Einer unser Leser/Leserinnen hat sich ein Haus im Ausland gebaut, damit er/sie dort die Urlaubszeit verbringen kann. Nun ist er/sie arbeitslos geworden und es droht der Hartz IV-Bezug. Er/sie fragt sich daher nun, ob trotz des Hauses ein Anspruch auf Hartz IV besteht? Und muss das Haus ggf. verkauft werden? Diese Frage beantworten wir gerne:
Muss ein Eigenheim aufgrund des Hartz IV-Bezugs verkauft werden?
Frage: Ich habe in den letzten Jahren gut verdient und mir im Ausland ein Haus gebaut, damit ich während meiner Urlaubszeit dort wohnen kann. Jetzt bin ich leider arbeitslos und rutsche eventuell ins Jobcenter-Loch 😥😥. Frage: Habe ich trotzdem Anspruch? Und darf ich mein Haus behalten?
Achtung: Holen Sie sich Rechtsberatung beim Anwalt
Wir beantworten zwar gerne Fragen, eine Rechtsberatung dürfen wir aber hier nicht anbieten. Eine Rechtsberatung gibt es nur beim Anwalt.
Kann man trotz Eigenheim Hartz 4 bekommen?
Antwort: Wenn Sie den Antrag auf Hartz IV einreichen, dann müssen Sie ebenfalls die Anlage für die Kosten der Unterkunft ausfüllen. Grund hierfür ist, dass die Kosten der Unterkunft ebenfalls vom Jobcenter übernommen werden. Genauso wie bei einer Mietwohnung gilt für einen Hausbesitzer, dass eine Angemessenheit vorliegen muss. Bedeutet, das Haus darf insbesondere nicht zu groß und nicht zu teuer sein.
Für Hausbesitzer ist daher der § 12 SGB II von Bedeutung, denn aus diesem ergibt sich, wann ein selbst genutztes Haus oder Wohnung nicht als Vermögen angesehen wird. Ist die Angemessenheit erfüllt, dann wird das Eigenheim nicht als Vermögen angesehen und muss daher auch nicht verkauft werden.
Hinweis: Ferienwohnungen sind Vermögen
Wie oben bereits erwähnt gilt der § 12 SGB II nur für selbst genutzte Wohnungen bzw. Häuser. Vermietete Wohnungen, Ferienwohnungen oder Zweitwohnungen stellen hingegen anrechenbares Vermögen dar.
Welches verwertbare Vermögen haben Sie?
Wird Ihr Anspruch auf Hartz IV geprüft, dann wird auch geschaut, wie viel verwertbares Vermögen Sie haben. Verwertbar ist das Vermögen auch dann, wenn es durch Verkauf, Vermietung oder Verpachtung genutzt werden kann.
Jedoch muss nicht das komplette Vermögen aufgebraucht werden. Es gibt Vermögensfreibeträge. Der Grundfreibetrag liegt bei 150,00 EUR pro Lebensjahr, das Minimum beträgt 3.100,00 EUR. Je nach Alter kann der Freibetrag maximal 9.750,00 EUR, 9.900,00 EUR oder 10.050,00 EUR betragen. Außerdem gibt es noch eine Schongrenze für das Altersvorsorgevermögen außerhalb der Riester-Rente. Es besteht keine feste Vermögensgrenze. Ob das vorhandene Vermögen angerechnet wird und in welcher Höhe muss immer im Einzelfall geprüft werden.
Quellen:
- Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)
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