Versicherungen bei Bürgergeld-Bezug

Bürgergeld-Empfänger sind aufgrund ihres monatlich sehr knapp bemessenen Budgets finanziell sehr eingeschränkt, weshalb jeder Cent wertvoll ist. Das gilt auch für Versicherungen, deren Beitragszahlungen nicht immer vom Jobcenter übernommen werden. Wer die Möglichkeit hatte, im Laufe seines Berufslebens Kapital anzusparen und dann Bürgergeld beziehen muss, wird deshalb versuchen, seine Altersvorsorge bis ins Rentenalter zu retten. Wie das funktioniert, welche Versicherungen vom Jobcenter bezahlt werden und welche nicht und was Sie tun können, um angespartes Kapital nicht verwerten zu müssen, haben wir für Sie zusammengefasst.

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Welche Versicherungen sind anrechenbar?

Als Bürgergeld-Empfänger haben Sie Anspruch auf eine Pauschale für Versicherungen. Voraussetzung ist, dass diese Versicherung als angemessen anerkannt wird. Zu den privaten Versicherungen, die als angemessen anerkannt sind, gehören zum Beispiel die private Haftpflichtversicherung und die Hausratversicherung. Was als angemessen gilt, geht aus einem Urteil vom 24. August 2008 des Sozialgerichts Düsseldorf – Az. S29 SO 49/06-1/08 – hervor. Haftpflicht- und Hausratversicherung sind angemessen, weil sie in einem ähnlichen Maße wie die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen notwendig sind und weil sie von nahezu allen Bundesbürgern mit eigenem Einkommen und eigenem Haushalt abgeschlossen werden.

Die Beitragszahlungen für angemessene private Versicherungen werden nicht vom Amt übernommen. Stattdessen wird ein Pauschalbetrag auf Ihr Einkommen, das nicht erwerbseinkommen ist, angerechnet. Bei Volljährigen beträgt die Pauschale für angemessene Versicherungen monatlich 30 €. Diese Pauschale ist gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II (Sozialgesetzbuch, zweites Buch) bereits im Grundfreibetrag enthalten, wenn Sie zusätzlich zu Bürgergeld ein Erwerbseinkommen von 100 € haben. Sofern Sie mehr als 400 € im Monat dazu verdienen, erhalten Sie sogar die tatsächlichen Beträge, wenn Sie deren konkrete Höhe nachweisen.

Aus den Leitsätzen zur Gewährung der Pauschale für angemessene private Versicherungen der Bundesagentur für Arbeit geht hervor, dass die Pauschale vom Einkommen jeder volljährigen Person abzusetzen ist. Eine Prüfung, ob der Bürgergeld-Empfänger tatsächlich Aufwendungen für private angemessene Versicherungen hat, muss nicht vorgenommen werden. Höhere Beträge als die Pauschale von 30 € werden nicht berücksichtigt, auch wenn entsprechende Nachweise erbracht werden.

Anspruch auf Zahlung von Versicherungsbeiträgen

Als Bürgergeld-Empfänger sind Sie Mitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung. Dazu gehören

  • die gesetzliche Krankenversicherung
  • die gesetzliche Pflegeversicherung
  • die gesetzliche Rentenversicherung
  • die gesetzliche Unfallversicherung

Wofür bin ich als Hartz 4-Empfänger versichert?

Bürgergeld-Empfänger sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Krankenversicherung erfolgt in der Krankenkasse, in der Sie vor dem Bezug von Bürgergeld versichert waren. Die Sozialversicherungsbeiträge übernimmt das Jobcenter in voller Höhe. Als Bürgergeld-Empfänger sind Sie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn Sie im letzten Jahr vor der Arbeitslosigkeit rentenversicherungspflichtig tätig waren.

Verwertbares und nicht verwertbares Vermögen: Welche Versicherungen sind nicht anrechenbar?

Abgesehen von Hausrat- und Haftpflichtversicherungen sind alle anderen Versicherungen nicht anrechenbar. Das bedeutet, dass Sie als Bürgergeld-Empfänger die Beitragszahlungen aus eigener Tasche bezahlen müssen.

Haben Sie eine kapitalbildende Versicherung, kann es passieren, dass sie zum verwertbaren Vermögen gerechnet wird. Zum verwertbaren Vermögen gehören die Versicherungen, die vor dem Rentenbeginn oder vor dem eigentlichen Vertragsablauf kündbar sind. Dazu gehören

  • Lebensversicherungen
  • eine private Berufsunfähigkeitsversicherung
  • eine Sterbegeldversicherung
  • die private Rentenversicherung
  • Versicherungen für die Ausbildung und die Aussteuer von Kindern

Doch welche Konsequenzen hat das für Sie als Bürgergeld-Empfänger, wenn Sie eine Versicherung haben, die als verwertbares Vermögen angesehen wird? Dann kann das Jobcenter verlangen, dass Sie den Vertrag kündigen oder vorzeitig auflösen, bevor Sie Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen haben. Entscheidend ist, ob Ihre Renten- oder Lebensversicherung über dem festgelegten Freibetrag liegt, den Sie als sogenanntes Schonvermögen behalten dürfen. Für die Verwertung wird der jeweilige Rückkaufswert oder Zeitwert berücksichtigt.

