Mitwirkungspflicht bei Bürgergeld
Wenn Sie Briefe vom Jobcenter bekommen, haben diese immer gleich mehrere Seiten. Auf der ersten Seite steht in der Regel, was das Jobcenter von Ihnen will. Auf den beiden anderen zitiert das Jobcenter hauptsächlich Paragraphen aus dem SGB II. Darin weist es Sie unter anderem auf Ihre Mitwirkungspflicht hin und droht mit Konsequenzen, falls Sie Ihren Pflichten nicht nachkommen. Hier lesen Sie, was Sie dazu wissen müssen – und was sich im Kleingedruckten versteckt.
Inhaltsverzeichnis
Die Pflicht zum Mitwirken und zum Mitteilen
Wenn Sie eigentlich arbeiten können, bekommen Sie das Geld vom Staat nicht ohne Gegenleistung. Dieser Gedanke steckt hinter den Mitwirkungspflichten, auf die Sie das Jobcenter ständig hinweist. Mitwirkungspflichten betreffen alle Menschen, die Sozialleistungen bekommen. Sobald Sie den Antrag auf Leistungen unterschreiben, müssen Sie gewisse Grundpflichten erfüllen.
Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zu Rückforderungen von zu viel erhaltenen Beiträgen führen. Im schlimmsten Fall müssen Sie sogar mit einer Anzeige wegen Betrugs rechnen.
Das Sozialgesetzbuch verweist an mehreren Stellen auf Ihre Pflichten, während Sie im Bezug von Bürgergeld-Leistungen stehen. Das Jobcenter selbst weist schon im Hauptantrag oberhalb der Unterschriftsfelder darauf hin. Insbesondere wichtig sind § 60 SGB I sowie § 56 SGB II.
Sie haben, während Sie Bürgergeld beziehen, die Pflicht
- alle Tatsachen mitzuteilen, die für den Antrag und die Leistung relevant sind (Mitteilungspflicht) und
- alle Maßnahmen zu ergreifen, um Ihren Bürgergeld-Bezug zu beenden (Mitwirkungspflicht)
Auf diese Pflichten werden Sie bei Antragstellung, in jedem erhaltenen Leistungsbescheid und bei der Unterzeichnung Ihrer Eingliederungsvereinbarung hingewiesen. Zudem wird Ihr zuständiger Arbeitsvermittler im Erstgespräch mit Ihnen darüber sprechen.
Mit der Unterschrift auf Ihrem Bürgergeld-Antrag bestätigen Sie, dass alle von Ihnen gemachten Angaben korrekt und vollständig sind. Dies betrifft Ihre persönlichen Daten, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle Angaben zu den Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft.
Warum muss ich dem Jobcenter alles offen legen?
Das Jobcenter entscheidet aufgrund Ihrer Angaben über Ihren Antrag. Die Informationen braucht das Jobcenter, um festzulegen, wie hoch Ihre Leistungen sein müssen. Wenn Sie beispielsweise noch irgendwo 6.000 EUR auf einem Tagesgeldkonto haben, kann das je nach Ihrer persönlichen Situation Einfluss darauf haben, wie viel Geld Sie vom Jobcenter bekommen.
Sobald Sie einen Antrag stellen, sind Sie verpflichtet, alle Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen mitzuteilen. Ihre Angaben werden aber auch beispielsweise bei Datenabgleichen mit der Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und dem Finanzamt überprüft.
Achtung: Ihr Chef muss mit dem Jobcenter reden
Laut § 60 SGB II müssen Dritte dem Jobcenter gegenüber Auskunft darüber geben, wenn diese Leistungen an Sie erbringen, die den Bürgergeld-Bezug unnötig machen oder die Leistungshöhe mindern. Das bedeutet, Arbeitgeber oder andere Leistungserbringer müssen auf Nachfrage des Jobcenters Auskünfte machen und dürfen entsprechende Daten weitergeben.
Was muss ich dem Jobcenter mitteilen?
Sie müssen dem Jobcenter Bescheid geben, wenn sich an Ihren persönlichen Verhältnissen etwas ändert. Das kann beispielsweise sein:
- Änderung Ihrer Postanschrift durch Umzug (dieser muss in vielen Fällen ohnehin vorab genehmigt werden)
- Änderungen Ihres Familienstandes (Eheschließung, Trennung, Scheidung, Schwangerschaft)
- Jemand aus Ihrer Bedarfsgemeinschaft zieht aus
- Jemand zieht in Ihre Wohnung ein. Sprechen Sie rechtzeitig mit dem Jobcenter! Sonst kann es passieren, dass Sie den Mietanteil für diese Person zurückzahlen müssen.
- Sie treten einen neuen Job an – egal wie viele Stunden Sie arbeiten und ob Sie viel oder wenig verdienen
- Sie fangen eine Weiterbildung oder ein Studium an
- Ihr Einkommen ändert sich
- Ihr Vermögen ändert sich
- Sie bekommen jetzt andere Sozialleistungen (z.B. Rentenbeginn, Versicherungsleistungen, Mutterschaftsgeld, Wohngeld)
- Beginn und Ende einer Arbeitsunfähigkeit (beispielsweise bei Krankheit)
- Änderungen Ihrer gesundheitlichen Situation
- Sie bekommen irgendeine Art von Rückerstattung (Strom, Steuer usw.)
- Sie bekommen Gelder irgendeiner Art (Lottogewinn, Erbmasse, Schenkungen)
Achtung: Mitteilungspflicht bei Änderungen in der Bedarfsgemeinschaft
Sie müssen nicht nur Änderungen beim Jobcenter angeben, die direkt Sie selbst betreffen. Auch alle Änderungen bei Mitgliedern aus der Bedarfsgemeinschaft müssen gemeldet werden. Verantwortlich für die Meldung ist der jeweilige Vertreter der Bedarfsgemeinschaft.
Die Mitwirkungspflichten
Sie müssen nicht nur alles mitteilen, was für das Jobcenter wichtig bei der Bewilligung Ihrer Leistungen ist. Sie müssen auch aktiv bei der Beseitigung der Hilfebedürftigkeit mitwirken. Das bedeutet, dass Sie alle Maßnahmen ergreifen müssen, die dazu führen, dass Sie wieder allein für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Sie müssen auch an allen Maßnahmen teilnehmen, die das Jobcenter Ihnen in der Eingliederungsvereinbarung vorschreibt. Das große Ziel ist dabei, Sie wieder in Arbeit zu bringen. Folgende Mitwirkungspflichten sind grundsätzlich vorgesehen:
- an jedem Werktag postalisch und persönlich erreichbar sein
- regelmäßig Termine bei Ihrem Arbeitsvermittler wahrnehmen
- angeforderte Unterlagen zügig und vollständig vorlegen
- an zumutbaren Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen
- Maßnahmen nicht eigenwillig und ohne Rücksprache abbrechen
- aktive Arbeitssuche betreiben und diese auf Verlangen nachweisen
- zumutbare Arbeitsplätze annehmen
- kurz andauernde Ortsabwesenheiten melden
- Abwesenheiten von mehr als drei Tagen zum Beispiel für Urlaub vorab beantragen
- sich wirtschaftlich verhalten und sparsam haushalten
- auf Verlangen einen Amtsarzt aufsuchen oder eine psychologische Untersuchung auf sich nehmen
- Krankmeldungen rechtzeitig beim Jobcenter abgeben
Tipp: Melden Sie im Zweifel lieber zu viel als zu wenig
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie etwas melden oder bestimmte Dinge erledigen müssen, fragen Sie in Ihrem Jobcenter nach. Generell machen Sie nichts falsch, wenn Sie zu viel melden oder zu aktiv sind. So vermeiden Sie unnötige Sanktionen.
