Laut Gericht darf das Jobcenter Bildnachweise für eine Bedarfsgemeinschaft verlangen.

Vater soll Bedarfsgemeinschaft mit Bildern belegen

Das Jobcenter will einem Vater die temporäre Bedarfsgemeinschaft nur anerkennen, wenn er jeden Aufenthalt seines Sohnes in Bildern festhält und diese an den zuständigen Sachbearbeiter weiterleitet.

Vater und Sohn bilden temporäre Bedarfsgemeinschaft

Ein Mandant unserer Partneranwälte hatte folgendes Anliegen: Der Mann lebt getrennt von der Mutter seines Kindes. Der minderjährige Sohn wohnt hauptsächlich bei seiner Mutter, weshalb sie zusammen eine Bedarfsgemeinschaft darstellen. Wenn der Sohn seinen Vater besucht, stellen die beiden für diesen Zeitraum eine sogenannte „temporäre Bedarfsgemeinschaft“ dar.

Hinweis: Beispiel einer temporären Bedarfsgemeinschaft

Eine temporäre Bedarfsgemeinschaft liegt beispielsweise vor, wenn sich die Eltern eines Kindes räumlich getrennt haben, sich aber weiterhin das Sorgerecht teilen. In dem Fall bekommt das Elternteil, bei dem das Kind zum größten Teil lebt, entsprechende Zuschüsse. Das andere Elternteil kann ebenfalls Zuschüsse erhalten, sofern eine temporäre Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

Eine temporäre Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn:

  • Umgangsregeln definiert wurden. Es reicht nicht aus, wenn das Kind sporadisch und unregelmäßig zu Besuch kommt.
  • Ein Kind sich regelmäßig länger als 12 Stunden pro Tag bei einem Elternteil aufhält.

Der Mandant wurde von seinem zuständigen Sachbearbeiter aufgefordert, bei jedem Aufenthalt Fotos von seinem minderjährigen Sohn zu machen und diese an ihn weiterzuleiten. Andernfalls würde man ihm die temporäre Bedarfsgemeinschaft nicht anerkennen. Folglich würde das Jobcenter ihm auch die entsprechenden Leistungen nicht gewähren.

Können sich Leistungsempfänger gegen derartige Aufforderungen wehren?

Gegen die Aufforderung, dem Sachbearbeiter Fotos zukommen zu lassen, die den Aufenthalt seines Sohnes bestätigen, kann sich der Mandant zunächst nicht wehren. Sollte das Jobcenter die temporäre Bedarfsgemeinschaft jedoch nicht anerkennen, kann er gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen.

Wo liegt der Unterschied einer Bedarfsgemeinschaft und einer temporären Bedarfsgemeinschaft?

Mehr zu dem Thema (temporäre) Bedarfsgemeinschaft, was Sie beachten müssen und wer Ihnen dabei hilft, dass Ihr Bescheid auch Ihre Bedarfsgemeinschaft erfasst, finden Sie in unserem weiterführenden Artikel.

 

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Geschrieben von: Johanna Höfer

Nach einem Master in Transkulturelle Studien an der Universität Bremen arbeitete sie als Sozialarbeiterin zuerst bei der AWO und dann für die Stadt Bremen. Nun informiert sie als Redakteurin bei hartz4widerspruch.de über praktische Tipps für den Umgang mit Hartz IV.

4 Antworten auf „Vater soll Bedarfsgemeinschaft mit Bildern belegen“

  1. Für mich völlig unverständlich, warum immer wieder, die rechtliche Definition einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft gem. dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 2.7.2009 (B 14 AS 75/08 R) unvollständig und/oder konterkarierend wiedergegebend wird. Als ob alle nur noch von einander abschreiben und nicht ins Urteil schauen welches benannt wird. Aber vielleicht habe ich auch etwas übersehen und auf Grund dessen es seit Jahren immer mal wieder halbgar zitiert wird, auch von Sozialgerichten, ist es quasie rechtsverbindlich. Denn selbst das BSG in seinem Urteil vom 12.06.2013 stützt sich, bezgl. einer zweitweisen Bedarfsgemeinschaft auf das Urteil von 2009 zitiert es unvollständig und falsch.
    Zur Definition einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft BSG Urteil v. 2.7.2009 (B 14 AS 75/08 R):

    […] Eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft mit dem umgangsberechtigten Elternteil besteht grundsätzlich für jeden Kalendertag, an dem sich das Kind überwiegend dort aufhält.
    Hierfür kann in der Regel ausschlaggebend sein, wo sich das Kind länger als 12 Stunden bezogen auf den Kalendertag aufhält […].

    Die Kernaussage bzw. das Hauptkriterium einer temp. BG ist, bei welchem Elterteil hält sich das Kind überwiegend an einem Kalendertag auf.

    Wenn man dazu beachtet, was Juristen mit “in der Regel” und “regelmäßig” meinen (z.B. das es Ausnahmen geben kann) und auch der Begriff “Auf “grundsätzlich” Ausnahmen zu lässt, ist die Definition des BSG von 2009 noch klarer.

    […] Auf “grundsätzlich” ist deshalb grundsätzlich kein Verlass. Gleiches gilt übrigens für “in der Regel” oder “regelmäßig”. Auch wenn diese Redewendungen fallen, sollte man sich fragen, ob es nicht eigentlich um die Ausnahmen geht […] (Quelle: Dr. Sybille Weber Rechtsanwältin)

    Und wenn das Jobcenter sich mal wieder aus ihrer Leistungspflicht herauswinden möchte, bezgl. anteilige Regelleistungen wird aus der o.g. Definition: das Kind muss sich mehr als 12 Stunden beim Vater aufhalten. Eine deren Logik entsprechende Analogie (Aussagenlogik): “Immer wenn es nicht regnet, scheint die Sonne” 😉

  2. Frage?
    Zu,dem Beispiel der temponären Bedarfsgemeinschaft?
    Liegt,im angeführten Fal,nicht ein Eingriff,in das persönliche Recht am Bild vor, und würde sich das Jobcenter
    nicht sogar strafbarmachen,hier sogar-geggen Vater und Sohn,und was Passiert wenn die Mutter,
    für ihren Einspruch erhebt?

  3. Das ist ja wirklich unglaublich. Wir als Hilfeempfänger werden immer mehr unserer Persönlichkeitsrechte beraubt. Ich bin echt schockiert.

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