Es gibt einige kapitalbildende Versicherungen, die nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt werden und vor dem Zugriff der staatlichen Behörden sicher sind:

  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Basisrente
  • Rürup-Rente
  • Riester-Rente
  • Versicherungen, deren Verwertung nicht rentabel, also unwirtschaftlich ist

Die Verwertung einer kapitalbildenden Versicherung wird als unwirtschaftlich angesehen, wenn der garantierte Rückkaufswert mehr als zehn Prozent unter der Summe liegt, die durch die eingezahlten Beiträge aufgelaufen ist. Auch die staatlich initiierten Altersrenten Rürup und Riester sind vor dem staatlichen Zugriff sicher. Der Grund ist bei beiden Rentenversicherungen derselbe. Während bei der Riester-Rente keine einmalige Auszahlung der Gesamtsumme möglich ist, erfolgt die Auszahlung der Rürup-Rente über eine lebenslange Rente.

Hinweis: Schonvermögen 2023

In den ersten 12 Monaten wird Bürgergeld dann gewährt, wenn kein erhebliches Vermögen vorhanden ist. Hier gilt die Grenze von 40.000 Euro für den eigentlichen Leistungsbezieher und 15.000 Euro für jeden weiteren Menschen in der Bedarfsgemeinschaft. Das langfristige Schonvermögen wird auf 15.000 Euro erhöht. 

Doch was passiert mit Rentenversicherungen oder Lebensversicherungen, die Sie für die Altersvorsorge abgeschlossen haben und die erst ab dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden? Sie werden mit einem Freibetrag berücksichtigt. Dieser wird pro Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners mit jeweils 200 € veranschlagt.

Was passiert mit meinen Versicherungsbeiträgen, wenn mein Bürgergeld-Bezug vorübergehend gesperrt ist?

Wird der Bezug von Bürgergeld gesperrt, sind die Zahlungen des Regelsatzes ausgesetzt, und auch die Leistungen für Miete und Heizung entfallen. Betroffen sind außerdem die Beitragszahlungen in die gesetzliche Krankenversicherung. Das bedeutet, dass Sie sich für die Dauer der Sperre selbst versichern müssen. Anderes gilt, wenn Sie trotz der Sperre Sachleistungen erhalten, zum Beispiel Lebensmittelgutscheine. In diesem Fall besteht der Leistungsbezug in Form von Sachleistungen fort – mit positiven Folgen für Sie. Denn die Beitragszahlungen für die gesetzliche Krankenversicherung werden auch weiterhin vom Jobcenter übernommen.

Hinweis

Es kann sich lohnen, gegen Sanktionen Widerspruch einzulegen und zu begründen, warum diese nicht gerechtfertigt sind. Der Widerspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung, sodass die Sanktionsmaßnahme sofort greift, und zwar unabhängig vom Ausgang des Widerspruchsverfahrens.

Die Beitragszahlungen für die Krankenversicherung

In Deutschland besteht grundsätzlich die Pflicht, Mitglied in einer Krankenversicherung zu sein. Die Entscheidung darüber, ob die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung erfolgt, ist abhängig vom Bruttoarbeitsentgelt. Wer unterhalb der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Wer einmal in der GKV ist, muss sie nicht mehr verlassen. Doch wer bezahlt die Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit und bei sogenannten Aufstockern? Was passiert, wenn Sie vor dem Bürgergeld-Bezug in der privaten Krankenversicherung sind? Und übernimmt das Jobcenter Zuzahlungen, zum Beispiel bei umfangreichen Zahnbehandlungen?

1. Wer zahlt die Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung, wenn Sie Bürgergeld beziehen?

Wie bereits ausgeführt wurde, gibt es in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht, sodass Sie auch im Falle von Arbeitslosigkeit krankenversichert sind. Das heißt, dass Sie einen vollen Anspruch auf die Regelleistungen der Krankenkassen haben. Neben den Beitragszahlungen für die gesetzliche Krankenversicherung werden auch die Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung übernommen. Die Beiträge werden bei Bezug von Arbeitslosengeld I von der Agentur für Arbeit bezahlt, während für Bürgergeld-Empfänger das Jobcenter aufkommt. Regelmäßig ist auch kein Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung nötig, wenn Sie das nicht wollen. Stattdessen bleiben Sie in der Krankenversicherung, in der Sie vor dem Bezug von Arbeitslosengeld waren. Anderes gilt, wenn Sie bislang nicht Mitglied in einer Krankenversicherung waren. Dann können die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter die Krankenkasse festlegen beziehungsweise vorgeben.