Es gibt allerdings auch Situationen, in denen Ihnen die Mitwirkungspflicht nicht zugemutet kann. Dies ergibt sich aus § 65 SGB I. Die Mitwirkungspflicht besteht nicht, wenn die Pflicht in keinem Verhältnis zur Bürgergeld-Leistung steht oder das Jobcenter sich mit geringerem Aufwand die notwendigen Informationen selbst beschaffen kann.
Was passiert beim Verstoß gegen die Pflichten?
Verstoßen Sie gegen eine oder mehrere Ihrer Pflichten, kommt es entweder zu
- einer Rückforderung von zu viel gezahlten Leistungen durch das Jobcenter oder zu
- Sanktionen in Form von Leistungskürzungen.
Welche Folge auf Sie zutrifft, ist abhängig vom jeweiligen Verstoß. Grundsätzlich müssen Sie zu viel gezahlte Leistungen zurückerstatten. Haben Sie gegen eine andere Pflicht verstoßen, die nicht zu einer Überzahlung geführt hat, wird Ihr Leistungsbezug gekürzt (Sanktionen). In massiven Fällen kann sowohl eine Rückerstattung als auch eine Sanktion drohen.
- Beispiel 1: Sie beziehen Bürgergeld-Leistungen für Ihre Bedarfsgemeinschaft. Sie haben vergessen dem Jobcenter mitzuteilen, dass Ihre Tochter seit zwei Monaten einen Nebenjob ausübt und 520 EUR monatlich verdient. Das Jobcenter führt eine Nachberechnung durch. Das zu viel erhaltene Geld müssen Sie zurückbezahlen.
- Beispiel 2: Trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Jobcenter schreiben Sie keine Bewerbungen in der laut Eingliederungsvereinbarung geforderten Anzahl. Sie erhalten Sanktionen. Ihr Leistungssatz wird gekürzt.
- Beispiel 3: Sie haben bewusst einen größeren Lottogewinn verschwiegen und das Geld bereits ausgegeben. Sie müssen sowohl die Rückzahlung leisten als auch eine Sanktion auf den laufenden Leistungssatz in Kauf nehmen.
Wie hoch sind die Sanktionen?
Kommen Sie Ihren Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten nicht nach, drohen Ihnen Sanktionen. Dabei behält das Jobcenter einen gewissen Anteil Ihres Leistungssatzes für eine gewisse Dauer ein. In der Regel:
- 10 % bei einem Meldeversäumnis (Beispiel: Termin verschwitzt)
- Staffelung bei den anderen Pflichtverletzungen: 10 % für einen Monat beim ersten Verstoß, 20 % für zwei Monate bei wiederholtem Verstoß sowie 30 % für drei Monate bei einem weiteren Verstoß
Vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im November 2019 galten Sanktionen immer für drei Monate. Jetzt muss das Jobcenter Ihnen aber die Möglichkeit geben, Ihr Verhalten zu verändern und dadurch die Sanktion zu verändern.
Wenn Sie mehrere Sanktionen bekommen haben oder beispielsweise auch noch ein Darlehen zurückzahlen müssen, dürfen Ihnen insgesamt nicht mehr als 30 % vom Regelbedarf fehlen.
Tipp: Dokumentieren Sie Ihre Kommunikation mit dem Jobcenter
Immer wieder gehen bei Jobcentern Unterlagen verloren. Das betrifft auch Mitteilungen, zu denen Sie verpflichtet sind. Wenn Sie einen Antrag einreichen, machen Sie sich am besten am Jobcenter-Kopierer eine Kopie, um die gemachten Angaben jederzeit nachsehen zu können. Lassen Sie sich die Abgabe von Unterlagen stets in der Empfangszone bestätigen. Führen Sie ein Art Tagebuch. Dokumentieren Sie jede Korrespondenz mit dem Jobcenter mit Datum.
Vor November 2019 galten für junge Erwachsene unter 25 Jahren verschärfte Sanktionsregeln. Schon bei der ersten Pflichtverletzung wurde ihnen die Leistung komplett gestrichen. Das ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts jetzt nicht mehr so. Für junge Erwachsene gelten jetzt die gleichen Sanktionsregeln wie für Ältere.
Widerspruch gegen Sanktionen ist möglich
Häufig reagiert das Jobcenter sehr schnell mit Sanktionen. Häufig sind die Sanktionsbescheide jedoch fehlerhaft, etwa weil Rechtsbehelfsbelehrungen fehlen oder falsch sind. Wenn Sie glauben, dass das bei Ihrem Sanktionsbescheid der Fall ist oder wenn Sie der Meinung sind, dass die Sanktionen ungerechtfertigt sind, können Sie Widerspruch einlegen. Nehmen Sie dafür gerne unsere Leistungen kostenlos in Anspruch. Aber Achtung: Ein Widerspruch ist meist nur innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Bescheides möglich.
Abgrenzung zum Leistungsmissbrauch
Haben Sie versehentlich oder aus Unwissenheit Ihre Mitwirkungs- oder Mitteilungspflichten verletzt, drohen Ihnen Sanktionen. Wenn Sie aber bewusst und aus voller Absicht unvollständige oder falsche Angaben gemacht haben, werden Sie wegen Betrugs angezeigt. Mit einer Anzeige müssen Sie vor allem rechnen, wenn
- man Ihnen die grobe Fahrlässigkeit mit bedingtem Vorsatz nachweisen kann
- die falschen Angaben über einen langen Zeitraum gemacht wurden
- der entstandenen Schaden sehr hoch ist
- keine Einsicht bei Ihnen zu erkennen ist.
Ein solcher Betrug wird rechtlich mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.
Beispiel: Bewusste Falschangabe
Sie haben laut Mietvertrag eine eigene Wohnung, die Sie selbst bewohnen. Tatsächlich wohnen Sie aber bei Ihrem voll erwerbstätigen Lebenspartner. Die Wohnung erhalten Sie nur aufrecht, um weiterhin Bürgergeld-Leistungen erhalten zu können. In diesem Fall ist die Falschangabe bewusst und mit Vorsatz getätigt und es handelt sich um Betrug.
