Eingliederungsvertrag – Ihre Rechte und Pflichten
Wenn Sie beim Jobcenter Ihren ersten Antrag gestellt haben, folgt in der Regel schnell der erste Termin mit Ihrem Arbeitsvermittler. Gleich beim ersten Treffen wird Ihnen oft eine Art Vertrag vorgelegt: die sogenannte Eingliederungsvereinbarung (EGV). Das sind üblicherweise zwei eng bedruckte Seiten mit schwer verständlichem Text. Unterschreiben Sie die EGV nicht gleich, sondern nehmen Sie sie mit nach Hause.
Was ist eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) überhaupt genau?
Die Eingliederungsvereinbarung (EGV) ist ein mit dem Jobcenter abgeschlossener Vertrag. In diesem Vertrag vereinbaren Sie, welche Pflichten und Leistungen Sie und das Jobcenter während Ihrem Leistungsbezug erbringen sollen. Im Idealfall sind das Maßnahmen, die Sie und das Jobcenter für Ihren erfolgreichen Wiedereinstieg in ein Arbeitsverhältnis ergreifen. Sobald sie die EGV unterschreiben, ist sie sechs Monate lang gültig. Ein Widerruf ist in der Regel nicht möglich.
Hinweis: Ab Mitte Juli Kooperationsplan
Mit der Einführung des Bürgergeldes schwindet auch die EGV – allerdings erst zu Mitte dieses Jahres. Ab Juli wird die Vereinbarung durch einen Kooperationsplan ersetzt. Damit einher gehen auch Coaching-Angebote, die ggf. den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben erleichtern sollen.
Folgende Ereignisse können ein Grund für einen erfolgreichen Widerruf sein:
- Berufsunfähigkeit
- nachweislich nicht mögliche Kinderbetreuung durch andere Personen
- absehbare längerfristige Erkrankung
- Behinderung durch Unfall
Grundsätzlich gilt: Wer sein Geld vom Jobcenter erhält, bekommt auch eine Eingliederungsvereinbarung. Je nach Ihrer persönlichen Situation wird die EGV unterschiedliche Hilfen des Jobcenters und Pflichten für Sie enthalten. Als „ganz normale” Person im Leistungsbezug ohne Job wird Ihre EGV üblicherweise eine feste Zahl von Bewerbungen pro Monat enthalten, die Sie schreiben müssen. Typische Inhalte sind auch Maßnahmen, an denen Sie teilnehmen müssen.
Muss ich die Eingliederungsvereinbarung unterschreiben?
Theoretisch müssen Sie eine Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben. Das Gute an der EGV ist, dass diese im Normalfall ein Vertrag ist. Und Verträge sind Verhandlungssache. Beide Parteien müssen zustimmen. Auch wenn Ihr Arbeitsvermittler das vielleicht suggeriert: Wenn Sie die EGV nicht unterschreiben, darf das Jobcenter keine Sanktionen verhängen. Die Unterschrift ist freiwillig. Und Sie bekommen auch ohne unterschriebene EGV Leistungen.
Trotzdem sollten Sie sich gut überlegen, ob Sie eine Unterschrift verweigern möchten. Denn der Trick ist: Wenn Sie sich weigern, die EGV zu unterschreiben, kann das Jobcenter Ihre EGV als Verwaltungsakt erlassen – und der ist dann bindend und sofort nach Erlass gültig. Es kann beispielsweise vorkommen, dass das Jobcenter Freitag eine EGV erlässt, die festlegt, dass Sie am Montag zu einer Maßnahme erscheinen sollen. Solches Vorgehen ist gesetzlich erlaubt.
Wenn Sie also nicht freiwillig unterschreiben wollen, kann das Jobcenter Sie am Ende doch zwingen das zu tun, was in der EGV steht. Beim Verstoß gegen den Verwaltungsakt drohen Ihnen dann nämlich schon Sanktionen.
