In den eigenen vier Wänden fallen immer wieder kleinere und größere Reparaturarbeiten an. Oft bleiben die Mieter:innen auf den Kosten dafür sitzen. Wer Hartz IV bezieht, kann diese Kosten mitunter an das Jobcenter weiterleiten.
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Wer trägt die Reparaturkosten?
Ausgangspunkt ist die Frage, wer für die Instandhaltung überhaupt zuständig ist. Grundsätzlich ist das Sache des Vermieters. Er muss nach §535 Abs.1 BGB sicherstellen, dass die Wohnung in einem bewohnbaren Zustand ist.
Allerdings legen viele Vermieter:innen mittlerweile einen Teil der Instandhaltungskosten per Mietvertrag auf die Mieter:innen um. Gerade bei kleineren Schönheitsreparaturen im zweistelligen Bereich sind Selbstbeteiligungsklauseln keine Seltenheit. So ist es gar nicht mal unwahrscheinlich, dass Hartz IV-Empfänger:innen das eine oder andere Mal zur Kasse gebeten werden.
Hinweis: KdU bei Wohnungseigentum
Ist der/die Leistungsempfänger:in auch gleichzeitig Eigentümer:in der Wohnung oder des Hauses, so muss das Jobcenter die Reparaturkosten als Kosten der Unterkunft (KdU) übernehmen.
Reparaturkosten als KdU
In dem Fall sind die Kosten als KdU anzusehen, die das Jobcenter nach §22 SGB II zu tragen hat. Diese „Haftung“ des Jobcenters gilt jedoch nicht grenzenlos. Wie bei den sonstigen KdU auch gilt eine sogenannte „Angemessenheitsgrenze“.
Übersteigen die Reparaturkosten eine ganze Jahresmiete, muss das Jobcenter nicht mehr zahlen. Bei kleinen Schönheitsreparaturen ist das aber eher unwahrscheinlich.
Hinweis: Kein Darlehen zulässig
Die Kostenübernahme durch das Jobcenter erfolgt durch einen Zuschuss. Ein rückzahlungspflichtiges Darlehen darf die Behörde hierfür nicht verleihen.
Angemessenheit kann entfallen
Sollte die Reparatur doch mal größer ausfallen, haben Hartz IV-Empfänger:innen trotzdem ein Ass im Ärmel. Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat bereits 2016 entschieden, dass das Jobcenter auch unangemessen hohe Kosten tragen muss, wenn es an einer Kostensenkungsaufforderung fehlt.
Soll heißen: Das Jobcenter muss Sie vorher darüber informieren, wenn eine Übernahme der Reparaturkosten den gesetzlichen Rahmen sprengen würde und Sie anschließend zur Minimierung der Kosten auffordern. Passiert das nicht, ist das Jobcenter „selbst Schuld“ und muss die Kosten in tatsächlich anfallender Höhe tragen.
Es lohnt sich also, gegen Bescheide des Jobcenters vorzugehen. Haben auch Sie einen negativen Bescheid erhalten? Unsere Partneranwältinnen und Partneranwälte prüfen Ihren Bescheid kostenlos.
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Quelle:
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An meiner Heizung ist das Gebläse kaputt und das ist nicht billig.
Kann ich die Rechnung beim Jobcenter einreichen?
Hallo Silke,
vermutlich wäre hier Ihr Vermieter erst einmal der richtige Ansprechpartner. Er muss dafür sorgen, dass die Wohnung nutzbar ist.
Viele Grüße
Hallo,
Bei mir in der Wohnung tropfte Heizkörper extrem. Der Klempner hat den Schaden beseitigt, ein paar Schrauben gewechselt und die Rechnung ca. 90 Euro an Hausbesitzer geschickt. Der Hausbesitzer hat die Rechnung an mich weitergeleitet da laut dem Mietvertrag kleine Reparaturen bis 200 Euro vom Mieter bezahlt werden.
Wird Jobcenter diese Reparaturkosten übernehmen?
Danke für Ihre Antwort.
Hallo Irina,
reichen Sie die Rechnung beim Jobcenter ein. Verweigert es die Kostenübernahme, lassen Sie den entsprechenden Bescheid durch unsere Partneranwälte zwecks Widerspruch prüfen.
Viele Grüße
Hallo ich habe Mal eine Frage? Muss mir das Jobcenter Reparatur der Waschbecken Sifons, bez. Teppiche die 16 j alt sind sowie Farbe zum Streichen als Nötigen Mehrbedarf Bewilligen? Ohne Rückzahlung wie bei einem Darlehen? Und wie hoch wäre der Mehrbedarf dafür ? 74 qm Wohnfläche ? LG Michaela Hofmann
Hallo Michaela,
Ihre erste Anlaufstelle ist immer Ihr Vermieter, zumindest bezüglich des defekten Siphons und der Teppiche. Laufende Renovierungskosten müssen indes vom Jobcenter übernommen werden. Wandfarbe zum Streichen Ihrer Wohnung fällt darunter. Weiterführende Informationen finden Sie auch in unserem Ratgeber zum Thema: Renovierung bei Hartz 4-Bezug: Welche Kosten übernimmt das Jobcenter?.
Viele Grüße