Das Jobcenter verwehrte einer alleinerziehenden Mutter über viele Monate den Mehrbedarf, der ihr rechtmäßig zusteht. Unsere Partneranwälte setzten sich erfolgreich für die junge Frau ein.
Alleinerziehenden steht rechtmäßig ein Mehrbedarf zu
Eine junge Mutter lebt gemeinsam mit ihrem Kind in Lübeck. Die Familie bezieht Hartz 4. Alleinerziehenden steht ein Mehrbedarf zusätzlich zu ihren Regelleistungen zu. Dieser Zuschlag soll den höheren Aufwand des alleinerziehenden Elternteils ausgleichen.
Hinweis: Wie hoch ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende?
Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich sowohl nach jeweiligen Regelsatz als auch dem Alter und der Anzahl der Kinder. Allerdings darf der Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht 60 % des Regelsatzes überschreiten. Der Höchstbetrag liegt daher aktuell bei 259,20 EUR.
Jobcenter verweigert alleinerziehender Mutter den Mehrbedarf
In dem vorliegenden Fall stehen der Mutter rechtmäßig 155,52 EUR Mehrbedarf monatlich zu. Diesen hat sie jedoch seit September 2019 nicht erhalten. Der Grund: Der Freund der Mutter, der jedoch nicht der Vater des Kindes ist, lebt mit in der Wohnung. Folglich stellte das Jobcenter die Behauptung auf, dass die junge Frau erheblich bei der Pflege und der Erziehung entlastet wird. Dem war aber nicht so.
Partneranwälte gewinnen für Hartz 4-Empfängerin vor Gericht
Die verzweifelte Mutter wandte sich an unsere Partneranwälte. Diese legten für sie Widerspruch ein. Er wurde abgelehnt. Also erhoben die Partneranwälte Klage. Im Klageverfahren erkannte das Jobcenter den Anspruch schließlich an. Für die Leistungsempfängerin bedeutet das, dass sie für die Monate September 2019 bis Juli 2020 monatlich 155,52 EUR mehr erhält, als ihr das Jobcenter ursprünglich zugesprochen hat.
Alleinerziehendenzuschlag steht Ihnen auch bei Partnerschaft zu
Auch wenn Sie mit einem Partner zusammenleben, steht Ihnen der Alleinerziehendenzuschlag zu. Nämlich dann, wenn dieser sich nicht um die Kindeserziehung kümmert. Folglich erhalten Sie trotz Partner den Mehrbedarf für Alleinerziehende. Das Jobcenter muss Ihnen diesen zumindest im ersten Jahr des Zusammenlebens gewähren. In dem dargestellten Fall hat das Jobcenter der alleinerziehenden Mutter zu Unrecht den Mehrbedarf verwehrt. Dank der Partneranwälte von hartz4widerspruch.de hat sie erhalten, was ihr rechtmäßig zusteht.
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Mich würde interessieren, wie die Rechtsprechung aussieht, wenn die Mutter (z.B.Rentnerin und kein ALG2) einer Alleinerziehenden mit in deren Wohnung lebt ? Gibt es dazu Urteile ?
Wie kann man hier Kontakt zu den Anwälten aufnehmen?