Das Jobcenter Vogtland kürzte einer Hartz 4-Empfängerin die zugesicherten Leistungen, weil sie von ihrem Arbeitgeber Verzehrgutscheine erhalten hatte. Zu Unrecht, wie sich jetzt herausstellte. So lautet das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz.
Das Jobcenter Vogtland kürzte einer Hartz 4-Empfängerin die zugesicherten Leistungen, weil sie von ihrem Arbeitgeber Verzehrgutscheine erhalten hatte. Zu Unrecht, wie sich jetzt herausstellte. So lautet das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz.
Hartz 4-Empfänger dürfen sich höchstens drei Wochen pro Jahr von ihrem Wohnort entfernen. Die meisten Menschen im Leistungsbezug halten das für die derzeit gültige Rechtslage und richten sich danach. Mancherorts wird das bestehende Gesetz zur Ortsabwesenheit allerdings variabler ausgelegt. Manche Jobcenter nahmen Personen in Elternzeit und Aufstocker von der Anwesenheitspflicht aus. Auch ist nicht eindeutig geregelt, wann Leistungsempfänger überhaupt als abwesend gelten.
Heute berichten wir von einem interessanten Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.09.2016 (S 19 AS 1803/15). Das Gericht entschied, dass das Jobcenter den vollen Betrag der Heizungsreparatur des Hauseigentümers übernehmen muss und die Übernahme eben nicht auf die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft begrenzen darf.