Nebenkostenabrechnung Wohnungsblock

Nebenkostennachzahlung – übernimmt das Jobcenter die Kosten?

Erhalten Mieter eine Nebenkostenabrechnung zu einem Zeitpunkt, in dem sie hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind, dann muss das Jobcenter diese Kosten in der Regel übernehmen. Doch was gilt, wenn sich die Nebenkostenabrechnung auf einen Zeitraum bezieht, in dem noch gar keine Hilfebedürftigkeit vorlag oder man bei Erhalt der Nebenkostenabrechnung gar nicht mehr hilfebedürftig ist?

Besteht die Pflicht zur Kostenübernahme auch außerhalb des Hartz IV-Bezuges?

Die Voraussetzung für die Übernahme der Nebenkostennachzahlung ist, dass der Mieter zum Zeitpunkt der Nebenkostenabrechnung hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist. Je nach Höhe der Nebenkostenabrechnung kann diese bereits eine Hilfebedürftigkeit hervorrufen. Hat sich die Hilfebedürftigkeit des Mieters geändert, sprich dieser befindet sich nicht mehr im Hartz IV-Bezug, dann ist das Jobcenter nicht zur Übernahme der Nebenkostennachzahlung verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die Nebenkostenabrechnung einen Zeitraum beinhaltet, in dem der Mieter sich noch im Hartz IV-Bezug befunden hat.

Muss das Jobcenter die Nebenkostennachzahlung für die alte Wohnung übernehmen?

Ferner ist eine Voraussetzung für die Übernahme der Nebenkostennachzahlung, dass der Hartz IV-Bezieher immer noch in der Wohnung lebt, für die die Nebenkostennachzahlung anfällt. Grund hierfür ist, dass Bezieher von Hartz IV-Leistungen davor geschützt werden sollen, ihre Wohnung aufgrund der Nichtzahlung der Nebenkostenabrechnung zu verlieren.

Lebt der Hartz IV-Bezieher in einer neuen Wohnung, dann gibt es zwei Ausnahmen, in denen das Jobcenter trotzdem zur Übernahme der Nebenkostenabrechnung verpflichtet ist. Zum einen, wenn der Umzug aufgrund eines Kostensenkungsverfahrens durch das Jobcenter stattgefunden hat. Zum anderen, wenn das Jobcenter den Umzug in eine andere Wohnung genehmigt hat und sich der Hartz IV-Bezieher ununterbrochen im Leistungsbezug befunden hat.

Besteht eine Kostenübernahmepflicht, wenn der Zeitraum der Nebenkostenabrechnung außerhalb des Hartz IV-Bezugs liegt?

Die Voraussetzung für die Übernahme ist, dass der Mieter bei Fälligkeit der Nebenkostenabrechnung hilfebedürftig im Sinne des SGB II sein muss. Doch muss das Jobcenter die Nebenkosten für ein Abrechnungsjahr übernehmen, in dem sich der Mieter noch gar nicht im Hartz IV-Bezug befunden hat? Hier gilt, dass die Kosten für die Nebenkostennachzahlung zu den übernahmefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zählen. Das Jobcenter muss diese Kosten somit übernehmen, obwohl der Hartz IV-Bezieher in dem Abrechnungszeitraum gar nicht hilfebedürftig war. Voraussetzung hier ist jedoch, dass der Hartz IV-Bezieher weiterhin in der Wohnung lebt, für die die Nebenkostennachzahlung fällig ist.

Was gilt bei einer Nebenkostenrückerstattung?

Bei einer Nebenkostenrückerstattung gilt gemäß § 22 Absatz 3 SGB II, dass das Guthaben im Monat der Auszahlung auf die Kosten der Unterkunft angerechnet wird. Ist das Guthaben höher als die Kosten der Unterkunft und Heizung, wird das restliche Guthaben auch im darauffolgenden Monat angerechnet. Einen Teil der Nebenkostenerstattung dürften Bezieher von Hartz IV-Leistungen beispielsweise behalten, wenn sie einen Teil der Mietkosten aus dem Regelsatz bezahlt haben.

Erhalten Bezieher von Hartz IV-Leistungen eine Nebenkostenrückzahlung für einen Zeitraum, in dem sie sich nicht im Hartz IV-Bezug befunden haben, dann dürfen diese nicht leistungsmindernd auf die Kosten für Heizung- und Unterkunft angerechnet werden. Eine Anrechnung würde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Hartz IV-Beziehern, die einen Teil der KdU aus dem Regelsatz zahlen, und Hartz IV-Beziehern, die ein Guthaben vor dem Leistungsbezug aus eigenen Mitteln erwirtschaftet haben, darstellen.

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Geschrieben von: Dr. Philipp Hammerich

Er promovierte an der Universität Hamburg und arbeitet u.a. als Dozent und Gesellschafter für das juristische Repetitorium Hemmer sowie den Fachanwaltslehrgang und die Wirtschaftsprüferausbildung von econect. Als Mitgründer der Legal Tech Kanzlei rightmart und als Anwalt von hartz4widerspruch.de gibt er seine Einschätzung zu politischen und juristischen Entwicklungen im Bereich Bürgergeld.

3 Antworten auf „Nebenkostennachzahlung – übernimmt das Jobcenter die Kosten?“

  1. Zitat aus dem o.a. Text:
    <<<<>>>>
    Frage, ist das wirklich richtig? Mir war eigentlich bekannt, dass es einen Gerichtsentscheid gibt, dass der Zuflusszeitraum EGAL ist.

  2. Hallo, eine Frage zu diesem Text:
    >>>>Erhalten Bezieher von Hartz IV-Leistungen eine Nebenkostenrückzahlung für einen Zeitraum, in dem sie sich nicht im Hartz IV-Bezug befunden haben, dann dürfen diese nicht leistungsmindernd auf die Kosten für Heizung- und Unterkunft angerechnet werden. Eine Anrechnung würde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Hartz IV-Beziehern, die einen Teil der KdU aus dem Regelsatz zahlen, und Hartz IV-Beziehern, die ein Guthaben vor dem Leistungsbezug aus eigenen Mitteln erwirtschaftet haben, darstellen.<<<<
    Gibt es eine Quelle, die eine solche Anrechnung als "ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Hartz IV-Beziehern, die ……………und Hartz IV-Beziehern, die ein Guthaben vor dem Leistungsbezug aus eigenen Mitteln erwirtschaftet haben, darstellen" ?? (ggf. Gerichtsurteil)

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