Hinweis: Ohne persönliches Gespräch keine EGV
Laut fachlicher Weisungen § 15 SGB II Abs. 3.1. ist die Grundvoraussetzung für den Abschluss einer EGV immer das persönliche Gespräch!
Das Jobcenter kann mich zwingen, der EGV zu folgen. Warum sollte ich dann nicht einfach unterschreiben?
In der Theorie haben Sie und Ihr Arbeitsvermittler das gleiche Ziel: Sie in existenzsichernde Arbeit bringen. Trotzdem stehen in der EGV möglicherweise Dinge, die Ihnen nicht gefallen. Denn in der Praxis gehen Ihre und die Ziele Ihres Jobvermittlers auseinander: Sie wollen vermutlich eher einen langfristigen, guten Job finden. Ihr Arbeitsvermittler möchte hauptsächlich, dass seine Vermittlungsquoten stimmen. Das kann dazu führen, dass Ihnen in Ihrer EGV Dinge verordnet werden, die Ihnen wenig sinnvoll vorkommen – weil Sie eben nicht Ihnen helfen, sondern nur in der Jobcenter-Statistik gut aussehen.
Auch wenn der Vermittlungsvorrang mit der Einführung des Bürgergeldes wegfällt – die neue Praxis muss sich erst einmal etablieren. Zudem treten wichtige Änderungen bzw. Angebote bezüglich der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erst ab Juli in Kraft. Dazu zählen beispielsweise:
- Vereinbarung eines Kooperationsplanes
- finanzieller Ausgleich/Förderung bei Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen bzw. beim Nachholen eines Berufsabschlusses
- professionelle Coachings
Ihre Unterschrift unter der EGV ist zumindest formell freiwillig und das bedeutet für Sie: Bevor Sie unterschreiben, können Sie verhandeln. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitsvermittler und versuchen Sie Anforderungen zu verändern, die Ihnen unnötig oder überzogen vorkommen. Vielleicht können Sie erreichen, dass Sie statt 30 Bewerbungen im Monat nur 15 Bewerbungen schreiben müssen, vielleicht können Sie überzeugend erklären, dass ein Training für LKW-Fahrer Ihnen nicht helfen wird, weil Sie alleinerziehender Vater eines kleinen Kindes sind und deswegen nicht regelmäßig weit weg fahren können.
Tipp: Lehnen Sie Ihre EGV nicht „grundlos” ab
Die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt darf nur beschlossen werden, wenn Sie die EGV „grundlos” ablehnen. Grundlos heißt in dem Fall, dass Sie ohne Wenn und Aber gesagt haben, dass Sie diese EGV nicht unterschreiben werden. Wenn Sie nur versuchen, mit Ihrem Sachbearbeiter bessere Konditionen auszuhandeln, gilt das nicht als grundlose Ablehnung.
Außerdem: In einer EGV sollen ausdrücklich nicht nur Sie Pflichten haben, sondern auch das Jobcenter. Es soll verbindlich festlegen, was es tun will, um Sie bei der Suche nach Arbeit zu unterstützen. Wenn Sie eine konkrete Fortbildung machen möchten oder ein Berufsziel haben, bei dessen Erreichung Sie Hilfe vom Jobcenter möchten, sollten Sie versuchen, das in der EGV unterbringen zu lassen.
Was sollte in einer EGV stehen?
Eine Eingliederungsvereinbarung sollte ausschließlich aus sinnvollen Maßnahmen bestehen, die Ihren Einstieg in ein Arbeitsverhältnis erleichtern. Nutzen Sie Ihren persönlichen Verhandlungsspielraum, der Ihnen beim Abschluss der Vereinbarung gesetzlich zusteht, und gestalten Sie die enthaltenen Maßnahmen möglichst sinnvoll. Ihre EGV sollte:
- Ihre persönliche Situation berücksichtigen (müssen Sie beispielsweise ein Kind betreuen?)
