Auch Staatsangehörige aus dem EU-Ausland können unter gewissen Voraussetzungen hierzulande Bürgergeld beziehen. Erforderlich ist beispielsweise ein dauerhafter Aufenthalt von mindestens fünf Jahren. Das Bundessozialgericht (BSG) hat jetzt klargestellt, dass Betroffene in diesem Zeitraum allerdings nicht durchgängig mit einer Wohnung gemeldet sein müssen.