Achtung

Sie haben nur dann einen Anspruch auf Kostenübernahme der Beitragszahlungen, wenn Sie Leistungen beziehen, also Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld. Bürgergeld-Leistungen stehen Ihnen nur dann zu, wenn Sie erwerbsfähig sind, also mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten können.

2. Wer zahlt die Beiträge in die private Krankenversicherung, wenn Sie Bürgergeld beziehen?

Doch was geschieht bei einer privaten Absicherung? Werden die Krankenkassenbeiträge dann auch vom Jobcenter übernommen? Und müssen Sie die private Krankenversicherung als Bürgergeld-Bezieher verlassen? Aufgrund des fehlenden Einkommens müssen Sie sich als Empfänger von Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichern. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen, bei deren Vorliegen Sie sich von dieser Pflicht befreien lassen können. Eine Befreiung ist möglich, wenn Sie:

  1. in den vergangenen fünf Jahren fortwährend in einer privaten Krankenversicherung versichert waren. Um die Befreiung von Ihrer Pflicht, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, zu erreichen, legen Sie dem Jobcenter einen Befreiungsbescheid vor. Diesen Befreiungsbescheid müssen Sie bei der GKV beantragen.
  2. im Zeitpunkt des Bezugs von Bürgergeld-Leistungen bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben. In diesem Fall müssen Sie keinen Nachweis erbringen.

Trifft eine der beiden Ausnahmeregelungen auf Sie zu, dürfen Sie auch weiterhin in der privaten Krankenversicherung bleiben.

Allerdings übernimmt das Jobcenter nicht die Kosten in voller Höhe. Stattdessen erhalten Sie nach § 26 Abs. 2 SGB II (Sozialgesetzbuch, zweites Buch) lediglich einen Zuschuss zur Krankenversicherung, dessen Höhe sich am Basistarif orientiert. Ihr Zuschuss beträgt die Hälfte des Basistarifs, in den Sie sich mit Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Krankenkasse selbst einstufen mussten.

Diese bisherige Regelung hat für Unmut bei privat Versicherten geführt, die vermehrt geklagt haben. Begründet wurden die Klagen mit der ungleichen Behandlung von gesetzlich und privat Versicherten. Das führte zu einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), wonach das Jobcenter nun verpflichtet ist, den vollen Deckungsbeitrag des Basistarifs zu leisten. Die Beitragszahlungen für die private Krankenversicherung werden direkt vom Jobcenter an die jeweilige private Krankenversicherung überwiesen.

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3. Sonderfall: Aufstocker

Aufstocker sind alle, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, deren Einnahmen jedoch nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Um diese Lücke zu schließen, können Aufstocker ebenfalls Bürgergeld beantragen, wodurch ihr Gehalt bis zur Lohnuntergrenze aufgestockt wird. Als Aufstocker sind Sie erwerbstätig und nicht arbeitslos. Deshalb zahlen Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, sodass Sie nicht über das Jobcenter krankenversichert sind.

4. Wer übernimmt die Kosten für zusätzliche Behandlungen wie Zahnersatz?

Mit der Übernahme der Beitragszahlungen ist die medizinische Versorgung von Bürgergeld-Empfängern in großen Teilen gesichert. Doch was passiert, wenn zusätzliche Kosten für medizinische Behandlungen anfallen, zum Beispiel für Zahnersatz? Die Antwort ist kurz: Das Jobcenter kommt für diese Kosten nicht auf. Das ist Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, die sich zumindest an den Kosten beteiligt. Nur ausnahmsweise übernimmt die Versicherung die Kosten für den Zahnersatz vollständig, wenn dem Betreffenden ein Härtefall attestiert wird.

Die Härtefallregelung setzt voraus, dass die Kostenübernahme des Zahnersatzes für den Betroffenen aufgrund seiner geringen Einnahmen eine unzumutbare Belastung ist. Bemessungsgrundlage für die Entscheidung, ob ein Härtefall vorliegt, ist das tatsächliche Einkommen. Wird das Vorliegen eines Härtefalls bestätigt, erhalten Sie den doppelten Festzuschuss von Ihrer Krankenkasse. Reicht auch das nicht aus, können Sie beantragen, dass auch der Restbetrag erstattet wird. Allerdings nimmt das einige Wochen Zeit in Anspruch, sodass Sie in Vorleistung gehen müssen. Sie erhalten außerdem von Ihrer Krankenversicherung einen Zuzahlungs-Befreiungsschein, der nachweislich belegt, dass Sie von Zuzahlungen befreit sind. Unterstützend lohnt es sich, ein Bonusheft zu führen, in dem regelmäßige Zahnarztbesuche als präventive Maßnahme dokumentiert sind.

Hinweis

Manchmal kommt es vor, dass Sie knapp oberhalb der Härtefallgrenze liegen. Auch dann müssen Sie die Kosten für den Zahnersatz nicht zur Hälfte selbst bezahlen, da hier eine Sonderregel greift. In diesem Fall wird eine Rechenformel angewandt, auf deren Grundlage entschieden wird, ob Sie eine weitere Zuzahlung erhalten. Dazu wird die Differenz zwischen Ihrem Bruttoeinkommen und der Unzumutbarkeitsgrenze mit der Zahl drei multipliziert.