Quellen:
Sozialgesetzbuch I (SGB I)
Sozialgesetzbuch II (SGB II)
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Ich fahre ein Auto, dass ich nicht selber gekauft habe, dass aber auf mich angemeldet ist. Das Auto ist 17500 Wert. Muss ich dass in der VM angeben? Es wird mir quasi zur Verfügung gestellt.
Hallo Adrian,
entscheidend dürfte hier sein, wem das Auto rechtmäßig gehört. Das ist dem Fahrzeugbrief zu entnehmen. Sind Sie dort eingetragen, gelten Sie als Besitzer. Grundsätzlich ist es aber ratsam, das Jobcenter über ein vorhandenes Fahrzeug zu informieren, auch wenn es nicht Ihres ist.
Viele Grüße
Hallo,
muss ich meinen Mitwirkungspflichten auch nachkommen, wenn ich arbeitsunfähig krankgeschrieben bin?
Wenn ja, wo steht das ?
Wenn nein, wo steht das.
Wo steht, dass ich dann erst nach Gesundschreibung meinen Pflichten nachkommen muss, bzw. wo steht, dass ich von Mitwirkung solange befreit bin, bis ich gesundgeschrieben bin. DANKE
Hallo,
ja, auch bei Krankschreibung müssen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht in einem gewissen Rahmen nachkommen.
Viele Grüße
Guten Tag!
Darf das JC von mir Auskunft darüber verlangen, wie ich meinen Lebensunterhalt gestaltet bzw. meine Miete gezahlt habe, und zwar für die Zeit VOR der Antragstellung?
Hallo,
das Jobcenter kann und muss prüfen, ob und inwiefern Sie leistungsberechtigt sind. Dabei ist auch von Bedeutung, ob Sie irgendwelche Einnahmen erzielen, durch die Sie Teile Ihres Lebensunterhaltes selbst bestreiten können. In dem Zusammenhang spielt natürlich auch der Zeitraum vor Antragstellung eine Rolle.
Viele Grüße
Ich ergänze das noch einmal: Trotzdem ich die VM-Erklärung ausgefüllt habe und dazu noch eine Erklärung machen musste, “warum” ich die Leistung beantrage, aus der hervorgeht, dass ich weder Vermögen habe/hatte sowie keinerlei Einkommen?
Hallo,
und es bleibt dabei: Das Jobcenter wird überprüfen, ob Sie über Einnahmen verfügen, mit denen Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten können. In der Regel geschieht das, indem Kontoauszüge eingefordert werden, um festzustellen, ob Einnahmen vorhanden sind bzw. waren. Die Behörde braucht einen Nachweis, und der kann nicht durch eine Erklärung erbracht werden.
Viele Grüße
Hallo Julia,
ich bin alleinerziehende und habe Multiple chronische Erkrankungen. Ich bekomme seid 1,5 Jahren Harz 4, sowieso meine beiden Schulkinder. Bis vor zwei Monaten habe ich neine schwer kranke Oma bis zum ihren Ablegen gepflegt. Da musste ich keine Mitwirkungs Pflichten erfüllen. Jetzt bittet mich meine Sachbearbeiterin über alle diese Erkrankungen Auskunft zu erteilen und um eine genaral Aufhebung der Schweigepflicht meiner Ärzte. Ich fühle mich nicht wohl dabei und kann nicht einschätzen wohin das führt und was für Folgen das für mich haben kann. Tatsächlich bin ich körperlich sehr eingeschränkt und inzwischen auch mental sehr belastet.
Zuvor habe ich eine selbständige Arbeit begonnen, die mir die Möglichkeit bot für meine Kids da zu sein und in Rahmen meiner Möglichkeiten zu arbeiten. Ich habe diese Bemühungen aufgrund der Corona Maßnahmen und der Erkrankung meiner Oma unterbrechen müssen. Das würde ich gerne weiter machen.
Danke für Ihre Bemühungen und Hilfestellung
Daria
Hallo Daria,
Ihre Sachbearbeiterin darf Sie nicht ohne Grund zu einer Schweigepflichtentbindung auffordern. Fragen Sie sich also nach dem konkreten Grund. Zudem muss die Entbindung zweckgebunden sein. Das bedeutet, dass nicht Ihre komplette Krankenakte offenlegt wird, sondern nur ein bestimmter Teil, der sich aus der Begründung ergibt. Auch wenn in der Anlage MEB suggeriert wird, dass die Unterschrift freiwillig ist: Verweigern Sie die Unterschrift, kann das zum Leistungsentzug (ganz oder teilweise) führen, da es als Verletzung Ihrer Mitwirkungspflicht ausgelegt wird. Weitere Informationen finden Sie auch in unserem News-Beitrag zu einem ähnlich gelagerten Thema: Hartz 4: Schweigepflichtentbindung bei Antrag auf Mehrbedarf.
Viele Grüße
Hallo,
mein Freund hatte ein Termin (2.3.) beim Jobcenter, da er Krank war, hat er eine Krankschreibung abgeben. Nun hat er Post bekommen, dass er am 10.3 erneut hin soll.
Kann das Jobcenter mehrfach im Monat einen Termin vereinbaren?
Danke im vorraus.
Hallo Janika,
ja, natürlich kann das Jobcenter das. Zumal der erste Termin aufgrund seiner Krankheit nicht stattfinden konnte. Selbstverständlich kommt es da zu einem Ersatztermin.
Viele Grüße
Mein Kind wurde jetzt 16 Jahre alt und wurde sofort vom Jobcenter zu einem Termin geladen, in dem man mit ihr über ihre berufliche Situation sprechen möchte. Mein Kind geht noch zur Schule. Gibt es eine Möglichkeit so einen Zwangstermin nicht Folge leisten zu müssen. Es gibt ja keine berufliche Situation.
MfG
Hallo Martin,
der Termin sollte wahrgenommen werden. Verstehen Sie ihn als Unterstützungsangebot. Vermutlich geht es lediglich darum, Ihr Kind beim Übergang von der Schule in den Beruf zu fördern. Das ist doch erst einmal nichts Schlechtes, oder?
Viele Grüße
Hallo,
unser Sohn 23J. alt lebt mit uns gemeinsam ( Lebenspartnerin und mir und sind leibliche Eltern) in
der Mietwohnung. Unser Sohn bezieht kein Kindergeld mehr seit 2020, da er fertig war mit Ausbildung und nun sein eigenes Einkommen hat. Ich habe trotz dem seine Lohnnachweise und Kontoauszüge beigelegt. Ab 10.21 habe ich jedoch keinen Antrag beim Jobcenter für Ihn gestellt und keine Kontoauszüge beigelegt, da sein Einkommen auch zu hoch ist. Dies wurde auch sofort bei der Höhe der Zahlungen für Nebenkosten usw. durch das Jobcenter gekürzt, damit sein Anteil nicht bezahlt wird an Nebenkosten usw. Nun wird trotzdem verlang, die Kontoauszüge von unserem Sohn vorzulegen. Obwohl nur Leistungen für uns 2 bezahlt werden. Ein Schreiben (Anhörung) ist vor 2 Tagen angekommen und es wird mit der Aufhebung der vorläufigen Bewilligung / Leistungen für den genannten Zeitraum gedroht, da diese zu Unrecht erbracht wurden.