- Bildungsmaßnahmen enthalten, die Ihren Fähigkeiten und Interessen entsprechen
- Bewerbungen verlangen, die zu Ihren beruflichen Kompetenzen und Fähigkeiten passen
Dies sind nur wenige Beispiele zu sinnvollen Maßnahmen in der EGV. Grundsätzlich gilt, dass jede Maßnahme auf bereits vorhandenen Fähigkeiten und beruflich erworbenen Kompetenzen aufbauen sollte. Sind Sie in einer besonderen Situation, wird auch Ihre Eingliederungsvereinbarung anders aussehen. Auf folgendes können Sie sich einstellen:
- Selbstständige: Die Eingliederungsvereinbarung begleitet die im Rahmen der Existenzgründung bewilligten Förderleistungen. Achten Sie unbedingt darauf, dass sich die gemeinsam verhandelten und vereinbarten Maßnahmen und Ziele nachweislich sinnvoll am Gesamtziel einer erfolgreichen Unternehmensgründung orientieren.
- Aufstocker: Als Aufstocker beziehen Sie zusätzlich zum selbst erworbenen Einkommen den Differenzbetrag zwischen Einkommen und ihrem individuellen Bürgergeld-Satz. Die Eingliederungsvereinbarung hat das Ziel, dass Sie durch gezielte Maßnahmen zukünftig den Lebensunterhalt ohne Aufstockungszahlung bestreiten können.
- Alleinerziehende: Die Eingliederungsvereinbarung soll die Chancen erhöhen, trotz Ihrer Situation als Alleinerziehender zukünftig den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Spezielle Maßnahmen für Alleinerziehende kommen infrage. Fragen Sie nach Hilfe bei der Suche nach einem Kinderbetreuungsplatz.
- Schüler: Die Eingliederungsvereinbarung für Schüler ist mit besonderer Vorsicht zu genießen. Unterschreibt der Schüler die Vereinbarung, hat die Unterschrift keine Gültigkeit. Als Eltern sollten Sie die Vereinbarung keinesfalls unterschreiben.
Was sollte nicht in einer EGV stehen?
Es kann gute Gründe geben, einem Jobcenter-Vertrag nicht zuzustimmen. Am naheliegendsten ist das, wenn Sie beispielsweise gar nicht an einer vorgesehenen Maßnahme teilnehmen können. In Fällen wie diesen kann es sich lohnen, gegen die Eingliederungsvereinbarung Widerspruch einzulegen:
- Sie sind erfahrene Sekretärin mit sehr guten EDV-Kenntnissen. Nun sollen Sie einen Computer-Anfängerkurs belegen.
- Sie haben eine Behinderung und dürfen deswegen nicht lange sitzen. Jetzt sollen Sie im Supermarkt an der Kasse arbeiten.
- Sie haben ein dreijähriges Kind und einen Betreuungsplatz von 8 bis 12 Uhr. Ihre vorgesehene Maßnahme ist am anderen Ende der Stadt, beginnt um 10 und endet um 18 Uhr.
Ich arbeite. Warum soll ich eine Eingliederungsvereinbarung abschließen?
Wenn Sie arbeiten, gehen Sie im Regelfall zu Recht davon aus, dass Sie keine Eingliederungsvereinbarungen mit dem Jobcenter verhandeln müssen. Sie sind ja offensichtlich schon in den Arbeitsmarkt eingegliedert. Doch obwohl Sie arbeiten, erlaubt § 15 SGB II in manchen Fällen, dass Ihnen das Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung vorlegt. Das kann besonders in folgenden Situationen passieren:
- Lebenspartner bezieht Bürgergeld: In der Eingliederungsvereinbarung fordert Sie das Jobcenter auf, aktiv zu werden, um das eigene Einkommen zu erhöhen. Dann sollen Sie Ihren Unterhaltspflichten gegenüber dem Lebenspartner in vollem Umfang nachkommen können. Im Gegenzug erhalten Sie laut EGV unterstützende Maßnahmen. Zumeist verweist das Jobcenter darauf, dass der Leistungsbezug des Partners bei Nichtwahrnehmung der vorgeschlagenen Maßnahmen gekürzt wird.