Die Rentenversicherung

Für die meisten Menschen ist die gesetzliche Rentenversicherung der wichtigste Baustein, um ihr Einkommen im Rentenalter zu sichern. Das System der gesetzlichen Rentenversicherung basiert auf dem sogenannten Umlageverfahren. Das bedeutet, dass die aktuelle Rentnergeneration von der aktuellen Generation der Beitragszahler finanziert wird. Umlageverfahren heißt es deshalb, weil das eingezahlte Geld direkt umgelegt und ausgezahlt wird. Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer zahlen einen Teil ihres Einkommens als Pflichtbeitrag in die Rentenkasse ein, der aktuell bei 18,6 % liegt. Da das Rentenniveau stetig sinkt, ist es wichtig, eigenverantwortlich private Vorsorge zu treffen. Doch was passiert, wenn Sie Bürgergeld-Leistungen empfangen? Werden auch weiterhin Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet? Und was passiert mit Ihrer privaten Altersvorsorge, wenn Sie Bürgergeld beziehen?

1. Werden Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt?

Bereits seit dem 1. Januar 2011 gibt es eine neue Rechtslage. Bis zum 31.12.2010 wurden für Empfänger von Hartz IV Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet. Seit 2011 wurde das abgeschafft, sodass Hartz 4-Empfänger nicht mehr gesetzlich rentenversichert sind. Durch die Reform von 2010, das sogenannte Haushaltsbegleitgesetz 2011, wurden Bezieher von Hartz 4 schlechter gestellt, weil sie keine neuen Rentenanwartschaften mehr erwerben. Da für die Empfänger von Bürgergeld-Leistungen Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II (Sozialgesetzbuch, zweites Buch) vorliegt, wird die Zeit des Leistungsbezugs als Anrechnungszeit berücksichtigt. Die Anrechnungszeit erwirbt allerdings nur derjenige, der tatsächlich Leistungen empfangen hat.

2. Bürgergeld: Was passiert mit meiner privaten Rentenversicherung?

In großer Sorge sind diejenigen, die in den Bürgergeld-Bezug rutschen und privat für die Altersrente vorgesorgt haben. Was passiert mit der privaten Rentenversicherung, darf ich sie behalten, muss ich sie kündigen oder schlimmstenfalls sogar verwerten, bevor ich einen Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter habe? Das sind die Kernfragen, mit denen sich Bürgergeld-Empfänger im Zusammenhang mit der privaten Altersvorsorge beschäftigen. Eine Antwort auf einige dieser Fragen gibt § 12 Abs. 1 SGB II, wonach alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen anzusehen und zu berücksichtigen sind. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass auch eine private Rentenversicherung verwertet werden muss. Bezüglich der Verwertung von geldwerten Ansprüchen, wie der privaten Altersvorsorge, gelten besondere Regelungen. Um die private Rentenversicherung möglichst nicht angreifen zu müssen, gelten besonders hohe Freibeträge. Erst wenn diese überschritten werden, sind Sie als Bürgergeld-Empfänger verpflichtet, die Versicherung zu kündigen und das Geld zur Finanzierung des Lebensunterhalts zu verwerten. Doch auch von dieser Regelung gibt es Ausnahmen. Bestimmte Vorsorge-Produkte müssen nicht verwertet werden, wenn Sie Bürgergeld-Leistungen beziehen.

3. Wird die private Rentenversicherung angerechnet?

Es gibt bestimmte Altersvorsorge-Produkte, die vor der Anrechnung geschützt sind. Dazu gehören:

  • die betriebliche Altersvorsorge
  • die Riester-Rente
  • die Rürup-Rente
  • Renten- und Lebensversicherungen, in denen vertraglich ein Verwertungsausschluss bis zum Rentenalter vereinbart ist

Einer der wesentlichen Vorteile der Riester-Rente ist, dass das angesparte Kapital vor Bürgergeld geschützt und überdies pfändungssicher ist. Das bedeutet auch, dass Sie trotz Bürgergeld-Bezugs auch weiterhin für diese private Rente sparen dürfen. Um die staatliche Zulage in Höhe von 154 € zu erhalten, müssen Sie mindestens 60 € im Jahr für diese Rente sparen. Ist es nicht möglich, diese Summe aufzubringen, können Sie den Vertrag auch ruhen lassen und dann weiterführen, wenn es Ihre finanzielle Situation wieder zulässt.