Bei der Aufforderung zur Mitwirkungspflicht habe ich darauf hingewiesen, das für unseren Sohn keine Leistungen beantragt und bezahlt werden.
Was soll ich tun?
Hallo Daniel,
erkundigen Sie sich beim Jobcenter noch einmal nach dem Grund der Forderung. Ihre Schilderungen ergeben für uns so keinen Sinn, weshalb wir Ihnen diesbezüglich leider keine Auskunft geben können.
Viele Grüße
Habe seid 8 Wochen ein online Konto und bin nicht zu Frieden damit habe es jetzt gekündigt muß ich der arge das mitteilen
Hallo Torsten,
ja, das sollten Sie tun, vor allem, wenn Ihnen die Leistungen auf dieses Konto gezahlt wurden.
Viele Grüße
Hallo,
Ich bin derzeit krankgeschrieben und habe letztens ein Anruf von meiner Berufsberaterin bekommen.
Sie sagte zu mir, dass sie mir einen Gesundheitsfragebogen zuschicken will, den ich ausfüllen soll.
Meine Frage ist nun ob ich den Gesundheitsfragebogen ausfüllen muss oder ich den Widersprachen kann, da ich immer noch krankgeschrieben bin.
Viele Grüße
Hallo Yuna,
es ist auf jeden Fall zu empfehlen, den Fragebogen auszufüllen. Anderenfalls kann das eine Verletzung Ihrer Mitwirkungspflicht darstellen, was Kürzungen Ihrer Bürgergeld-Leistungen nach sich ziehen kann.
Viele Grüße
Hallo,
meine Mutter bezieht Hartz4 da sie aufgrund der Pflege Bedürftigkeit meines Vaters nicht mehr arbeiten gehen kann. Die beiden wohnen in einer Mietwohnung. Wir hatten dieses Jahr angefangen ein Haus zu bauen, doch aus dem Traum wurde ein Alptraum und wir sind gezwungen das Haus zu verkaufen. Meine Frage dabei ist, muss meine Mutter den Verkauf beim Jobcenter angeben auch wenn nach dem Verkauf aufgrund der Verkaufsnebenkosten und der dann beglichenen offenen Rechnungen kein Geld mehr übrig bleibt ?
Hallo Anna,
ja, sie sollte dem Jobcenter grundsätzlich jede Veränderung mit einer entsprechenden Mitteilung mitteilen. Nur so lassen sich potenzielle Probleme von vornherein ausschließen.
Viele Grüße
Ich habe eine grundsätzliche Frage.
Der Mitwirkungspflicht nach wird verlangt einen vorgelegten Arbeitsvertrag unterschreiben zu müssen. Nach der Vertragsfreiheit gemäß Grundgesetz wird jedoch die Freiheit zugesichert über den Vertragspartner und die vertraglichen Inhalte “frei” entscheiden zu dürfen. Wenn mir nun ein Arbeitsvertrag vor gelegt wird, ohne das ich mindestens über die Inhalte wie Gehalt oder Urlaubstage verhandeln kann, bleibt schlussendlich manchmal kaum eine andere Option als Abzulehnen.
Doch durch die Ablehnung werden Sanktionen verhängt Sanktionen.
Meine Frage nun:
In wie weit wird das Grundgesetz in diesem Fall durch das für Arbeitslosengeldempfänger geltende SGB 2 eingeschränkt ?
Als Betroffener hat man in der Situation ja durchaus das Gefühl zur Unterschrift des Vertrags gezwungen bzw genötigt zu werden. Nach meinem Verständniss entsteht da ein Wiederspruch.
Hallo Kalle,
Sie haben recht. Diesbezüglich sind Sie in Ihrer freien Entscheidung eingeschränkt bzw. müssen Konsequenzen ggf. in Kauf nehmen, sofern Sie eine Arbeitsstelle ausschlagen.
Viele Grüße
Hallo ich hab seit dem 08.10.2020 einen Bekannten bei Mir Gemeldet für die Post er hat aber nach seiner Trennung bei seinen Eltern gelebt, in 2021 kam dann Kurzarbeitergeld durch Corona und bei Mir in der Firma wurden meine Stunden von 37 auf 30 stunden Gekürzt weil zu wenig zu tun war ergo hab ich dann da ich eh beim Arbeitsamt registriert war aufstocker beantragt, in der Zeit sind wir uns näher gekommen durch die Post mit meinem Bekannten . und haben beschlossen Anfang 2022 zusammen zuziehen jetzt möchte das Jobcenter alle unterlagen Gehaltnachweise Kontoauszüge Usw. von meinem Freund (inzwischen Mann ) seit 2020 haben was kann ich da machen ??
Hallo Georg,
dieser Aufforderung sollten Sie nachkommen. Da Ihr Mann seit längerem bei Ihnen gemeldet ist, hat das Jobcenter auch eine schlüssige Begründung für eine genauere Prüfung.
Viele Grüße
Hallo mein Sohn 18 hat im Sommer ohne das ich davon wusste einen Minijob angefangen. Erst als Post von der ARGE kam mit der Bitte um den Arbeitsvertrag und Lohnzettel erfuhr ich davon. Daraufhin habe ich alles direkt an die ARGE geschickt und die Überzahlung wird auch angezogen. Jetzt bekomme ich plötzlich Post vom Zoll wegen eines Strafverfahrens bezüglich dieser Sache. Ist das normal?
MfG Caroline Mazrek
Hallo Caroline,
wahrscheinlich wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Das ist nicht ungewöhnlich. Dennoch möchten wir Ihnen raten, sich anwaltlich beraten zu lassen. Erkundigen Sie sich beim Amtsgericht bezüglich Beratungshilfe bzw. stellen Sie dort einen Antrag.
Viele Grüße
Hallo eine frage.
Ich bi. Grade aus süd amerika zurück nach 20 jahren und bekomme seit 4 monate hartz 4 und ich habe grad meine konto auszüge geschickt und ich hate wo ich angekommen bin 350 euro von der familie bekommen und habe das auf mein konto eingezahlt wolte das nicht in der tasche rum tragen und die wolten jetzt wissen von wo das kommt habe ich den geschrien und habe ich am 30 bis heute kein geld bekommen und auch kein bescheit bekommen.dürfen die das
Hallo Manuela,
dann sollten Sie zügig den Kontakt zu Ihrem Jobcenter suchen, um die Umstände zu klären.