- Minijob und finanzielle Leistungen aus dem Bürgergeld: Arbeiten Sie in einem Minijob und beziehen Geldleistungen in Form von Bürgergeld, ist die Vorlage einer Eingliederungsvereinbarung die Regel, um ihr Einkommen über die Grenze der finanziellen Bedürftigkeit anzuheben.
- Nachbetreuung nach längerer Arbeitslosigkeit: Sogar nach dem erfolgreichen Start ins Berufsleben kann es Ihnen passieren, dass das Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung vorlegt. Und zwar dann, wenn ein Sachbearbeiter der Meinung ist, dass nach dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit eine nachhaltige Betreuung erforderlich ist, um im Arbeitsmarkt langfristig Fuß zu fassen.
Meine EGV wurde als Verwaltungsakt erlassen. Was kann ich jetzt noch machen?
Auch einem Verwaltungsakt sind Grenzen gesetzt. Der Inhalt der einseitig auferlegten Pflichten muss angemessen sein und dazu dienen, Sie in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Eine zu hohe Anzahl an blinden Bewerbungen ist dabei z.B. unzulässig. Auch können 1-Euro Jobs unzulässig sein, da sie selten helfen, wieder in den Arbeitsmarkt integriert zu werden.
Wenn Sie bereits gute Bewerbungsunterlagen vorweisen können, ist es auch nicht sinnvoll, Sie zu zwingen, erneut an einem Bewerbungstraining teilzunehmen. Der Verwaltungsakt muss somit – genau wie die EGV – auf den Einzelfall abgestimmt sein.
Sollte der Verwaltungsakt nicht angemessen sein und unverhältnismäßige Maßnahmen fordern, können Sie Widerspruch dagegen einlegen. Wenn Sie das tun, sollten Sie dabei genau erklären, warum Sie die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben haben.
Eine EGV, die als Verwaltungsakt erlassen wurde, muss zudem eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Sie sollten sich unbedingt von spezialisierten Rechtsanwälten beraten lassen und den Bescheid auf Fehler überprüfen lassen. Denn nach einem Monat ist der Verwaltungsakt bestandskräftig und der Inhalt kann nicht mehr durch Widerspruch angegriffen werden.
Ich habe Widerspruch gegen meine EGV eingelegt – was nun?
Ihr Sachbearbeiter hat Ihnen eine Eingliederungsvereinbarung „verordnet” und dazu einen Verwaltungsakt erlassen. Dagegen können Sie Widerspruch einlegen. Das gilt auch für jeden anderen Verwaltungsakt, der Sie betrifft. Für den Fall, dass Sie Ihrer EGV widersprechen, ist wichtig zu wissen: Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das heißt im Klartext, dass Sie trotz Widerspruch der EGV folgen oder Sanktionen in Kauf nehmen müssen.
Auch wenn Sie der EGV aus gutem Grund nicht folgen, drohen Ihnen Sanktionen, bis Sie im Widerspruchsverfahren Recht erhalten und die EGV aufgehoben wird. Da die Sanktionen aber dann erlassen werden, wenn Sie der EGV nicht nachkommen, sind die Sanktionen auch rechtswidrig, wenn die EGV rechtswidrig ist.
Achtung: Widerspruchsfrist nicht verstreichen lassen
Sie haben für den Widerspruch gegen eine EGV als Verwaltungsakt (VA) einen Monat Zeit. Lassen Sie die Frist verstreichen, können Sie nur noch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen, für den das Jobcenter sechs Monate Bearbeitungszeit hat.
Quellen:
Sozialgesetzbuch II (SGB II)
Sozialgesetzbuch X (SGB X)
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Sehr geehrte Damen und Herren,
am 03.02.2023 war ich personlich beim Jobcenter,die Sachbearbeiterin wollte eine Eingliederungvereinbaren fur ganzes Jahr.
