Bürgergeld-Empfänger:innen müssen bei Antragstellung ihr gesamtes Vermögen angeben. Dazu gehören auch die meisten Lebensversicherungen. Wer ein entsprechendes Versicherungsverhältnis verschweigt, muss sich auf eine happige Rückzahlung einstellen, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen vor kurzem entschied.
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Bürgergeld-Empfängerin soll rund 14.000 Euro zurückzahlen
Ein kleiner Fehler bei der Antragstellung kann fatale Folgen haben. Besonders akribisch sollten Sie deshalb bei der Angabe von bereits vorhandenen Vermögen sein. Schludern Sie hier, riskieren Sie eine Rückzahlung, wie der Fall einer Bürgergeld-Empfängerin aus Lüneburg zeigt.
Die Frau bezog seit 2013 Grundsicherungsleistungen. Weder bei ihrem Erstantrag noch bei ihren Weiterbewilligungen gab sie an, dass sie über zwei kapitalbildende Lebensversicherungen – und somit über Vermögen – verfügt.
Erst als ihr Ex-Mann dem Jobcenter 2019 seinen Anspruch auf die Hälfte der Versicherungssumme meldete, erfuhr die Behörde vom finanziellen Puffer der Frau. Das Jobcenter forderte daraufhin die jahrelang zu viel gezahlten Leistungen in Höhe von 13.956,20 Euro zurück.
Achtung: Sozialbetrug ist strafbar!
Verschweigen Sie wissentlich Vermögen oder andere relevante Tatsachen, kann das als Sozialbetrug gewertet werden. Sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren ist möglich.
Kapitallebensversicherung ist Vermögen
Das Jobcenter begründete seine Rückforderung mit der fehlenden Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfängerin. Sie hätte vor ihrer Antragstellung die Summe aus ihrer Lebensversicherung aufbrauchen können und müssen. Denn anders als eine Rentenversicherung sei eine Lebensversicherung nicht von der Ausnahmevorschrift des § 12 SGB II umfasst.
§ 12 SGB II regelt, was alles zum Vermögen gehört und was nicht. Das Jobcenter darf Versicherungen nach dieser Vorschrift nur dann als Einkommen berücksichtigen, wenn sie nicht der Altersvorsorge dienen. Bei einer Kapitallebensversicherung ist das in der Regel der Fall.
Täuschung durch Bürgergeld-Empfängerin?
Gegen die Rückforderung des Jobcenters zog die Bürgergeld-Empfängerin vor Gericht. Sie behauptete zunächst, nichts über die Versicherungen gewusst zu haben. Ihr Ex-Mann habe die Verträge abgeschlossen und sich auch um die Beitragszahlungen gekümmert. Sie sei zu keinem Zeitpunkt involviert gewesen.
Im Prozess stellte sich jedoch heraus, dass sie nicht nur die Versicherungsverträge persönlich unterschrieben hat, sondern auch regelmäßig Post von Ihrer Versicherung bekam. Das Gericht kam deshalb zur Überzeugung, dass sich die Klägerin nicht auf ihr angebliches Nichtwissen berufen kann. Das Jobcenter durfte zurecht die zu viel gezahlten Beträge zurückverlangen.
Vermögensfreibeträge nicht zu berücksichtigen
Nun stellte sich für das Gericht die Frage, ob nicht das Schonvermögen der Klägerin den Anspruch des Jobcenters mindert. Die Richter:innen beantworteten diese Frage mit einem klaren Nein.
Die Bürgergeld-Empfängerin habe im Bezugszeitraum über so viel Vermögen verfügt, dass sie nicht auf Leistungen des Jobcenters angewiesen war. Dementsprechend müsse sie nun auch die volle Summe zurückzahlen.
Auch wenn das Jobcenter in diesem Fall Recht bekommen hat: Haben Sie einen Erstattungsbescheid erhalten, lassen Sie den in jedem Fall von unseren Partneranwältinnen und Partneranwälten prüfen. Nicht immer sind Rückforderungen rechtens.
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