Viele Grüße
Guten Tag,
Ich habe 2 Kinder und diese halten sich mehr oder weniger regelmäßig, jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater auf. Seit mai bekommt der Vater auch aufstockend Alg2. Dadurch bilden wir nun eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Soweit so gut. Jetzt bekam ich vorgestern meinen neuen Bescheid vom Jobcenter und ein Schreiben, dass ich rückwirkend ab 10/21-09/23 angeben soll, wann meine Kinder bei ihrem Vater waren. Zu dieser Zeit war er aber noch nicht bedürftig und er wird auch nicht bis zu dem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt bedürftig sein, weil er im Januar 2023 seine Ausbildung beenden wird.
Ist das rechtens und muss ich eine Aufrechnung ab 10/21 befürchten?
Das Jobcenter weiß außerdem, von Anfang an das ich Kinder habe und es hat nie einer nachgefragt ob die Kinder Umgang haben oder nicht. Auch bei meiner Tochter nicht. Ebenfalls bin ich nie dazu aufgefordert worden, dazu Angaben zu machen. Im Internet finde ich leider auch nichts dazu, dass ich das dem Jobcenter hätte mitteilen müssen.
Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus.
Hallo Jaqueline,
wenn das Jobcenter Sie auffordert, Auskünfte über die Besuchszeiten Ihrer Kinder zu geben, dann sollten Sie dem auch nachkommen. Anderenfalls kann es Ihnen aufgrund fehlender Mitwirkung Leistungen versagen. Wieso das Jobcenter diese Informationen haben will, können wir Ihnen nicht sagen. Dementsprechend können wir auch keine Einschätzung darüber liefern, ob sich das auf Ihren Bedarf auswirkt. Grundsätzlich empfiehlt es sich aber, Jobcenterbescheide durch unsere Partneranwälte prüfen zu lassen. Werden Fehler aufgedeckt, folgt ein Widerspruch. So können Sie sicherstellen, dass Sie die Leistungen erhalten, die Ihnen auch zustehen.
Viele Grüße
Hallo
Eine kurze Frage mir wurde wegen fehlender Betriebskostenabrechnung die komplette Leistung eingestellt darf das jopcenter das ich habe dem jopcenter schon vor Wochen mitgeteilt das ich sie noch nicht bekommen habe MfG
Hallo Andre,
wenn Sie noch keine Betriebskostenabrechnung erhalten haben, dürfen Ihnen auch nicht aufgrund fehlender Mitwirkung Leistungen versagt werden. Lassen Sie den Bescheid, aus dem das hervorgeht, durch unsere Partneranwälte prüfen. Die legen dann ggf. auch Widerspruch ein. Wichtig ist allerdings, dass der Bescheid nicht älter als einen Monat ist.
Viele Grüße
Hallo, das Jobcenter hat den ärzlichen Dienst eingeschaltet und ich soll Formulare ausfüllen und meine behandelnden Ärzte von Ihrer Schweigepflicht entbinden damit der ärzliche Dienst ein medizinisches Gutachten zu meiner Leistungsfähigkeit erstellen kann, was ich aber überhaupt nicht möchte da erstens zu privat und zweitens ich in absebahrer Zeit dem Arbeitsmarkt wieder zur Vefügung stehe und ich Frage mich ob das Joncenter trotz Sanktionsmoratorium mich trotzdem saktionieren kann bzw. mir Leistungen sogar komplett entsagen kann wie es auf dem Merkblatt das man mir migegebn hat entnommen habe, falls ich die Formulare nicht ausfülle ?
Hallo Denis,
bei fehlender Mitwirkung kann es nach wie vor zu Leistungskürzungen kommen. Erhalten Sie dahingehend einen Bescheid, lassen den durch unsere Partneranwälte prüfen. Bei unrechtmäßigen Kürzungen wird Widerspruch eingelegt. In diesem Beitrag finden Sie zudem weitere Informationen bzgl. Schweigepflichtentbindung: Hartz 4: Schweigepflichtentbindung bei Antrag auf Mehrbedarf.
Viele Grüße
Guten Abend.
Und zwar musste ich einen weiterbewilligungsantrag stellen.
Ich habe leider und das ärgert mich total vergessen, dem jobcenter mitzuteilen, dass ich für meinen Sohn 29,00 € mehr Unterhalt bekomme.
Das schon seit Februar.
Kontoauszüge habe ich jetzt mit eingereicht ab wann die mehrzahlung erfolgt ist.
Was könnte mir jetzt passieren?
Was ich zu viel bekommen habe, werde ich zurückzahlen müssen, aber kann mir noch was passieren?
Macche mir da immer voll die gedanken.
Hallo Sarah,
abgesehen von einer Erstattung der zu viel gezahlten Leistungen, sollten Sie nichts zu befürchten haben.
Viele Grüße
Guten Tag ich habe eine Frage ich war heute beim jobcenter sie hat mir vermittlungsvorschlag gemacht ich sollte auf die Stelle bewerben und nach 2 wochen soll ich denn schreiben jobcenter schicken aber meine vermittlerin meinte wenn ich keine Zusage bekomme brauche ich nicht zu schicken dafür hat sie mir extra Bewerberbogen gegeben das ich das beim nächsten termin bringen soll was soll ich jetzt machen soll ich auf schreiben beachten oder auf meine vermittlerin hören was sie mir gesagt hat ich verzweifele möchte nicht das es sanktioniert ich brauche ihre hilfe herzlichen dank
Hallo Sema,
ich kann Ihr Problem leider nicht ganz nachvollziehen. Haben Sie vom Jobcenter ein Schreiben erhalten, das eine Aufforderung enthält? Nehmen Sie in dem Fall Kontakt mit Ihrer Vermittlerin beim Jobcenter auf, um das mit ihr zu klären.
Viele Grüße
Hallo,
mir wurde weil ich ein paar Termine nicht wahrgenommen hatte für mehrere Monate wegen fehlender Mitwirkung die Leistung ganz entzogen. Nun ist die Sperrzeit vorbei, und ich würde gerne wissen ob ich im Anschluss der Sanktion einen komplett neuen Antrag auf ALG 2 stellen muss oder ein einfacher Weiterbewilligungsantrag wie in der Vergangenheit ausreicht. Würde mich über eine Antwort freuen.
MfG, Dieter
Hallo Dieter,
wenn Ihnen die Leistungen entzogen wurden, müssen Sie einen Neuantrag stellen. Der setzt allerdings voraus, dass Sie entweder Ihrer Mitwirkungspflicht bereits nachgekommen sind oder jetzt den Aufforderungen des Jobcenters nachkommen.
Viele Grüße
Guten Tag
Danke für den Artikel.
Wir haben für unseren Sohn (15) ein Schreiben erhalten, in dem wir offenlegen sollen, welche Noten er hat, welche Praktika er macht, wo er zur Schule geht u.s.w.