Weil da mogliche sanktionen wegens versaumnisse der vereinbahrung kommen konnte der habe ich nicht unterschrieben
.von kurzem bekamm ich ein Verwaltungsakt,dass meine Hilfebedurftigkeit entfahlt und wurde keine Gultigkeit des ersetzenden Verwaltungsaktes festgelegt.
Ist das rehtens?
Wie konnen Sie mir helfen?
Hallo Ott,
der Erlass eines Verwaltungsaktes ist gängige Praxis in Jobcentern. Das Unterschreiben einer Eingliederungsvereinbarung zu verweigern, macht also nicht wirklich Sinn. Dass Ihnen die Leistungen jetzt aber entzogen werden sollen, macht keinen Sinn. Haben Sie einen aktuellen Bescheid vorliegen, aus dem das hervorgeht, lassen Sie den durch unsere Partneranwälte einmal prüfen. Die unterstützen Sie auch bei einem Widerspruch.
Viele Grüße
Hallo
Mein Mann hat im Dezember Einträg für Hartz 4 Stellen müsen.
Grund Krankheit und antrag im Juli 2022 auf Erwerbsminderungsrente die eigentlich bald kommen sollte.
Ich als Ehefrau bis datto Hausfrau mit minijop.
Habe mich selber um halbtags Job gekümmert und denn auch ab 1.2 .2023 bekommen.
Trotzdem soll ich Eingliederungvetrag unterschreiben.Was ich aber auf keinen fall möchte.
Ich bin meine Pflicht nachgegangen verdiene selber mein Geld und deswegen bin ich nicht bereit das zu unterschreiben.
Oder?
Viele Grüße
Hallo Jolana,
sofern auch Sie auf Leistungen vom Jobcenter angewiesen sind, wird Ihnen kaum etwas anderes übrig bleiben. Dass Sie Ihren kompletten Lebensunterhalt mit Miete etc. durch die Einnahmen aus einem Minijob bestreiten können, ist sehr unwahrscheinlich. Verweigern Sie, die EGV zu unterschreiben, wird das Jobcenter die Regelungen voraussichtlich per Verwaltungsakt durchsetzen.
Viele Grüße
Hallo,
ich (59) musste unterstützendes Hartz4 beantragen, da mein Mann im Dezember 2021 verstorben ist (Hauptverdiener) und ich nun auch noch bei meinem Minijob gekündigt wurde. Wir beziehen einen gewissen Betrag an Weisen und Halbwaisenrente, was aber leider nicht mal für die Miete ausreicht. Ich habe einen seit kurzem 18jährigen Sohn, der eine diagnostizierte Autismus-Spektrum-Störung (Asperger) hat. Er möchte sich mal Selbständig machen als Programmierer, hat aber im Moment noch viel zu sehr mit sich und seiner Trauer und all dem was uns in den letzten beiden Jahren Wiederfahren ist, zu kämpfen. Nun hat er bald ein Gespräch beim Jobcenter und dort geht es auch um diese “EGV Vereinbarung”. Die haben dort sein Attest vorliegen, er kann also gar nicht einer “normalen” Vorgehensweise gerecht werden. Was müssen wir beachten? Gibt es auch dort Integrationshelfer? Was sind in diesem Fall unsere Rechte, aber auch Pflichten? Bitte um Infos! Vielen Dank.
Hallo Iris,
natürlich ist bei der Jobvermittlung die Situation Ihres Sohnes zu berücksichtigen. Bei der EGV gibt es da aber nichts zu berücksichtigen. Ob ein Integrationshelfer vor Ort ist, müssen Sie bei Ihrem Jobcenter erfragen.
Viele Grüße
Hallo
Ich bin autoimmunkrank und muss regelmäßig zu Untersuchungen und stationär ins Krankenhaus.
