Wer erstmalig Bürgergeld beantragt, unterliegt gewissen Mitwirkungspflichten. Dazu gehört unter anderem auch die Vorlage eines Personalausweises, wie das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einer aktuellen Entscheidung festgestellt hat. Nur, wenn die Identität des Antragstellers zweifelsfrei ermittelt werden kann, kann und darf das Jobcenter Leistungen bewilligen.