Hartz 4-Empfänger soll 35000 Euro zurückzahlen

Urteil: Hartz 4-Empfänger soll 35.000 Euro zurückzahlen

Ein Mann verkaufte sein Haus, um mit dem Geld private Schulden begleichen zu können. Nun soll er auch seine erhaltenen Hartz 4-Leistungen zurückerstatten. Der Grund: Er habe seine Hilfebedürftigkeit mit dem Verkauf seines Hauses mutwillig herbeigeführt. So lautet das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden, das am heutigen Dienstag veröffentlicht wurde.

 

100.000 Euro Schulden sollten mit Hausverkauf beglichen werden

Ein Hartz 4-Empfänger hatte hohe Schulden durch die Sucht an Glücksspielen. Die Gesamtsumme der Schulden belief sich auf rund 100.000 EUR. Nach Angaben des Leistungsempfängers sei er über mehrere Jahre von seinen Kreditgebern bedroht worden. Deshalb entschied er sich sein Haus zu verkaufen. Mit dem Erlös sollten die Spielschulden beglichen werden. Für das zuständige Jobcenter Limburg-Weilburg habe der Hartz 4-Empfänger jedoch durch den Verkauf seines Eigenheims mutwillig seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt. Der Mann wurde deshalb aufgefordert Hartz 4-Leistungen in Höhe von 35.000 EUR an das Jobcenter zurückzuzahlen.

SG wies Klage gegen den Bescheid des Jobcenters ab

Gegen den entsprechenden Bescheid legte der Leistungsempfänger Widerspruch ein und es folgte schließlich eine Klage vor dem SG Wiesbaden. Für das Sozialgericht lag jedoch kein sogenannter „wichtiger Grund“ vor, der den Verkauf des Hauses rechtfertigen würde. Die Tatsache, dass er mit dem Erlös seine Schulden begleichen wollte, rechtfertige den Verkauf demnach nicht. Ferner sei es dem Hartz 4-Empfänger möglich und auch zumutbar gewesen, sich an die Polizei zu wenden und um Hilfe zu bitten. Diese sei nach Angaben des Gerichts in der Lage gewesen, die Sicherheit des Leistungsempfängers zu gewährleisten. Für das Gericht sei der entsprechende Bescheid des Jobcenters, in dem es eine Rückzahlung von 35.000 EUR fordert, daher rechtens. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hinweis: Was ist ein „wichtiger Grund“?

Ein wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn unter der Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalls, Umstände vorliegen, unter denen nach verständiger Abwägung der Interessen des Einzelnen mit den Interessen der Allgemeinheit, also des Steuerzahlers, den Interessen des Einzelnen der Vorrang einzuräumen sei.

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Geschrieben von: Johanna Höfer

Nach einem Master in Transkulturelle Studien an der Universität Bremen arbeitete sie als Sozialarbeiterin zuerst bei der AWO und dann für die Stadt Bremen. Nun informiert sie als Redakteurin bei hartz4widerspruch.de über praktische Tipps für den Umgang mit Hartz IV.

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