Jetzt soll ich zum Jobcenter und eine EGV unterschreiben. In der letzten EGV stand dass ich alles machen soll damit meine Gesundheit wieder hergestellt ist.
Der Amtsarzt hat beim Gutachten festgestellt, dass ich nicht länger als 6 h mit Pausen arbeiten darf.
Hallo Diane,
Hartz 4-berechtigt sind Sie, sofern Sie mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten können. Da das auf Sie zutrifft, sind Sie angehalten, alles dafür zu tun, Ihre Hilfebedürftigkeit zu mindern, bestenfalls zu überwinden. Das Jobcenter dürfte berücksichtigen, dass Sie nur beschränkt erwerbsfähig sind.
Viele Grüße
Hallo,
iich habe komische satz bei Eingliederungsvereinbarung
in Punkt “Schlussformel”
“Erklärungsbedürftige Punkte und mögliche Rechtsfolgen bei verletzung der festgestellten pflichten wurde ergänzend müdlich erläutern ”
Die Rechtsfolgenbelehrung muss doch schriftlich erfolgen,!!
Die fehlen aber in Eingliederungsvereinbarung
ist es Rechtwidrig?
Hallo Valeri,
durch eine fehlende schriftliche Rechtsfolgenbelehrung entstehen Ihnen keine Nachteile. Im Gegenteil: Sollte es zu Sanktionen kommen, können Sie sich das Fehlen der Belehrung berufen und dem Sanktionsbescheid widersprechen. Ggf. müssen Sie aber nachweisen, dass Sie keine Rechtsfolgenbelehrung erhalten haben. Das kann sich mitunter schwierig gestalten.
Viele Grüße
Hallo,
ich hab eine Frage zum Thema “Ortsabwesenheit”. Dazu ein kurzer Auszug einer Email mit meiner Sachbearbeiterin:
—- Die sog. Ortsabwesenheit ist gesetzlich verankert.
Den Passus hierzu in der Eingliederungsvereinbarung kann ich weder löschen noch korrigieren. Er ist fest vorgegeben.
Da es wie gesagt im Gesetz fest verankert ist, ist diese Regelung für jedermann, der Arbeitslosengeld II in Anspruch nimmt, zutreffend. —-
Es ist für mich die erste EGV mit dieser Klausel. Ist diese Aussage korrekt? mfG
Hallo Hermann,
zwar kann infrage gestellt werden, was der Passus in einer EGV zu suchen hat, ein Nachteil entsteht Ihnen aber nicht. Dass die Ortsabwesenheit gesetzlich verankert ist, ist korrekt. Es entspricht also der Rechtslage.
Viele Grüße
Hallo
Ich habe ein Eingliederungsvereinbarung unterschrieben wo drauf steht dass das Jobcenter mir die Führerschein bezahlt weil ich es für die Ausbildung brauche und lebe im moment mit mein Eltern hause. mein frage ist jetzt was wenn ich jetzt ausziehe so dass kein Hilfe mehr von JobCenter brauche und alles selber bezahle miete und so weiter…..
bezahlen die trotzdem mein Führerschein weiter?
Hallo Abdul,
in dem Fall dürfte geprüft werden, ob überhaupt noch ein Anspruch auf Übernahme der Führerscheinkosten besteht.