Nach 4 Schreiben erhielten wir ein Telefonat in dem gesagt wurde, dies unterliege alles der Mitwirkungspflicht und wir müssen diese Informationen und Unterlagen vorlegen.
Als Aufstocker sind wir als Eltern für uns selbst Informations- und Mitwirkungspflichtig. Unsere Kinder nun da mit einzubeziehen, halte ich für unangebracht und unnötig. Im SGB finde ich dazu auch keine Stelle, die dies fordern würde. In einem Schreiben an das Amt und auch im Telefonat erläuterten wir, dass wir diese Informationen nicht darlegen möchten. Rein sozialpsychologisch empfinden wir es als eine Art frühe Stigmatisierung inklusive Daten der Persönlichkeit an Orten zu haben, wo sie nicht hingehören. Die Kinder sind fit und schulisch top es gibt in der Hinsicht auch keine Defizit, welches Unterstützung benötigt.
Darf das Amt dies einfordern und auf welcher Grundlage (Quelle bitte)
mfg
Paul
Hallo Paul,
womit rechtfertigt das Jobcenter die Offenlegung? Für uns erschließt sich das nicht. Fordern Sie eine Begründung dafür an.
Viele Grüße
Danke Julia für ihre Antwort. Irgendwie gibt es keinen Antwortbutton, somit behelfe ich mir so.
Die einzige Argumentation war bisher, es unterliege der Mitwirkungspflicht und wie ich schon schrieb, konnte ich dazu nichts finden. Wir haben mittlerweile auch eine Einladung für unseren Sohn zu einem Gespräch auf dem Amt erhalten, als Berufsvorbereitende Maßnahme mit allerlei seltsamen Fragen, wie: “Sollte ich denn wirklich noch zur Schule gehen?” erhalten inkl. Fragebogen der von ihm auszufüllen sei. Das ganze noch während seiner Schulzeit (Ganztagsschule). In diesem Schreiben wurden wie üblich bei Nichterscheinen Sanktionen angedroht.
So langsam nimmt es komische Züge an.
mfg
Paul
Hallo Paul,
ich habe Ihr Anliegen einmal an eine Kollegin weitergeleitet. Sie wird sich bei Ihnen baldmöglichst melden.
Viele Grüße
Hallo ich habe eine Frage,
Mein Lebensgefährte und ich haben letztes Jahr alg2 bezogen. Er hat von einem Freund 9700 Euro bekommen um ein Auto zu kaufen für besagten Freund. Da er das passende Model nicht ergattern konnte ist er mit dem Geld im Gepäck wieder nach Albanien. Besagtes Geld wurde ihm am zol abgenommen gab ein Verfahren wegen angeblicher Geldwäsche welches wieder eingestellt wurde. Jetzt hat er heute eine Anklageschrift wegen Betrug bekommen weil er dem Jobcenter besagtes Geld nicht angegeben hat. Meine Frage ist ob das rechtens ist so? Denn es war ja überhaupt nicht sein Geld und er hatte es auch nicht zu seiner Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen Nadine
Hallo Nadine,
ein solcher Fall kann schon zu einem Betrugsvorwurf führen. Dabei genügt es in der Regel nicht, einfach zu behaupten, dass das Geld nicht seines ist bzw. war. Das muss Ihr Freund schon beweisen, den Freund als Zeugen benennen und die Umstände genau darlegen. Wenn es sich aber so verhält, wie Sie hier schildern, sollte Ihr Freund eigentlich nichts zu befürchten haben.
Viele Grüße
Guten Tag ich habe vom Januar bis Mai 4 Monaten masnahme gemacht das ich da freiwillig hin wollte Bewerbungstraining hat mir auch spass gemacht vor 3 Wochen hat die masnahme aufgehört jetzt nachste Woche hat mir jobcenter Einladung geschickt was kann mich denn erwarten warum geben die mir nicht zeit das ich bischen ruhe habe können die mich nochmals zum masnahme schicken oder kann ich das ablehnen trifft sanktionen ich bedanke mich und warte auf Ihre Antwort
Hallo Sema,
leider müssen Sie die Maßnahmen besuchen, die das Jobcenter Ihnen auferlegt. Oberstes Ziel ist es, Sie schnellstmöglich wieder in Arbeit zu bekommen.
Viele Grüße
Hallo.
Eine Freundin hat einen Erstantrag für ALG2 gestellt. Aufgrund der Feiertage und Krankheit ihrerseits. Wurde jetzt leider die Fristabgabe um ca 1 Woche überschritten. Nun kam direkt eine Ablehnung, da sie der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Dem Jobcenter lag jedoch auch eine Krankmeldung vor, da sie vor Kurzem auch noch ihren Mann verloren hat und körperlich schwer krank ist. Sie war auch zuvor erst im Krankenhaus. Was können wir jetzt am besten machen, da die sonst keinerlei Einnahmen hat. Witwenrente ist auch jetzt erst parallel beantragt worden. Diese deckt aber auch nicht den Grundsatz ab.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Ratschläge.
Gruß, Melanie
Hallo Melanie,
Ihre Freundin sollte den Ablehnungsbescheid durch unsere Partneranwälte prüfen lassen. Die gehen dann auch mit einem Widerspruch dagegen an. Wichtig ist dabei, dass sich der Bescheid im Rahmen der einmonatigen Widerspruchsfrist befindet.
Viele Grüße
Moin Moin 😊
Muss der Vermieter eine Mietbescheinigung unterschreiben? Die aktuelle Rechtsprechung widerspricht dem. Doch wie verhält es sich tatsächlich in der Praxis? Viele Grüße aus Niedersachsen
Hallo Ilka,
sofern die Mietkosten nicht anderweitig geklärt sind, kann das Jobcenter eine Mietbescheinigung vom Vermieter verlangen.
Viele Grüße
Hallo
Habe mal eine frage . im kalenderjahr 2021 habe ich eine €1.50 masnahme durch das job center angenommen die mir auch sehr viel spass bereitet hat die es aber in diesem jahr leider nicht mehr mehr gibt. Nun muss ich wieder zum job center da ich neue Vermittlerin habe und habe die Vermutung das sie mich in einer masnahme vermitteln möchte in der ich kein Geld verdiene w.z.b. Bewrbungstraining…..
In der Vergangenheit habe ich schon alle masnahmen ohne zu zögern bereitwillig angenommen und das mit Erfolg ohne mich nun selbst zu loben.
Aber meine Frage ist ob ich wirklich jede Masnahme von meinen Job center annehmen muss oder ob ich auch welche ablehnen kann ohne das ich mit Sanktionen rechnen muss.
Wäre für eine Antwort sehr Dankbar sein.
Vielen lieben Dank
Hallo Oliver,
sofern es sich um eine zumutbare Maßnahme handelt, empfiehlt es sich, in jedem Fall daran teilzunehmen, um Sanktionen zu vermeiden. Hier ein entsprechender Beitrag dazu: Mitwirkungspflicht bei Hartz 4.
