Garagen

Urteil: Jobcenter muss auch für Garagen zahlen

Wer als Hartz IV-Empfänger*in in einer Wohnung lebt, die zusammen mit einer Garage bzw. einem Stellplatz vermietet wird, bekommt auch diesen Kostenpunkt erstattet. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden. Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter, nachdem das Jobcenter in mehreren Bescheiden keine Kostenübernahme für den zur Wohnung zugehörigen Stellplatz vornahm.

Keine Pflicht zur Untervermietung

Einer der zentralen Streitpunkte im Ausgangsfall war die Frage, ob man als Hartz IV-Empfänger*in den Eigenbedarf senken muss, indem man die nicht genutzte zusätzliche Fläche untervermietet. Das Gericht verneinte dies und führte an, dass nach der aktuellen Rechtslage ausschließlich ein Bemühen zur Arbeitssuche von Hartz IV-Empfänger*innen gefordert werde. Wer ALG II bezieht, müsse demnach nicht auch noch dafür verantwortlich sein, seinen Bedarf zu senken. Auch eine praktische Umsetzung dieser Pflicht wäre äußerst schwierig, da der Vermieter einer Untervermietung grundsätzlich zustimmen muss. Fehlt diese Zustimmung, hätten Betroffene keine Möglichkeit dieser Pflicht nachzukommen.

Grenzen des Urteils

Bedeutet das, dass jede*r Bedürftige grundsätzlich eine Garage bezahlt bekommt? Nach Auffassung der Richter*innen kommt eine Übernahme der Kosten nur dann infrage, wenn der Stellplatz „untrennbar“ mit der Wohnung verbunden ist; die Wohnung also nur mit dem Stellplatz zusammen gemietet werden kann und die Kosten für Wohnung und Stellplatz zusammen noch angemessen sind. Ein vollumfängliches Recht auf eine Garage gibt es also nicht.

Hinweis: Kosten der Unterkunft sind regional unterschiedlich

Wie viel “angemessen” im Einzelfall ist, bestimmt sich danach, wo Sie wohnen. Jede Kommune hat diesbezüglich ihre eigenen Regelungen.

Was bedeutet das Urteil für Hartz IV-Empfänger*innen?

In erster Linie erleichtert die Entscheidung die Wohnungssuche für Leistungsempfänger*innen oder erspart sie sogar komplett. Wer arbeitslos wird und in einer Wohnung mit Garage lebt, ist nicht gezwungen, sich eine neue Bleibe zu suchen, sofern die Kosten sich in einem angemessenen Rahmen halten. Wohnungssuchende erhalten mehr Optionen und sind dadurch in ihrer Entscheidungsfreiheit gestärkt. Zudem lässt sich das Argumentationsmuster des Urteils auch auf andere Fälle übertragen.

So wäre es durchaus denkbar, dass beispielsweise auch eine durch Modernisierungsmaßnahmen entstandene höhere Miete oder Kosten für andere zur Wohnung gehörende Flächen wie Gärten oder Fahrradgaragen vom Jobcenter übernommen werden müssen. Zu beachten ist aber, dass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist und vom Bundessozialgericht aufgehoben werden kann, wenn Rechtsmittel eingelegt werden. So oder so hat es dennoch eine Signalwirkung an andere Gerichte, sich an dieser Entscheidung zu orientieren.

Quellen:

  • Landessoziaalgericht (LSG) Baden-Württemberg
    • Az.:L 1 AS 2007/19

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

Eine Antwort auf „Urteil: Jobcenter muss auch für Garagen zahlen“

  1. Sehr geehrter Herr Jaghoori,
    als Fachanwalt für SGB II können Sie mir sicherlich eine Antwort bzw. Vorgehensweise zur Erlangung der Übernahme der Kaltmiete geben:
    Das JC hat ihren ursprünglichen Ablehnungsgrund (fehlende Küche in einer 1 Zimmer-Wohnung und “Mahnung” an einen speziellen Mietvertrag unter Verwandten) durch einen aus der Luft gegriffenen Grund:
    “Es war gar nicht beabsichtigt Mieteinnahmen zu erzielen, weil der Mieter keine Miete bezahlt hat und der Vermieter nach zwei fehlenden Monatsmieten schriftlich keine Kündigung und später keine Räumungsklage eingereicht hat. Natürlich bestand ein unterschriebener Mietvertrag zwischen Tochter+Mutter mit dem Richtwert vom örtlichen Mietspiegel 2018.

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