Eine Person muss ihre Ersparnisse verbraucht haben, ehe sie Sozialleistungen beanspruchen kann.

Bevorstehender Leistungsbezug zwingt nicht zur Sparsamkeit

Eine Person muss ihre Ersparnisse verbraucht haben, ehe sie Sozialleistungen beanspruchen kann. Alles oberhalb eines Freibetrages muss zuvor verlebt werden. Doch darf das Sozialamt vorschreiben, auf welchem Ausgabenniveau sie ihre Ersparnisse verbrauchen muss? Nein, das darf es nicht.

Behördlicher Eingriff in Lebensführung nicht erlaubt

Zu diesem Urteil kam das Landessozialgericht in Mecklenburg-Vorpommern in einem Verfahren im April 2019. Es schiebt dem behördlichen Eingriff in die „freie Lebensführung“ des Individuums einen Riegel vor. Ein richtungsweisendes Urteil für viele, die damit rechnen müssen, einmal auf Grundsicherung angewiesen zu sein und zuvor etwas angespart haben. 

Berechnung des Grundfreibetrags

Er errechnet sich wie folgt: 150 EUR je vollendetem Lebensjahr. Allerdings ist er in der Höhe begrenzt. Maximale Freibeträge (oft auch Schonvermögen genannt) sind diese:

Personen, mit Geburtsdatum

max. Höhe des Freibetrages

vor 01.01.1958

9.750 EUR

nach 31.12.1957

9.900 EUR

nach 31.12.1963

10.050 EUR

Minderjährige

3.100 EUR

Sozialamt schreibt Höhe des Verbrauchs des Ersparten vor 

Doch der Reihe nach. Eine ehemals selbständige Person nahe dem Rentenalter beantragt Grundsicherung (nach SGB II). Es stellt sich heraus, dass sie über eine Lebensversicherung in Höhe von etwa 25.000 EUR verfügt. Das zuständige Sozialamt ermittelt daraufhin ihren Monatsbedarf und rechnet ihr vor, dass sie nach Abzug des Freibetrages von 9.450 EUR 17 Monate von diesem Geld leben kann – und zwar auf dem Ausgabenniveau der Grundsicherung. Erst danach könne sie ihren Antrag stellen. 

Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig selber hergestellt?

Nicht erst nach 17, sondern bereits nach sieben Monaten beantragte die Frau erneut Sozialleistungen, zehn Monate früher als zugebilligt. Sie hatte in der Zwischenzeit das verbliebene Geld für die Neuanschaffung von Möbeln verbraucht.

Achtung: Sozialamt fordert Nutzung der Ersparnisse

Das Sozialamt bewilligte zwar den Antrag, forderte aber später den Betrag der gezahlten Leistungen für die zehn Monate zurück. Der Grund: Die Frau habe sozialwidrig gehandelt. Sie hätte mit ihren Ersparnissen besser wirtschaften müssen und zehn Monate länger auskommen können.

Die Frau legte Widerspruch ein. Das Sozialamt bestand auf die Rückzahlung („Ersatzpflicht“). Es kam zum Verfahren. Das Sozialamt argumentierte vor Gericht so:

  • den Kauf der Möbel hätte die Person aus dem Freibetrag finanzieren müssen und nicht aus dem Betrag, der oberhalb des Schonvermögens liege.
  • die Person habe sozialwidrig gehandelt, weil ihre Handlungstendenz auf Herbeiführung der Bedürftigkeit ausgerichtet gewesen sei.
  • die Person habe „übermäßiges Verbraucherverhalten“ gezeigt. 

Die Frau bestritt die Vorwürfe und erklärte, dass die Anschaffungen überfällig gewesen seien. Sie besitze kein Auto, sei nicht in Urlaub gefahren und sei im Übrigen in der Verfügung über ihr Geld frei. 

Hinweis: Das bedeutet sozialwidriges Verhalten

Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil aus dem Jahr 2012 eng ausgelegt, was genau unter „sozialwidrigem Verhalten“ zu verstehen ist:

  • Selbst dann, wenn das Verhalten einer Person in hohem Maße verwerflich sei, handele sie nicht „sozialwidrig“.
  • Grobe Fahrlässigkeit reiche nicht aus.
  • Erst wenn es einen inneren Zusammenhang ihrer Handlungen gibt, die auf den Leistungsbezug abzielen, handele sie sozialwidrig („deliktähnlicher Ausnahmetatbestand”).

Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil aus dem Jahr 2012 eng ausgelegt, was genau unter „sozialwidrigem Verhalten“ zu verstehen ist:

  • Selbst dann, wenn das Verhalten einer Person in hohem Maße verwerflich sei, handele sie nicht „sozialwidrig“.
  • Grobe Fahrlässigkeit reiche nicht aus.
  • Erst wenn es einen inneren Zusammenhang ihrer Handlungen gibt, die auf den Leistungsbezug abzielen, handele sie sozialwidrig („deliktähnlicher Ausnahmetatbestand”).

Sozialgericht schränkt Befugnisse des Sozialamts ein

Das Sozialgericht gab der Frau Recht und entband sie von der Rückzahlung. Das Landessozialgericht bestätigte das Urteil und kritisierte das Sozialamt harsch: Es habe die Grenzen rechtmäßigen Handelns überschritten, als sie von der Bedürftigen forderte, 17 Monate von ihrem Ersparten zu leben. 

Bemerkenswerte Urteilsbegründung 

Die anschließende Urteilsbegründung hatte es in sich. Das Gericht führte aus: Die Gründe für die Bedürftigkeit spielen keine Rolle. Es sei staatliche Pflicht, für das Existenzminimum aufzukommen. „Zu prüfen, ob die Hilfebedürftigkeit nachvollziehbar entstanden ist, sei nicht Aufgabe der staatlichen Stellen“.

Und damit nicht genug. Das Landessozialgericht stellte obendrein klar: Es verbiete sich, dass staatliche Stellen bewerten, welche Ausgaben eines Individuums sie billigen könne und welche nicht, welche Ausgaben achtenswert oder sozialadäquat wären. Das Ausgabenniveau obliege der „freien Lebensführung“.

Quelle:

Dienstleistungsportal Mecklenburg-Vorpommern

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Geschrieben von: Dr. Philipp Hammerich

Er promovierte an der Universität Hamburg und arbeitet u.a. als Dozent und Gesellschafter für das juristische Repetitorium Hemmer sowie den Fachanwaltslehrgang und die Wirtschaftsprüferausbildung von econect. Als Mitgründer der Legal Tech Kanzlei rightmart und als Anwalt von hartz4widerspruch.de gibt er seine Einschätzung zu politischen und juristischen Entwicklungen im Bereich Bürgergeld.

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