Tochter und Enkel eigene BG

Sind meine Tochter und mein Enkel eine eigene Bedarfsgemeinschaft?

Wenn nach der Geburt eines Babys auf einmal drei Generationen unter einem Dach leben, ändern sich die Jobcenter-Leistungen. Unsere Leserin fragt sich: Ist es richtig, dass eine Familie auf einmal zwei Bedarfsgemeinschaften bildet? Und wer sollte welchen Regelsatz bekommen? Wir gehen der Sache auf den Grund.

Warum macht das Jobcenter plötzlich zwei Bedarfsgemeinschaften aus einer Familie?

Frage: Guten Morgen habe da eine kurze Frage. Und zwar lebe ich mit meinen 3 Kindern: 16 W -14 M- 13 M Jahre und meinem Enkelkind 3 Monate in einem Haushalt. Meine Tochter ,16 Jahre, ist aber nicht mehr in meiner BG sondern hat mit ihrem Sohn eine eigene BG.

Sie bekommt für sich und ihren Sohn 960 Euro. Davon muss sie mir 482 Euro Mietanteil abgeben und sie bekommt ihr Kindergeld von mir ausgehändigt. Ich und meine 2 Söhne, 13 und 14, sind in einer BG. Wir bekommen von der ARGE 1449 Euro auf mein Konto und Mitte des Monats für die Jungs Kindergeld. Ich weiß nicht warum, aber mein Gefühl sagt, da stimmt was nicht.

Hinweis: Im Zweifel einen Anwalt konsultieren

Eine definitive Antwort, auf die Frage ob Ihr Bescheid richtig ist, kann Ihnen nur ein Anwalt geben. Unsere Partneranwälte prüfen Ihren Fall kostenlos.

Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaften sind unüblich

Antwort: Wir können hier nicht beantworten, ob Ihr Bescheid so richtig ist. Anhand Ihrer Angaben können wir aber einige Punkte durchgehen:

Drei Generationen, die zusammen in einem Haushalt leben, bilden in der Regel zwei Bedarfsgemeinschaften. Das hat die Agentur für Arbeit in ihren fachlichen Hinweisen selbst festgelegt. Das heißt, die Aufteilung Ihrer Familie in zwei Bedarfsgemeinschaften sollte also richtig sein. Für Sie als Leistungsempfängerin ist diese Regel auch oft vorteilhaft, weil so beispielsweise Einkommen anders angerechnet wird.

Ein Abzweigungsantrag beim Kindergeld kann sinnvoll sein

In Ihrem Fall kann die Trennung in zwei Bedarfsgemeinschaften aber bedeuten, dass das Kindergeld bei Ihnen als Einkommen angerechnet, obwohl Sie es an Ihre Tochter weitergeben. Ihrer Tochter kann es aber nicht als Einkommen angerechnet werden. Der Vorteil entsteht also nur für Ihre Tochter, der das Kindergeld zur Verfügung steht, ohne dass es bei ihr angerechnet wird. Ein Abzweigungsantrag kann hier Abhilfe schaffen. Dann zahlt die Familienkasse das Kindergeld direkt an Ihre Tochter aus.

Miete wird nach dem Kopfteilprinzip aufgeteilt

Die Miethöhe insgesamt ist entscheidend, um zu wissen, ob die Mietanteile richtig berechnet sind. Ohne die Gesamtmiete zu kennen, können wir sagen: Wenn Sie zu fünft in einer Wohnung leben, teilt das Jobcenter die Kosten der Unterkunft nach dem Kopfteilprinzip auf. Sie und Ihre Söhne sollten dann ⅗ der Miete bekommen, Ihre Tochter mit Ihrem Kind ⅖.

Hier können sich die zwei Bedarfsgemeinschaften vorteilhaft auswirken, wenn die Miete eigentlich unangemessen ist. Einer Bedarfsgemeinschaft aus drei Personen und einer Bedarfsgemeinschaft aus zwei Personen stehen in der Regel zusammengenommen mehr Leistungen für die Kosten der Unterkunft zu, als einer Bedarfsgemeinschaft aus vier, beziehungsweise fünf Personen.

Mehrbedarf für Alleinerziehende möglich

Ein weiterer wichtiger Punkt: Ist Ihre Tochter alleinerziehend? Dann sollte sie den vollen Regelsatz von 432 EUR bekommen, obwohl sie noch minderjährig ist. Sie könnte auch Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende von 155 EUR haben, obwohl sie noch minderjährig ist. Das ist in § 20 Abs 1 S. 1 SGB II geregelt. Rechnen Sie auch damit, dass das Jobcenter sie auffordern wird, Kindergeld, Elterngeld Plus zu beantragen.

Auch minderjährige Alleinerziehende bekommen den vollen Regelsatz

Alle diese Leistungen werden auf unterschiedliche Art auf Hartz 4 angerechnet. Das ist auch rechtens. Bei der Anrechnung unterlaufen den Jobcenter aber häufig Fehler, die dazu führen, dass die Leistungsempfängerinnen weniger Geld bekommen, als ihnen eigentlich zusteht.

Wenn Sie sich sicher sein wollen, dass Ihre Bescheide richtig sind, senden Sie sie an unsere Partneranwälte und lassen Sie sie überprüfen. Sollte etwas nicht stimmen, legen sie für Sie auch Widerspruch ein klagen notfalls gegen das Jobcenter. All das kostet Sie keinen Cent.

Quellen:

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Geschrieben von: Johanna Höfer

Nach einem Master in Transkulturelle Studien an der Universität Bremen arbeitete sie als Sozialarbeiterin zuerst bei der AWO und dann für die Stadt Bremen. Nun informiert sie als Redakteurin bei hartz4widerspruch.de über praktische Tipps für den Umgang mit Hartz IV.

2 Antworten auf „Sind meine Tochter und mein Enkel eine eigene Bedarfsgemeinschaft?“

  1. Bin 73 Jahre alt. Meine Tochter
    50 Jahre wohnt mit ihrer Tochter 18 ihrem Sohn 19 und dem jüngsten Sohn 14 bei mir.
    Ich beziehe eine Rente in Höhe von € 1.700,- . Ich habe nur ein Appartement von 42 qm. Sie bezieht kein Bürgergeld. Sie hat Angst, das meine mit Rente angerechnet wird. Sie hat keinen Job, bezieht nur Kindergeld.

    1. Hallo Sonja,
      aufgrund der beengten Situation ist dringend anzuraten, dass sich Ihre Tochter mit den Kindern eine eigene Wohnung sucht und Bürgergeld beantragt. Bleibt sie bei Ihnen wohnen, dürfte sie dennoch Anspruch auf Bürgergeld haben, ohne, dass Ihre Rente angerechnet wird. Ihre Tochter bildet mit Ihren Kindern unabhängig von Ihnen eine Bedarfsgemeinschaft. Lediglich die Miete wird auf alle Mitglieder im Haushalt umverteilt.
      Viele Grüße

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