Auch die Rürup-Rente ist vor dem staatlichen Zugriff sicher, weil sie als lebenslange Rente ausgezahlt wird. Das angesparte Kapital wird bei der Beantragung von Bürgergeld nicht berücksichtigt, da es ausschließlich der Altersvorsorge dient. Die betriebliche Altersvorsorge wird ebenfalls nicht herangezogen, wenn Sie Bürgergeld-Leistungen beziehen. Allerdings gibt es hier eine Obergrenze. Das heißt, Sie dürfen lediglich einen Betrag von bis zu 30 € monatlich in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Wird dieser Betrag überschritten, wird die darüber liegende Summe als Einkommen gewertet. Das kann unter Umständen zur Folge haben, dass Ihre Bürgergeld-Leistungen gekürzt werden.

4. Wie kann ich meine private Rentenversicherung “Bürgergeld-sicher” machen?

Wie Sie Ihre private Rentenversicherung “Bürgergeld-sicher” machen können, wurde bereits angeschnitten. Zum einen sind es die hohen Freibeträge, die eine private Altersvorsorge vor einer Verwertung schützen. Der zweite Sicherungsaspekt ist, dass Sie für Ihre Renten- und Lebensversicherung einen Verwertungsausschluss bis zum Rentenalter vereinbaren. Nach einem Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 13. November 2012 – Az. S 4 AS 466/11 – ist es möglich, den Verwertungsausschluss auch nachträglich in den Vertrag aufzunehmen.

5. Bürgergeld: Gibt es Freibeträge auf die private Rentenversicherung?

Die Freibeträge machen es möglich, dass Sie Ihre Rentenversicherung auch im Alter nutzen können. Die private Altersvorsorge muss nämlich nur dann aufgelöst werden, wenn die im Sozialgesetzbuch, zweites Buch, genannten Freibeträge überschritten werden. Jeder profitiert von einem Grundfreibetrag, der 150 € pro vollendetes Lebensjahr beträgt. Hinzu kommt ein zusätzlicher Freibetrag bei einer privaten Rentenversicherung, der bei 750 € pro vollendetes Lebensjahr liegt. Beim Grundfreibetrag und beim Freibetrag auf die private Altersvorsorge gibt es Höchstgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen.

  • Bei Personen, die vor dem 1. Januar 1958 geboren wurden, sind es 9.750 € beziehungsweise 48.750 €.
  • Wer nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren ist, muss die Höchstgrenze für den Grundfreibetrag von 9.900 € und für den Freibetrag auf die private Altersvorsorge von 49.500 € beachten.
  • Für diejenigen, die zwischen dem 31. Dezember 1957 und dem 1. Januar 1964 zur Welt gekommen sind, betragen die Freibeträge 10.050 € beziehungsweise 50.150 €.

Werden die genannten Freibeträge überschritten, sind Bürgergeld-Empfänger verpflichtet, ihre Rentenversicherung zu kündigen. Die Differenz zwischen dem Freibetrag und dem tatsächlichen Rückkaufswert muss dann für die Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet werden. Erst danach haben Sie Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen.

Die Lebensversicherung

Bei Lebensversicherungen wird zwischen Risikolebensversicherungen und Kapitallebensversicherungen unterschieden. Die Risikolebensversicherung wird im Todesfall ausgezahlt. Insoweit dient sie der Absicherung der Hinterbliebenen. Im Gegensatz dazu hat die Kapitallebensversicherung die Aufgabe, Kapital zu bilden. Sie dient zur Altersvorsorge und wird dem Versicherungsnehmer zu einem vertraglich bestimmten Zeitpunkt ausgezahlt. Es ist die Kapitallebensversicherung, die in Gefahr gerät, wenn Sie plötzlich auf Bürgergeld-Leistungen angewiesen sind. Dann stellt sich die Frage, ob sie zwingend gekündigt und verwertet werden muss.

1. Gilt die Lebensversicherung als Form der Altersvorsorge als Vermögen?

Die kapitalbildende Lebensversicherung war lange Zeit die am häufigsten genutzte private Altersvorsorge. Aufgrund des weiterhin andauernden niedrigen Zinsniveaus hat sie an Attraktivität verloren. Wie der Name kapitalbildende Lebensversicherung bereits sagt, hat sie die Aufgabe, die gesetzliche Rente aufzubessern und den bisherigen Lebensstandard auch im Alter zu halten. Grundsätzlich gilt, dass Bürgergeld-Empfänger zunächst einmal ihr persönliches Vermögen aufbrauchen müssen, bevor sie Anspruch auf Leistungen haben. Die Antwort auf die Frage, ob die kapitalbildende Lebensversicherung als Vermögen gewertet wird, findet sich in § 12 Abs. 1 SGB II. Danach versteht man unter Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände. Darunter fällt auch die kapitalbildende Lebensversicherung.

2. Muss ich meine Kapitallebensversicherung kündigen und mir ausbezahlen lassen?

Da es sich bei der Kapitallebensversicherung um Vermögen handelt, muss sie gekündigt und verwertet werden. Was der Versicherungsnehmer erhält, ist der sogenannte Rückkaufswert, der nicht wesentlich von dem Wert abweicht, der eingezahlt wurde. Auf die Verwertung wird verzichtet, wenn sie nicht wirtschaftlich ist. Bei einem zu geringen Rückkaufswert erleidet der Versicherungsnehmer herbe Verluste.

