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Versicherungen im Hartz IV-Bezug: Was zahlt das Jobcenter?

Versicherungen sind ein wichtiger Bestandteil unseres täglichen Lebens. Sie sichern uns bei Krankheit oder im Schadensfall ab. Hartz IV-Empfänger:innen, die jeden Cent zweimal umdrehen müssen, können sich die Versicherungsbeiträge aber nur begrenzt leisten. Welche Beiträge werden vom Jobcenter übernommen und welche müssen Leistungsempfänger:innen selbst zahlen?

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Krankenkassenbeiträge übernimmt das Jobcenter

Die Krankenversicherung ist von allen Versicherungen die wohl wichtigste. Nicht umsonst gibt es in Deutschland sogar die Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen. Auch Hartz IV-Empfänger:innen müssen und sollen bei Krankheit Zugang zur medizinischen (Grund-) Versorgung haben. Deshalb übernimmt das Jobcenter im Regelfall alle zu zahlenden Beiträge.

Etwas anderes gilt für Aufstocker:innen. Da sie erwerbstätig sind, zahlen sie gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber die fälligen Krankenkassenbeiträge. Sie sind, anders als erwerbslose Hartz IV-Empfänger:innen, nicht über das Jobcenter krankenversichert.

Hinweis: Kein Wechsel in die GKV notwendig

Hartz IV bedeutet nicht, dass man automatisch in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechseln muss. Waren Sie vorher privat versichert, so steht es Ihnen frei, zwischen der GKV und der PKV (private Krankenversicherung) zu wählen. Allerdings bezuschusst das Jobcenter nur einen Teil der PKV-Beiträge.

Haftpflicht- und Hausratversicherung anrechenbar

Alle weiteren Versicherungen sind nach der Regel des §11b Abs.1 SGB II zu behandeln: Sofern sie „angemessen“ sind, erhalten Hartz IV-Empfänger:innen für zusätzliche Versicherungen einen Pauschalbetrag in Höhe von 30 EUR im Monat, der auf das geschützte Einkommen angerechnet wird. Die Beiträge selbst werden dabei jedoch nicht übernommen. Wer mehr als 400 EUR im Monat verdient, kann sich bei entsprechendem Nachweis sogar die kompletten Versicherungsbeiträge anrechnen lassen.

Leider sind Gerichte bei der Auslegung dieser Vorschrift streng. Bislang können daher nur die private Haftpflicht- und die Hausratversicherung in der Pauschale berücksichtigt werden. Übrigens profitieren auch Nicht-Versicherte von dieser Regelung. Denn die Versicherungspauschale ist im Grundfreibetrag enthalten, der jedem und jeder volljährigen Hartz IV-Empfänger:in zusteht. Ob diese 30 Euro tatsächlich für Versicherungen ausgegeben werden, überprüft das Jobcenter nicht.

Sonstige Versicherungen können Einkommen darstellen

Sofern es sich also nicht um eine Kranken-, Haftpflicht- oder Hausratversicherung handelt, müssen Grundsicherungsempfänger:innen in den sauren Apfel beißen und die Beiträge selber zahlen. Manche kapitalbildenden Versicherungen werden sogar als Einkommen betrachtet und können den Anspruch auf Hartz IV mindern oder ganz entfallen lassen. Zu den anrechnungsfähigen Versicherungen gehören beispielsweise:

  • Lebensversicherungen
  • private Berufsunfähigkeitsversicherungen
  • Sterbegeldversicherungen
  • private Rentenversicherungen

Entscheidend ist, ob der Zeitwert der Versicherung über dem Freibetrag für das Schonvermögen liegt. Vorübergehend liegt der 60.000 EUR für eine alleinstehende Person (Corona-Sonderregelung). Glücklicherweise sind aber nicht alle kapitalbildenden Versicherungen anrechnungsfähig. Für das Jobcenter tabu sind:

  • die betriebliche Altersvorsorge
  • Basisrente
  • Rürup-Rente
  • Riester-Rente

Sollte die Behörde dennoch versuchen, an das Geld zu kommen, sollten Sie unbedingt Widerspruch einlegen. Unsere Partneranwälte unterstützen Sie dabei. 

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

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