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Jobcenter muss Auto bei drohender Arbeitslosigkeit bezahlen

Aufstocker:innen, die für ihre Arbeit auf das Auto angewiesen sind, haben beim Kauf eines Wagens Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch das Jobcenter. Das hat das Landessozialgericht Bremen-Niedersachsen (LSG) entschieden. Entscheidend sind insbesondere die Umstände des Einzelfalls.

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Bürgergeld-Empfängerin beantragt Darlehen für Autokauf

Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter, die trotz ihrer Arbeit als Pflegehelferin mit Bürgergeld aufstocken musste. Für ihren Job war die Frau auf ein Auto angewiesen, das im März 2015 schließlich den Geist aufgab. Da eine Reparatur teurer als eine Neuanschaffung gewesen wäre, beantragte sie bei einem Telefonat mit ihrer Sachbearbeiterin ein Darlehen.

Während des Telefonats kam es zu einem folgenreichen Missverständnis: Die Jobcenter-Mitarbeiterin versprach, dass sie den Fall der Mutter nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen prüfen werde. Die Leistungsempfängerin wertete dies als Zusage und erwarb im Anschluss an das Gespräch ein neues Kfz.

Kurze Zeit später lehnt das Jobcenter den Darlehensantrag aus folgenden Gründen ab:

  • 1. Der Wagen sei unverhältnismäßig teuer gewesen. Der Kaufpreis belief sich auf rund 2.400 EUR, wobei der alte Wagen im Wert von 400 EUR als Anzahlung diente.
  • 2. Es sei der Mutter zuzumuten, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen.
  • 3. Könne die finanzielle Lage der Leistungsempfängerin nicht so gravierend gewesen sein, dass Unterstützung vom Jobcenter notwendig wäre, wenn sie schon in Vorleistung gegangen war.

LSG: Jobcenter muss Autokauf fördern

Nun musste das LSG den Fall klären. Die Richter:innen entschieden zugunsten der klagenden Mutter und sprachen ihr einen Anspruch auf zusätzliche Förderung durch das Jobcenter zu. Der Kauf eines Autos sei in diesem Fall als eine sogenannte “freie Leistung” nach §16f des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) zu qualifizieren, die zur Vermeidung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit beiträgt.

Die Frau habe – unter anderem durch Vorlage von Stundenzetteln und Aussagen ihres Arbeitgebers – darlegen können, dass ein eigenes Auto für ihre Arbeit unverzichtbar sei. Die unterschiedlichen Dienstschichten sowie verschiedene Einsatzorte erfordern ein hohes Maß an Flexibilität, die mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vor allem auf dem Land und in der Nacht nicht gegeben sei.

Auch zur angeblich fehlenden finanziellen Notlage äußerte sich das Gericht. Der Kaufpreis für den PKW sei, anders als das Jobcenter es darstellt, noch nicht vollständig bezahlt. Der Autohändler habe das alte Fahrzeug als erste Anzahlung entgegengenommen und auf weiteres Geld von der Klägerin gewartet. Nach Überzeugung des Gerichts kam der Autokauf also trotz und nicht wegen der finanziellen Situation der Alleinerziehenden zustande.

Jobcenter hat keinen Beurteilungsspielraum

Normalerweise ist die “freie Leistung” – wie viele andere Leistungen des Jobcenters auch – eine Kann-Leistung. Das Amt hat hier grundsätzlich einen großen Beurteilungsspielraum und darf Anträge auch ablehnen. Die besondere Situation, in der sich die Klägerin befindet, könnte aus dem “Kann” aber ein “Muss” machen.

Der Beurteilungsspielraum für Jobcenter entfällt, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Versagung der Leistung grob unangemessen und rechtswidrig wäre. Das ist aber immer eine Einzelfallentscheidung. Zumindest in diesem Fall spricht jedoch einiges dafür, dass das Amt hier zahlen muss:

  • Die Klägerin ist für ihre Arbeit auf einen PKW angewiesen.
  • Sie ist alleinerziehend. Eines ihrer Kinder ist auf einen Rollstuhl angewiesen, während ein weiteres kurz vorher einen Schlaganfall erlitten hat.
  • Der Verkäufer droht mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages, wenn bald kein Geld fließt.
  • Die Leistung ist als Darlehen ausgestattet, sodass das Geld sowieso in monatlichen Raten an das Jobcenter zurückfließt.

Widerspruch lohnt sich

Der Fall zeigt, dass sich Widersprüche gegen Jobcenter-Bescheide in vielen Fällen lohnen; gerade wenn es sich um Kann-Leistungen handelt. Das Amt prüft oft nur oberflächlich, sodass die Erfolgswahrscheinlichkeit eines Widerspruchs oder einer Klage immens hoch ist.

Unsere Partneranwältinnen und Partneranwälte unterstützen Sie gerne bei der Bescheidprüfung und legen Widerspruch für Sie ein. Auf Sie kommen dabei keinerlei Kosten zu.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

2 Antworten auf „Jobcenter muss Auto bei drohender Arbeitslosigkeit bezahlen“

  1. Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren, ich weis nicht mehr weiter seit dem ich gekündigt wurde im Mai. Bekomme ich wieder Bürgergeld, dies aber nur ca. 370,-€, mit meinen monatlichen Abzügen bleiben dann nur 190,-€. Ich bin alleinerziehend und weis nicht mehr weiter. Die berechnen mir Unterhalt den ich nicht bekomme, der Kindsvater nahm sich das Leben. Die Halbweisenrente habe ich beantragt, dennoch berechnen die mir Unterhalt, den ich nicht bekomme. Ich weis mir nicht mehr weiter. Was kann ich noch machen ??
    Mit freundlichen Grüßen
    P. Hillebrand

    1. Hallo Hillebrand,
      gerne prüfen unsere Partneranwälte Ihren Bescheid. Voraussetzung ist, dass dieser aktuell (nicht älter als einen Monat) ist. Stellt sich heraus, dass das Jobcenter einen Fehler gemacht hat, wird Widerspruch eingelegt. Für Sie entstehen dadurch keine Kosten.
      Haben Sie keinen aktuellen Bescheid, können Sie einen Überprüfungsantrag stellen. Daraufhin erhalten Sie wieder einen Bescheid, den unsere Partneranwälte dann zwecks Widerspruch prüfen können.
      Viele Grüße

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