Wann jedoch eine Verwertung unwirtschaftlich ist, wird gesetzlich nicht geregelt, sodass entsprechende Gerichtsurteile diesbezüglich voneinander abweichen. Als unwirtschaftlich werden durchschnittliche Verluste bezeichnet, die zwischen 10 % und 12,9 % liegen. Die Kapitallebensversicherung muss auch dann nicht gekündigt werden, wenn die Kündigung für den Versicherungsnehmer eine besondere Härte bedeuten würde.

Beispielhaft für eine besondere Härte

Hat ein Hartz IV-Empfänger jahrelang Beiträge in die Lebensversicherung gezahlt und müsste er diese nur wenige Monate vor Erreichen des Rentenalters kündigen, verzichtet das Jobcenter auf die Kündigung und Verwertung der Lebensversicherung.

3. Wie kann ich meine Lebensversicherung vor Bürgergeld schützen?

Es steht außer Frage, dass Sie als Bürgergeld-Empfänger Ihre Lebensversicherung vor dem staatlichen Zugriff schützen möchten. Schließlich handelt es sich um eine private Altersvorsorge, deren Verlust eine deutliche finanzielle Einbuße für das Rentenalter bedeutet. Die gute Nachricht ist, dass Sie Ihre Kapitallebensversicherung retten können, indem Sie einen Verwertungsausschluss vereinbaren. Er kann im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, aber auch nachträglich vereinbart werden. Der Verwertungsausschluss stellt sicher, dass die Lebensversicherung erst nach dem Eintritt in das Rentenalter ausgezahlt wird.

Doch was passiert, wenn sie bereits Zahlungen aus einer Lebensversicherung erhalten? Dazu gibt es wichtiges Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. August 2016 – Az. B 14 AS 51/15 R. Danach dürfen Auszahlungen aus einer Lebensversicherung nicht als Einkommen gewertet werden. Vielmehr gehört die Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zum Vermögen, für das die bereits genannten Freibeträge gelten.

Bezüglich der Versicherungen ist es wichtig, dass Sie sich mit diesem Thema befassen, bevor Sie Bürgergeld beantragen. Nur so können Sie entsprechende Maßnahmen ergreifen, um insbesondere zum Vermögen zählende Versicherungen und Kapitalanlagen vor der Verwertung zu schützen.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

Fragen & Antworten

Welche Versicherungen sind bei Bürgergeld sicher?
Beziehen Sie Bürgergeld, haben Sie Anspruch auf eine Pauschale für Versicherungen. Voraussetzung ist, dass die Versicherung als angemessen anerkannt wird.
Wird bei Bürgergeld KFZ-Versicherung übernommen?
Eine KFZ-Versicherung zählt zur privaten Haftpflicht. Bei Bürgergeld-Bezug kommt es dabei zur Anrechnung der KFZ-Versicherung. 30 EUR werden monatlich auf Ihr Einkommen angerechnet und anteilig nicht mit Ihren Bezügen verrechnet.
Wer zahlt die Haftpflicht beim Bürgergeld?
Jobcenter müssen Bürgergeld-Empfängern auch die Kosten für eine private Haftpflichtversicherung erstatten. Voraussetzung ist, dass die Versicherung laut Mietvertrag verlangt wird.

26 Antworten auf „Versicherungen“

  1. Hallo
    Ich bekomme Monatlich eine private Rente weg Berufsunfähigkeit! Meine Frage ist wie wird sie beim Bürgergeld angerechnet als Einkommen oder Vermögen? Gibt es, wenn sie als Einkommen gezählt wird einen Freibetrag oder werden nur die 30€ für Versicherungen angerechnet.

    1. Hallo Markus,
      die Berufsunfähigkeitsrente zählt als Einkommen. Dabei gilt wie bei jedem Einkommen ein Freibetrag in Höhe von 100 EUR.
      Viele Grüße

  2. Hallo, vielen Dank für die informative Seite und die Möglichkeit Fragen zu stellen.

    Ich habe eine kapitalbildende Fondversicherung die ursprünglich noch mehrere Jahre laufen würde. Aufgrund von Insolvenz der Fondgesellschaft musste ich diese nun kündigen und erhalte einen Rückwehrt in Höhe von ca. 1500 Euro. Ich habe erheblichen Verlust.
    Wird dieser Umstand (vorzeitige Kündigungszwang und erhebliche Verluste) bei der Anrechnung auf das Bürgergeld berücksichtig?
    Und wenn nein, wieviel davon darf ich letztendlich behalten? 100 Euro pro Monat? Für wieviele Monate?

    Es ist schwer dazu Informationen zu finden. Vielen Dank!

