Ein Bezug von ALG II steht der Aufnahme eines Kredits nicht entgegen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nämlich entschieden, dass es unzulässig ist, Leistungen von Hartz IV-Empfänger*innen zu kürzen oder ganz zu streichen, wenn diese ein Darlehen aufnehmen oder bereits aufgenommen haben.