Viele Grüße
Hallo,
Ich habe von der arge post bekommen das ich meine betriebs und heizkosten abbrechnung von 2018 nachreichen soll, da sie in mein Unterlagen nicht vorhanden sein soll. Nun habe ich ein schreiben von 2018 gefunden wo es um diese besagte abrechnung geht. Ich sollte mich in dem schbreiben dazu Äußern da ich ein + ×××Betrag hatte. Muss ich die abrechnung nochmal hinschicken??? Da och nei er Pflicht 2018 ja schon nachgekommen bin und wir jetzt 2022 haben????
Und sind 7 Briefe an einem Tag zumutbar??? Ich fühle mich immer ziemlich überfordert und komme leider auch schnell dann durcheinander bei dem ganzen papierkram an einem Tag.
Hallo Sabrina,
können Sie nachweisen, dass Sie die Abrechnung damals eingereicht haben, müssen Sie die nicht noch einmal einreichen. Dennoch raten wir grundsätzlich dazu, alles einzureichen, was das Jobcenter anfordert. Bezüglich der Vielzahl an Schreiben, die Sie erhalten: Da gibt es keine Handhabe. Dass es schwierig zu händeln ist, ist allerdings mehr als verständlich.
Viele Grüße
Hallo, ich habe für den Februar ~180€ und für den März ~137€ bekommen. Ist das SO noch im rechtlichen Rahmen?
Habe im Februar einen Termin nicht wahrgenommen. Aber 137€ find ich schon etwas arg.
Vielen Dank
Hallo Thomas,
das können wir Ihnen leider nicht beantworten. Sollte es sich um Sanktionen handeln, müssten Sie einen Sanktionsbescheid erhalten haben. Den können unsere Partneranwälte prüfen und ggf. mit einem Widerspruch dagegen vorgehen.
Viele Grüße
Hallo
Ich möchte meinen Bescheid, der ab dem 01.04.22 in Kraft tritt, überprüfen lassen.
Wie verhält es sich mit der Anwaltsnote? Wird ein Eigenanteil fällig, wie hoch fällt dieser aus?
Liebe Grüße
Mika
Hall Mika,
die Bescheidprüfung ist für Sie völlig kostenlos. Auch wenn ein Widerspruch eingereicht wird, entstehen für Sie keinerlei Kosten. Bitte beachten Sie aber, dass Ihr Bescheid nicht älter als einen Monat sein darf. Er muss im Rahmen der Widerspruchsfrist liegen.
Viele Grüße
Hallo,
das JObCenter darf ja Einkommensnachweise vom Arbeitgeber verlagen
darf das jobcenter den Arbeitgeber fragen wie oft ich die Arbeitstätte aufsuche und darf Sie dem Arbeitgeber erzählen warum ich das tue?
Hintergrund ist dieser, ich abreite momentan ab und an im Homeoffice da ich es wegen den betreuungszeiten mit dem Kind nicht anders schaffe. Ich versuche aber so oft wie möglich ins Büro zu fahren, da mein zuhause fürs Homeoffice einfach nicht angemessen ist ( schewaches internet keine ergnonomes stühle etc)ps. Ich muss nicht ins Büro fahren aber ersten wie schon vorher erwähnt kann ich nicht gut zuhause abrieten und zweitenes sehe ich es nciht ein, die extra Kosten ( strom oder stärgkees internet selbst zu tragen )
Nun ist mein Auto deffekt und ich habe ein Antrag auf Unterstützung bei den Reperturkosten gestellt. Das Job Center hat bei meinem Arbeitgeber angerufen und erstnes im gesagt das ich einen Antrag auf übernahme von Fahrzeuggosten gestellt habe ( rein datenrechtlich kann das doch nicht ok sein) und gefragt wie oft ich denn die Arbeitstätte aufsuche.
Ich hab dann einen rückruf erhalten das ich laut Arbeitgeber ja nicht dazu verpflichtet bin vom Büro aus zu arbeiten und das ich falsche angeben gemacht habe da home office ja möglich ist.
Hallo Nadin,
dass sich das Jobcenter an Ihren Arbeitgeber wendet, ist grenzwertig. Allerdings ist diese Auskunft relevant, um Ihnen ein Darlehen für die Reparaturkosten zu gewähren.
Viele Grüße
Hallo , darf das Jobcenter die volle Miete einbehalten , ich hab was gelesen das sie es nicht mehr dürfen ist das richtig.
Hallo Dirk,
wenn das Jobcenter Ihnen ein Darlehen zur Tilgung von Mietschulden gewährt hat, darf es max. 10 % von Ihrem Regelsatz einbehalten.
Viele Grüße
Hallo
Muss ich als Harz 4 dem Amt mitteilen wenn ich auf eigene Kosten einen OnlineKurs für Nachbarschaftshilfe mache.?
Hallo Siegfried,
wofür Sie Ihr Geld ausgeben, ist Ihnen überlassen. Lediglich bei Einnahmen haben Sie eine Informationspflicht gegenüber dem Jobcenter.
Viele Grüße
Hallo,
Ich habe vor ein 10 Monaten eine Beschäftigung als Teilzeit aufgenommen und den Arbeitsvertrag habe ich damals mit Hand im Briefkasten vom Jobcenter reingeworfen. Aber mein Unterlagen wurden nicht gesehen. Ich weiß es nicht wie so was passieren kann . Nach ein paar Tagen von der Arbeit wurde ich gekündigt. Nach zwei Monaten bekomme ich ein Schreiben vom Jobcenter dass sie wissen dass ich eine Beschäftigung aufgenommen habe und ich muss meine lohnabrechnungen vorliegen und das habe ich gemacht und alles wurde erledigt. Und jetzt heute bekomme ich ein Schreiben vom Hauptzollamt , dass ich gearbeitet habe ohne dass ich das Jobcenter Bescheid sage . Die wollen dass sie dieses Verfahren an Staatsanwaltschaft einteilen Wenn ich keine wichtigen Gründe sage. Und die sagen auch das ist ein Verdacht des Betrugs.
Wie kann ich das beweisen?
Und was soll ich genau sagen ?
Schöne Grüße
Hallo Suleima,
diesbezüglich können wir Ihnen leider nicht weiterhelfen.
Viele Grüße
Wir als Familie beziehen Leistungen aus dem SGBII.
Meine Frau hatte in Teilzeit gearbeitet und sie sollte
ALG 1 beantragen.
Nachdem wir nicht z. Einladungstermin ALG1 gegangen sind,
fiel dieser Betrag weg. Danach keine weiteren Aufforderungsschreiben.
Jetzt sollen wir ALG1 schon wieder beantragen, schrieb uns diesmal
unser Jobcenter und nicht die Agentur für Arbeit. Beantragung vorrangiger Leistung.
Falls wir das nicht tun, stelle die JC Sacharbeiterin einen Antrag.
