Fahrtkostenerstattung gelten als Einkommen

Urteil: Jobcenter darf Fahrtkostenerstattung als Einkommen anrechnen

Einer Frau aus dem Raum Berlin wurden anfallende Fahrtkosten von ihrem Arbeitgeber erstattet. Zusätzlich zu ihrem Gehalt bezog sie aufstockende Leistungen vom Jobcenter. Dieses rechnete der Hartz 4-Empfängerin den entsprechenden Betrag als Einkommen an. Folglich wurde dadurch ihr Leistungsanspruch reduziert. Zu Recht, urteilte das LSG kürzlich.

Arbeitgeber erstattet Fahrtkosten

Eine Leistungsempfängerin, die zusammen mit ihrem Mann und ihrem Sohn eine Bedarfsgemeinschaft darstellt, forderte vom Jobcenter höhere Leistungen für den Zeitraum Januar 2015 bis April 2016. In dem streitgegenständlichen Zeitraum bezog die Frau ein Bruttoeinkommen von monatlich 1700 EUR. Aufgrund des geringen Einkommens, erhielt die Familie zusätzlich ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Neben dem Gehalt, erstattete der Arbeitgeber der Leistungsempfängerin auch die angefallenen Gebühren für die Fahrtkosten. Er überwies ihr also neben dem Lohn noch rund 80 EUR zusätzlich für das Fahrticket, die VBB Umweltkarte.

Jobcenter berücksichtigt Rückerstattung als Einkommen

Das Jobcenter berücksichtigte bei der Berechnung der zu gewährenden Leistung jedoch nicht nur das Gehalt, sondern auch die Rückerstattung des Fahrgeldes als Einkommen. Gegen den entsprechenden Bescheid legte die Leistungsempfängerin Widerspruch ein. Diesen wies das Jobcenter mit einem Widerspruchsbescheid vom 13.09.2016 zurück.

Begründet wurde diese Entscheidung mit der Aussage, dass das Einkommen insgesamt in zutreffender Höhe angerechnet worden sei. Entgegen der Annahme der Klägerin seien die erstatteten Fahrtkosten ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen. Es handle sich dabei um sogenannte bereite Mittel, die zum Lebensunterhalt eingesetzt werden könnten. Ferner sei es der Klägerin als ALG II-Empfängerin möglich ein Sozialticket im Preis von 36 EUR zu erwerben.

Hinweis: Was sind „bereite Mittel“?

Von bereiten Mitteln wird gesprochen, wenn diese Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts bereit, also verfügbar sind. Sofern bereite Mittel vorhanden sind, sind diese immer zur Reduzierung der aktuellen Hilfebedürftigkeit einzusetzen.

Sozialgericht hält Entscheidung des Jobcenters für rechtmäßig

Es folgte eine Klage, die das Sozialgericht Berlin jedoch im Dezember 2018 abwies. Dieses begründete die Entscheidung mit der Aussage, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind. Demnach habe das Jobcenter zu Recht das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft unter Einbeziehung der Fahrgeldpauschale in zutreffender Höhe berücksichtigt. Ferner handle es sich, vom Jobcenter richtig entschieden, um bereite Mittel. Die VBB Umweltkarte sei zudem übertragbar gewesen, wodurch ein zusätzlicher Vermögensvorteil entstanden sei.

LSG urteilt: Klage wurde zu Recht abgewiesen

Am 20.02.2019 folgte die Berufung gegen das Urteil. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Fahrtkostenerstattung ihres Arbeitgebers nicht um bereite Mittel handle. Sie habe das Geld nämlich nur rückwirkend erhalten, wenn sie auch tatsächlich ein Ticket gekauft hat und dies nachweisen konnte. Das bedeute ihrer Auffassung nach, dass es sich bei der Rückerstattung auch nicht um einen tatsächlichen Wertzuwachs handle und somit nicht um bereite Mittel. Die Klägerin beantragte daher, das Urteil des Sozialgerichts Berlin aufzuheben und die höheren Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum zu gewähren. Doch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stimmte dem Sozialgericht in einem Urteil vom 21.08.2019 (Az. L 18 AS 324/19) zu. Zu Recht habe dies die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage abgewiesen.

Quellen:

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

Eine Antwort auf „Urteil: Jobcenter darf Fahrtkostenerstattung als Einkommen anrechnen“

  1. Das ist doch unfassbar….
    Verstehe ich das richtig? Sie bekam vom Jobcenter keine Spritpauschale o.ä.
    Aber hatte Fahrtkosten, die über die ermäßigten Tickets hinaus ging.
    Und dann darf sie es nicht behalten.. Das ist doch Schikane..

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