir ein Stimmlippen Krebs diagnostiziert und mit GdB 80 einen Behindertenschein . Steht mir da auch ein Mehrbedarf zu ? Muss zu Kontrollterminen 54 Kilometer fahren.
    Viele Grüße
    T. Baumgartner

    1. Hallo Frau Baumgartner,
      Sie sollten in Ihrem Fall einen Antrag auf Sonderbedarf bei Ihrem Jobcenter stellen. Leider lässt sich nicht sagen, ob Ihnen dieser auch gewährt wird. Gegen einen Ablehnungsbescheid könnten Sie aber in jedem Fall vorgehen.
      Viele Grüße

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