Kommen wir den Meldetermin dann in der Agentur für Arbeit(ALG1) nicht nach,
können unsere Leistungen aus dem SGB II dann überhaupt versagt oder entzogen
werden? Vollständig entzogen oder bis 30 % weniger?
Für eine Antwort im Voraus vielen Dank.
Hallo Alex,
Sie sollten in jedem Fall das ALG I in Anspruch nehmen bzw. müssen Sie das auch, um Hartz 4 beziehen zu können. Da das ALG I wahrscheinlich nicht ausreichen wird, können Sie zusätzlich aufstockende Hartz 4-Leistungen beantragen.
Viele Grüße
Bei bei mir hat das Sorgerecht geändert ( wir haben gemeinsam) muss ich Jobbcenter mitteilen weil ich bekomme von meinem Mann Unterhalt für meinen Sohn. Da hat nix geändert ??
Hallo Hanna,
grundsätzlich ist es immer besser, dem Jobcenter Veränderungen mitzuteilen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Viele Grüße
Hallo, ich habe eine Frage, und zwar geht es um einen Außendienstbesuch vom Job Center der am kommenden Freitag stattfinden soll. In dem Schreiben steht das ein Hausbesuch gemacht werden soll, es geht um meine Leistungen. Allerdings steht nicht genau worum es geht. Ich habe nur eine Vermutung, und zwar ist meine Tochter (20 Jahre) aus der Wohnung ausgezogen, da sie eine Arbeit gefunden hat und ich ihr daraufhin gesagt habe das ich das dem Job Center mitteilen muss da wir in einer bedarfsgemeinschaft gewohnt haben und sie dann ein Teil Miete etc zahlen müsste, das hat nein er Tochter nicht gepasst und es dann leider im Streit ausgegangen ist und ich sie gebeten habe aus der Wohnung auszuziehen da ich keine Probleme mit dem Job Center haben möchte. Ich habe meine Tochter paar Tage später aus der Wohnung abgemeldet. Fast 4 Wochen später habe ich ein Schreiben vom Job Center bekommen das ein Außendienstmitarbeiter ein persönliches Gespräch mit mir haben möchte. Ich bin mir aber keiner Schuld bewusst irgendetwas falsches gemacht zu haben. Ich habe alle Unterlagen dem Job Center per E-Mail zugeschickt. Muss ich mir jetzt Gedanken machen das meine Leistungen gekürzt oder sogar komplett eingestellt werden können?
Was genau darf ein Außendienstmitarbeiter? Danke im voraus für die Antwort
Liebe Grüße
Hallo Frau Siesto,
wieso es zu dem Besuch kommt, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Möglicherweise wird lediglich überprüft, ob Sie nun wirklich alleine wohnen. Für den Fall, dass der Besuch einen Bescheid vom Jobcenter nach sich zieht, lassen Sie diesen in jedem Fall prüfen. Unsere Partneranwälte unterstützen Sie kostenlos.
Viele Grüße
Meine Freundin erhält vom Jobcenter Hartz 4.
Sie hat einen abschließenden Leistungsbescheid mit einer Rückzahlung erhalten, weil sie die Unterlagen die angefordert wurden nicht fristgerecht beim Jobcenter einreichen konnte. Krankheitsbedingt. Die Abschließende EKS dür den Zeitraum 04-09/2021 sollte eingereicht werden. Ab dem 29.11.2021 ist sie krank.
Kann Sie mit einem Widerspruch und der Einreichen der Unterlagen der Rückzahlung entgegenwirken. Es geht ca. um 11.100 Euro.
Sie hat überhaupt kein Geld und hat wirklich auch nichts verdient
Ich hoffe auf Rückmeldung
Mit freundlichen Gruß
Fb
Hallo Baspi,
das kommt darauf an, wann der Bescheid bei ihr eingegangen ist. Grundsätzlich hat Ihre Freundin einen Monat nach Erhalt des Bescheides Zeit, einen Widerspruch einzureichen. Hat sie den Bescheid erst kürzlich bekommen, sollte Sie diesen von unseren Partneranwälten prüfen lassen. Sie unterstützen dann auch beim Widerspruch. Für Ihre Freundin entstehen dadurch keine Kosten.
Viele Grüße
Icb habe ein Leistung nach Alg 2 beantragt,nun meine Sachbearbeiterin braucht immer von mir unnötige Unterlagen ,wie z.B Kontoauszug für die Monat November ,aber wir sind noch anfang der Monat oder Anlage KDU muss nochmal unterschreiben durch Vermieter auch wenn in die Anlage steht auf Weiß/ Schwarz das muss durch Antragstellerin unterschreiben. Finde ich noch vielen Sachen was die UNRECHT sind .Was kann ich weiter tun ,in solchen Situationen?Ich habe eine Schreiben zugeschickt an meiner Zuständige Jobcenter , wo ich bitte an einer anderen Sachbearbeiter/in .
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Danila,
um Ihren Anspruch zu berechnen, benötigt das Jobcenter gewisse Unterlagen. Was alles dazu gehört, können Sie in unserem Ratgeber Hatz 4-Antrag erstellen nachlesen.
Viele Grüße
Meine Tochter bekommt kein Hartz IV
Mehr und keine KV wird mehr bezahlt weil ihr Lebensgefährte Jetzt zu ihr gezogen ist sie haben ein 2 1/2jährigen Sohn und ihre Tochter kommt Anfang Feb. zur Welt nun soll sie von ihrem Einkommen was grad eingestellt wurde 200 Euro KV zahlen und ihren Lebensunterhalt von nichts Finanzieren ihr Lebenspartner ist nur am Wochenende da sonst auf Montage bitte helfen sie uns um das zu verstehen KV ist in der Schwangerschaft sehr wichtig
Hallo Frau Dietz,
Jobcenter übernehmen die Krankenversicherung nur bei Hartz 4-Bezug. Ist Ihre Tochter bspw. aufgrund des Einkommens ihres Lebensgefährten nicht mehr berechtigt, Hartz 4-Leistungen zu beziehen, würde das tatsächlich bedeuten, dass sie sich freiwillig selbst versichern muss. Anders verhält es sich jedoch, wenn zwar für Ihren Unterhalt gesorgt ist, jedoch nicht ausreichend Einkommen vorhanden ist, um die Beiträge für eine KV zu sichern – wenn dadurch also eine Hilfebedürftigkeit entstehen würde. Dann wäre das Jobcenter verpflichtet, einen Zuschuss zu gewähren. Alle nötigen Informationen finden Sie hier:
Krankenversicherung bei Hartz 4-Bezug
Ich würde Ihrer Tochter empfehlen, einen Antrag auf Übernahme bzw. Zuschuss zu stellen. Wird dieser abgewiesen, kann sie den Ablehnungsbescheid prüfen lassen und ggf. Widerspruch einlegen. Unsere Partneranwälte unterstützen sie kostenlos dabei:
Bescheid prüfen lassen
Viele Grüße