    1. Hallo Elisabeth,
      es dürfte sich bei Ihnen um eine Vermögensumwandlung handeln, weshalb es zu keiner Anrechnung auf Ihren Leistungsanspruch kommen sollte. Zumal der Wert von 1.500 EUR weit unter dem Freibetrag für Vermögen liegt.
      Viele Grüße

  3. Guten Tag,
    ich beziehe leider von Anfang an Hartz4, habe hier da auch mal gearbeitet, aber nur befristet, mal drei Monate oder sechs. Eine Übernahme kam nie zustande. Ich habe 1995 eine kleine Rentenversicherung abgeschlossen, hatte deswegen vor fünf Jahren Probleme mit dem JC. Rente = Einkommen, also habe ich diese verlängert. Damals hatte die Leistungsabteilung mich sogar telefonisch kontaktiert, erklärte mir, ich müsse diese Versicherung kündigen und mich selbst krankenversichern? Die Anrechnung mit diesen 150/250€ pro Lebensjahr wäre bei mir nicht anwendbar? Diese Rentenversicherung hat leider keinen Verwertungsausschluss. Die fünf Jahre sind dieses Jahr vorbei. Darf ich das Geld behalten oder wird es wieder als Einkommen angerechnet? Was ist, wenn ich diese Versicherung kündige? Darf ich diese Summe behalten? Da ich diese am Anfang ihrer Laufzeit mal beliehen hatte und dieses Darlehen nie zurückgezahlt habe kommt nicht viel raus, also weit unter 15.000€. Ich bin so verunsichert und könnte mal einen Anwalt für Sozialrecht gebrauchen, der mir alles erklärt, sodass ich es auch verstehe. Hatte mich an Finanztip/Tenhagen gewendet, der verwies mich an die Verbraucherzentrale Hessen. Die lehnen aber eine Beratung im Sozialrecht ab. Und ich glaube nicht mehr an das was ich im Netz so finde. Was ist das z.B. für ein Freibetrag von 750€?, den gab es auch bei Hartz4, muss ich dafür einen Antrag stellen?
    Vielen lieben Dank für Ihre Mühe!!

    1. Hallo Sonja,
      geht aus dem Versicherungsvertrag hervor, dass es sich um eine Altersvorsorge handelt, darf das Geld vom Jobcenter nicht angetastet werden. Ist das nicht der Fall, haben Sie ggf. die Möglichkeit, mit Ihrer Versicherung nachträglich einen Verwertungsausschluss zu vereinbaren. Fragen Sie diesbezüglich bei Ihrer Versicherung einmal nach.
      Viele Grüße

  4. Hallo!

    Ich bin HartzIV,seit 2023 Bürgergeldempfänger.

    Ich habe eine Sterbegeldversicherung in Höhe von 6000€.
    Ich habe ein Beerdigungsunternehmen beauftragt,sich um meine Beerdigung zu kümmern.

    Nun zu meiner Frage.
    Kann ich die Versicherung,die zweckgebunden ist,wie bisher,beim Bezug von Bürgergeld behalten ?

    Danke im Voraus für Ihre Antwort.

    Grüße !

    1. Hallo Leo,
      entscheidend sind hierbei Ihre Vertragsbedingungen. Da sich der Betrag von 6.000 EUR aber im Rahmen des Freibetrages für Vermögen bewegt, sollte es zu keiner Anrechnung kommen.
      Viele Grüße

  5. Hallo,
    draf ich als Hartz IV Empfänger eine private Rechtsschutz und private Unfallversicheurng haben?

    1. Hallo MaHa,
      ja, dürfen Sie. Die Kosten müssen Sie ggf. aber selbst tragen.
      Viele Grüße

  6. Moin , ich beziehe Harz IV und wollte meine Versichrung Hafpflicht und Hausrat vom Amt die Pauschale von 30,00 EUR haben.
    Mir wurde dann geschrieben , das ich dazu laufende Einnahmen haben müsste von 100 Eur und die Pauschale nur vom Einkommen abgesetzt werden könnte. Ist das richtig?

    1. Hallo Michael,
      das ist korrekt. Die Pauschale wird vom Einkommen abgezogen. Dabei ist sie aber bereits in den 100 EUR Freibetrag enthalten.
      Viele Grüße

  7. Hallo, ich bin Fahranfänger und muss deshalb höhere KFZ Versicherungsbeiträge zahlen ca. 130,-€ monatlich.
    Gibt es einen bestimmten Antrag diesen ich an das JC stellen muss?
    Gibt es einen bestimmten Paragraphen hierfür?
    Würde das JC die gesamten Kosten übernehmen/anrechnen?

    Vielen dank!