Viele Grüße
Hallo, ich habe heute einen Eingliederungsvertrag beim Jobcenter bekommen. Ich habe es noch nicht unterschrieben, da ich bis zum 22. Juni 2022 habe. Meine Frage, muss ich das unterschreiben? und wenn ich unterschreibe, kann ich einen urlaub beantragen? Ich muss nach Polen, um mich um meine Mutter zu kümmern, die nach einer Operation erwartet wird, die eine ältere Person ist, die allein lebt. Ich habe Angst, dass, wenn ich den Vertrag unterschreibe, das Arbeitsamt mir den Urlaub verweigert und ich nicht nach Polen gehen und meiner Mutter helfen kann. Ich würde gerne wissen, was in so einer Situation zu tun ist? Grüße, Malgorzata
Hallo Malgorzata,
grundsätzlich müssen Sie eine Eingliederungsvereinbarung zwar nicht unterschreiben. Das Jobcenter kann diese aber als Verwaltungsakt erlassen, wenn Sie eine Unterschrift verweigern. Damit wäre der Vertrag sofort nach Erlass gültig. Das kann zur Folge haben, dass Sie das Jobcenter sehr kurzfristig in eine Maßnahme stecken kann. Bislang haben Sie noch Spielraum und können ggf. mit Ihrem Sachbearbeiter bzw. Ihrer Sachbearbeiterin verhandeln. Schildern Sie also Ihre Situation und schauen Sie, ob Sie im Zuge der Vereinbarung zu einer Einigung kommen.
Viele Grüße
Hallo liebes Beratungsteam.
Ich hatte, Anfang des Jahres, auf Grund von technischen Problemen leider zwei Einladungen zu Vorstellungsgesprächen verpasst. Ich meldete mich umgehend bei beiden Arbeitgebern , nachdem ich verspätet von den Terminen erfuhr doch lehnten beide die bitte um einen neuen Termin ab. Einer der beiden hatte daraufhin dies dem Jobcenter mitgeteilt und mir wurde daraufhin eine drei monatige Sperre auferlegt. Den Wiederspruch mit der Begründung der technischen Probleme hatte man damals einfach abgelehnt. Nun wollte ich gern wissen, ob ich trotz der Sperre weiterhin den Eingliederungsvertrag hätte einhalten müssen oder nicht, da die Sperre eindeutig übertrieben und der Wiederspruch (*wahrscheinlich ohne Überprüfung) abgelehnt worden war.
Hallo Johannes,
auch bei einer Sperre müssen Sie sich an den Eingliederungsvertrag halten und Ihren Pflichten nachkommen.
Viele Grüße
Hallo,
ich habe eine Maßnahme unterschrieben, die zum 01.05.2022 abgelaufen ist und nunmehr verlängert werden müsste. Die Verlängerung wurde meinerseits nicht unterschrieben. Ich habe nun die Möglichkeit eine Mini-Job als Putze wahrzunehmen. Dieser Job wäre 1 x mal in der Woche und würde mir nur ein geringes zusätzliches Einkommen einbringe. Am Montag habe ich mit meiner Sachbearbeitern gesprochen und ihr mitegeteilt, dass ich diesen Mini-Job gerne annehmen würde und damir 1 x mal die Woche an der Maßnahme nicht dran teilnehme und die restlichen 4 Tage weiterhin teilnehmen werde. Die Sachbearbeiterin hat die Anfrage abgelehnt. In diesem Zusammenhang habe ich ihr mitgeteillt, dass ich die Vereinbarung dann nicht unterschreiben werde.
Daher meine Frage an dieser Stelle. Wie oben beschrieben handelt es sich bei der Eingliederung um einen Vertrag, dem beide Parteien zustimmen müssen. Ich würde gerne aufnehmen lassen, dass ich den Job annehmen darf und weiterhin aber auch die Maßnahme wahrnehme. Ist dies grundsätzlich möglich?
Darf mir die Arbeitsagentur verbieten einen Mini-Job anzunehmen? Was passiert, wenn ich die Verlängerung nicht unterschreibe? Muss ich dann von gewissen Sanktionen ausgehen?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Hallo Shqipe,
würde Ihre Hilfebedürftigkeit durch die Beschäftigung bedeutend verringert werden, könnte die Ablehnung durch Ihre Sachbearbeiterin infrage gestellt werden. Doch einmal davon ausgegangen, dass der Mini-Job lediglich einen sehr geringen Verdienst bedeutet, kann Ihre Anfrage abgelehnt werden. Ob Sie die EGV unterschreiben oder nicht, ist dabei unerheblich. Verweigern Sie die Unterschrift, erhalten Sie die EGV per Verwaltungsakt. Drumherum kommen Sie also leider nicht.
