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Nach Bürgergeld-Reform: Neue Regelungen für Jobcenter-Kredit

Am 1. Juli trat die zweite Welle der Bürgergeld-Reform in Kraft. Neben neuen Regelungen zu Einkommens- und Vermögensfragen gab es auch wichtige Änderungen im Bereich der Jobcenter-Darlehen. Wir zeigen Ihnen, was Sie jetzt wissen müssen.

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Dann haben Sie einen Anspruch auf einen Kredit

Eine neue Waschmaschine, die Reparatur des Autos oder hohe Stromnachzahlungen – irgendwann kommt jede:r mal in Situationen, die sehr schnell sehr teuer werden können. Für Bürgergeld-Empfänger:innen sind diese Fälle jedoch oftmals existenzbedrohend. Ohne zusätzliche Hilfe müssten sie teilweise jahrzehntelang sparen, um größere Investitionen tätigen zu können.

Daher kennt das Sozialrecht eine eigene Art von Kredit: Das Jobcenter-Darlehen. In § 42a SGB II geregelt, soll es in genau den Situationen helfen, in denen Regelsatz und Mehrbedarfe entweder nicht ausreichen oder gar nicht greifen.

Anders als bei privatwirtschaftlichen Krediten müssen Sie keine Zinsen zahlen, sondern nur den ursprünglichen Wert des Kredits abstottern.

Achtung: Darlehen ist immer zweckgebunden!

Das Jobcenter gewährt Ihnen ein Darlehen nicht einfach so. Um einen Kredit zu erhalten, müssen Sie zwingende Gründe wie z.B. die Neuanschaffung oder Reparatur eines wichtigen Haushaltsgegenstandes vorweisen können.

Tilgungsrate für Jobcenter Darlehen sinkt

Die Rückzahlung gestaltet sich verhältnismäßig einfach und läuft automatisch. Ihr Jobcenter zieht jeden Monat einen bestimmten Betrag vom Regelsatz ab, der dann zum Abstottern des Darlehens verwendet wird. So zahlen Sie den Kredit Stück für Stück zurück, ohne Geld an das Jobcenter überweisen zu müssen. Und genau hier kommen die ersten wichtigen Änderungen ins Spiel:

Jobcenter dürfen für die Darlehenstilgung künftig deutlich weniger vom Regelsatz abziehen als bisher. Früher konnten noch bis zu 10 % des Regelsatzes einbehalten werden. Seit dem 1. Juli 2023 gilt eine Obergrenze von 5 %.

Keine parallele Rückzahlung des Darlehens

Eine gesetzliche Obergrenze für die Anzahl an Darlehen, die Sie gleichzeitig aufnehmen können, gibt es nicht. Sie können also theoretisch auch mehr als einen Kredit beantragen.

Künftig können diese aber nicht länger gleichzeitig getilgt werden. Stattdessen muss bei mehreren Krediten einer nach dem anderen abbezahlt werden.

Keine Tilgung bei gekürzten Regelsatz

Ebenfalls neu ist, dass eine Anrechnung unzulässig wird, sobald der Regelsatz schon aus anderen Gründen um 20 % oder mehr gekürzt wurde. In diesem Fall wird die Rückzahlung einfach pausiert, ohne dass Sie dadurch Nachteile erleiden.

Ist Ihr Antrag auf ein Darlehen schon einmal negativ beschieden worden? Dann lassen Sie Ihren Ablehnungsbescheid kostenlos von unseren Partneranwältinnen und Partneranwälten prüfen. Wenn gewünscht, legen sie auch Widerspruch für Sie ein.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

5 Antworten auf „Nach Bürgergeld-Reform: Neue Regelungen für Jobcenter-Kredit“

  1. Ich habe ein stromdarlehn nehmen müssen.
    Dieses wird seit letzter Jahr mit 10 % zurück gezahlt.
    Nun nach dem 01.07.2023 werden noch immer 10 % einbehalten.
    Ist das rechtens oder müsse das Amt es nun auf 5 % regulieren?

    1. Hallo Tanja,
      sprechen Sie hierzu einmal mit Ihrem Jobcenter. Tatsächlich dürfte es ab dem 1. Juli nur noch zur Einbehaltung von 5 % Ihres Regelsatzes kommen.
      Viele Grüße

  2. Hallo, ich erhalte Bürgergeld und bisher war meine Tochter 25 Jahre eine Bedarfsgemeinschaft mit mir, da sie noch bei mir lebt. Sie ist nun 25 Jahre alt geworden, hat einen Minijob von 230.- Euro und bekommt Unterhalt 336.- . Mehr Verdienst hat sie nicht. Sie macht gerade ein Fernstudium was sie 335.- Euro monatlich kostet. Bafög wurde beantragt, ist aber noch nicht durch. Nun habe ich vom Jobcenter ein Schreiben erhalten das wir jetzt eine Haushaltsgemeinschaft sind. Das ist doch nicht richtig, oder? Da doch bei Hausgemeinschaften eine finanzielle Unterstützung bestehen muss.

    1. Hallo Gabriele,
      haben Sie einen aktuellen Bescheid (Änderungsbescheid) dazu vorliegen, lassen Sie den einmal durch unsere Partneranwälte prüfen. Bei Aussichten auf Erfolg wird Widerspruch eingelegt. Haben Sie noch keinen Bescheid, fordern Sie den einmal an.
      Viele Grüße

    2. Hallo mit dem 26 Lebensjahr stellt deine Tochter selber einen Antrag …. vorher seit ihr eine Bedarfsgemeinschaft

      So war es bei uns

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