    1. Hallo,
      übernommen werden die Versicherungsbeiträge nicht, allerdings können sie anteilig von Ihrem Einkommen (wenn vorhanden) abgezogen werden. Reichen Sie die Kosten also bei Ihrem Jobcenter ein. In welcher Höhe die berücksichtigt werden, können wir Ihnen nicht sagen.
      Viele Grüße

  8. Hallo
    wie immer wegen Versicherungssteuer erhört, muss ich jahrlich immer neuer Antrag stellen, keinen Problem für mir. Lch lebe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapital des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch SGB XII vom 27.12.2003.

    s geht um Hausratversicherung und Haftpflichtversicherung ( 6,25 EURO und 7,68 )

    Sozialamt schreibt im Bescheid.: “Ab 01.07.2022 werden 6,25 Euro als Betrag der Hausratvericherung anerkannt. Die in der Beitragsrechnung angegebenen 6,38 Euro können von hier nicht übernommen werden da 6,25 Euro der Höchstbetrag der Anerkennung ist.”
    Mehr steht nicht drin.

    Da hat Sozialamt richtig zu entscheiden? zu Recht? wo ist im Gesetz, welche Höchstsbetrag?

    Sag schreibt bitte , was soll ich machen?

    Mit freundlichen Grüßen!
    Ralf Zaremba (gehörlos)

    1. Hallo Herr Zaremba,
      leider können wir Ihnen ausschließlich bei Leistungsbescheiden nach dem SGB II behilflich sein, nicht aber bei Bescheiden nach dem SGB XII.
      Viele Grüße

  9. Mein Partner bezieht 931€ Rente, 69€ bekommt er als Zuschuss für KV. Da er Selbstständig war ist er Privat versichert und muss 603€ PKV bezahlen. Der Rest seiner Rente recht nicht mehr aus um seine Miete, Strom und Gas oder sonstige Kosten zu bezahlen. Gibt es irgendeine Möglichkeit die PKV Beiträge zu mindern oder eventuell vom “Amt” bezahlt zu bekommen.
    Viele Grüße Ilona

    1. Hallo Ilona,
      nein, Beiträge zur privaten Krankenversicherung werden nicht vom Amt übernommen. Prüfen Sie bei der Versicherung, ob die Möglichkeit besteht, in einen günstigeren Tarif, bspw. den Basistarif, zu wechseln.
      Viele Grüße

  10. Hej ,

    Werden z.B Zahnzusatzversicherungen und andere Versicherungen die notwendig sind , um eine hohe Verschuldung aufgrund des geringem Einkommens zu veremiden vom SGB II (Hartz IV ) und SGB XII ( Erwerbsminderung ) System mit übernommen oder müssen diese privat getrgen werden ? Leider wird dies auf dieser Seite nicht konkret erwähnt ! Anderseits gibt es noch eine Möglichkeit dies von der Steuer abzusetzen ? Was ist ihre Empfehlung ))

    LG Hr : fussmayer

    1. Hallo Herr Fussmayer,
      weitere Versicherungen müssen Sie privat tragen. Sind Sie erwerbstätig und erzielen Einkommen, enthält der Freibetrag bereits eine Versicherungspauschale. Bei sonstigem Einkommen wird eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR automatisch berücksichtigt.
      Viele Grüße

  11. Opfer einer gewalttat, unfallversicherung Rentenversicherung usw was darf angerechnet werden Invalidität 60 %

    1. Hallo Frau Schywek,
      das lässt sich pauschal nicht beantworten. Bitte reichen Sie Ihren Bescheid zur Prüfung ein. Wird eine fehlerhafte Berechnung festgestellt, lässt sich diese mithilfe eines Widerspruchs korrigieren.
      Viele Grüße

  12. Ich beziehe zur Zeit krankheitsbedingt leider noch Alg II, sonstiges Einkommen habe ich nicht. Ich habe eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen, da es mir gerade in meiner möblierten Wohnung sicherer war. Das Jobcenter sagt: “(…) Übernahme von Beiträgen zur Haftpflichtbersicherung nicht möglich, da diese Beiträge nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 20 Abs. 1 SGB II gehören.”
    Also auch keinerlei Pauschale?
    Hab so viel widersprüchliches gelesen und wäre froh über eine richtige Aussage…
    Vielen Dank 🙃

    1. Hallo,
      das kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Lassen Sie Ihren Ablehnungsbescheid prüfen, das bringt Klarheit. Sollte sich herausstellen, dass Sie Anspruch auf eine Pauschale haben, können Sie Widerspruch einlegen.
      Viele Grüße

  13. Sehr informativ vorweg 😉
    Was ist denn wenn ich von meiner Hausratversicherung einen Schadensersatz geltend mache und diesen auch erstattet bekomme ? Wird mir das dann als Zusatz Einkommen angerechnet oder kann ich darüber frei verfügen ?
    MfG peety 😉

    1. Hallo Peety,
      haben Sie die Schadensersatzzahlung als Ersatz für einen Gegenstand erhalten, sollte das vom Jobcenter nicht als Einkommen angerechnet werden. Schließlich erhalten Sie nichts dazu, da die Zahlung der Kompensation des Schadens dient. Angeben sollten Sie das gegenüber Ihrem Jobcenter dennoch. Kommt es zu einer Anrechnung, sollten Sie Widerspruch einlegen.
      Viele Grüße

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