Viele Grüße
Hallo,
was bedeutet dieser Satz unter dem Bescheid ?
” Anzurechnendes Einkommen deckt zunächst die Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Das nach dieser Anrechnung verbleibende Einkommen deckt die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. ”
Ich bin Aufstocker und das Jobcenter versucht mich schon zum 4. mal in eine Maßnahme zu drängen, unterliege ich überhaupt noch allen Pflichten aus dem SGBII ? zB.: Maßnahmen usw. …
Ich habe gelesen, wenn der eigene Bedarf gedeckt ist, unterliegt man nicht mehr allen Pflichten.
Stimmt das ?
Wie soll ich damit umgehen oder wie kann ich dagegen vorgehen ?
Prüfen Sie solche Fälle auch ?
Gruß und Dank
Hallo Enrico,
als Aufstocker unterliegen Sie den gleichen Pflichten, wie erwerbstätige Leistungsempfänger. Bei der Vermittlung in Maßnahmen muss lediglich die Zumutbarkeit berücksichtigt werden, befreit sind Sie davon jedoch nicht. Der Service unserer Partneranwälte beschränkt sich auf die Prüfung von SGB II-Bescheiden. Erhalten Sie also bspw. einen Sanktionsbescheid, weil Sie eine Maßnahme verweigert haben, prüfen unsere Partneranwälte diesen und legen ggf. Widerspruch dagegen ein.
Viele Grüße
Ich habe ein Eingliederungsvereinbarung Unterschrieben ,das ich zu ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit muss.Wurde auch gleich dazu gedrängt sie zu Unterschreiben, kurz vor dem Termin habe ich erfahren das es so etwas nicht gibt,das darf in einer Eingliederungsvereinbarung nicht stehen.
Was ist jetzt richtig.
Den Termin habe ich war genommen und war mehr als positiv für mich (nur nebenbei bemerkt).
Viele Grüße
Hallo Christiane,
theoretisch müssen Sie die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben. So darf das Jobcenter auch keine Sanktionen verhängen, wenn Sie nicht unterschreiben. Dennoch sollten Sie sich genau überlegen, ob Sie verweigern, da das Jobcenter Sie auch mithilfe eines Verwaltungsaktes zu bestimmten Maßnahmen drängen kann. Hinweis am Rande: Sie könen über die Inhalte Ihrer EGV verhandeln.
Viele Grüße
Hallo!
Darf man die Eingliederungsmaßnahme (4 Monate) beenden, sobald man eine Festanstellung oder einen Ausbildungsplatz gefunden hat (bspw. nach 2 Monaten)? Oder darf der Maßnahmenträger darauf bestehen, dass man die Maßnahme komplett beendet, also die ganzen 4 Monate, obwohl man vorher schonen einen Arbeitsvertrag unterschreiben könnte?
Vielen Dank fürs Feedback
Hallo,
stimmen Sie sich dazu mit Ihrem Sachbearbeiter bzw. Ihrer Sachbearbeiterin ab. Ob Sie eine Maßnahme vorzeitig beenden dürfen, hängt nicht zuletzt von der Art Ihres Beschäftigungsverhältnisses ab.
Viele Grüße
Harz4will von mir eine Nachzahlung obwohl ich alles angegeben habe und die erst ein halbes Jahr später kontrolliert haben,muss ich das bezahlen?
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Hallo Birgit,
um das zu beurteilen, rate ich Ihnen, den Erstattungsbescheid prüfen zu lassen.
Viele Grüße
Mein Untermieter ist 64 Jahre alt, jetzt arbeitslos, Analphabet und soll eine AGB unterschreiben. Die Knochen sind nicht mehr in Ordnung und er soll im Garten au tätig. Mir fällt dazu nichts mehr ein!