Üblicherweise bilden Paare erst dann eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie länger als ein Jahr zusammenleben. Allerdings darf das Jobcenter auch schon früher von einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ausgehen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine besonders enge Beziehung zwischen den Partnern liefern kann. Dabei sind die rechtlichen Hürden für das Amt sehr hoch, bekräftigt das Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein in einem neuen Urteil.