Nebenkostennachzahlung nach Auszug muss Jobcenter bezahlen

Lange Zeit war es eine der größten Hürden eines Umzugs. Nebenkosten mussten auch nach dem Auszug nachträglich selbst übernommen werden. Dieser hohe Kostenfaktor muss nun vom Jobcenter übernommen werden und bietet einem nun ganz neue Möglichkeiten.

Was passiert mit der Nebenkostennachzahlung aus einer alten Wohnung?

Ein Umzug ist oft mit vielen Schwierigkeiten verbunden. Zunächst muss man überhaupt erst mal eine angemessene Wohnung finden. Wenn man eine Wohnung gefunden hat, beginnt der Stress des Umzuges und der Stress mit dem Jobcenter und welche Umzugskosten vom Jobcenter übernommen werden und welche nicht.

Wenn dann endlich alles geschafft ist, droht eine weitere Gefahr: Was passiert, wenn der alte Vermieter eine Nachzahlung für die Nebenkosten verlangt. Wer zahlt dafür? Muss dies auch vom Jobcenter übernommen werden?

Neue Rechtslage: Das Jobcenter muss zahlen

Bisher war die Rechtslage hier äußerst unbefriedigend. Wenn man ausgezogen war musste das Jobcenter eine Nachzahlung aus der alten Wohnung nicht mehr übernehmen und man hatte auf einmal Schulden beim alten Vermieter.
Das Bundessozialgericht hat hierzu eine neue Entscheidung rausgebracht und die Rechtslage korrigiert (BSG v. 30.03.17 – B 14 AS 13/16 R). Das Gericht führt aus „das würde faktisch wie eine Umzugssperre wirken, weil Alg II‑Empfänger bei unzureichenden Nebenkostenvorauszahlungen dem Risiko, Schulden zu machen, ausgesetzt wären“.

Zahlungsverpflichtung auch ohne Zusicherung zum Umzug

Das Gericht stellt erfreulicher Weise auch fest, dass die Zahlungsverpflichtung des Jobcenters auch dann besteht, wenn der Umzug ohne vorherige Zusicherung des Jobcenters erfolgt ist.

Solltet ihr also eine Nebenkostenabrechnung aus einer alten Wohnung erhalten, leitet diese auf jeden Fall an euer Jobcenter weiter und bittet um Ausgleich der Nachzahlung. Sollte das Jobcenter dem nicht nachkommen, sollte gegen den Ablehnungsbescheid ein Widerspruch mit Verweis auf die neue Rechtslage eingelegt werden.

Mehr zum Umzug lest ihr in unserem Praxisguide zum Umzug als Hartz-4-Empfänger.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

7 Antworten auf „Nebenkostennachzahlung nach Auszug muss Jobcenter bezahlen“

  1. Hallo.
    Habe Nebenkostenabrechnung von 01.17-08.17 beim Jobcenter eingereicht. Bin 09.17 in eine neue Wohnung gezogen und habe einen Job gefunden. In der Zeit bis 08.17 war ich arbeitslos und habe aufstockendes Hartz4 bekommen. Nun ist meine Antrag auf Übernahme abgelehnt.. Aber ich war doch in diesem Zeitraum arbeitslos?
    Was ist richtig.?

  2. Eine lobenswerte und aus der Sicht der Jobcenter überfällige Korrektur einer unbefriedigenden Rechtslage, die es viel zu oft erschwert hat, Kunden aus ihren überteuerten und/oder überdimensionierten Wohnungen in angemessenen Wohnraum zu überführen. Diese und weitere Umzugssperren fallen somit weg. Nun kann sich kein Alleinstehender mehr auf Kosten des Jobcenters in eine 3,5 Zimmer Wohnung mogeln.

  3. Trifft das auch zu wenn man nicht mehr beim Jobcenter ist,aber für das Vorjahr wo man Geld bezogen hat eine Nachzahlung hat?Habe für 2016 Nebenkostennachzahlung bekommen und war bis Januar 2017 beim Jobcenter.

    1. Guten Tag Frau Pohl,
      sobald Sie nicht mehr beim Jobcenter sind, verfallen leider auch Ihre Ansprüche auf Nebenkostennachzahlung.
      MfG Ihr Hartz4Widerspruch-Team

    2. Euer Blog schreibt: Das Bundessozialgericht hat hierzu eine neue Entscheidung rausgebracht und die Rechtslage korrigiert (BSG v. 30.03.17 – B 14 AS 13/16 R).

      Frage an team hartz4widerspruch:

      Welche der unten stehenden Antworten ist denn nun richtig?

      1. Damit steht nun fest, dass das Jobcenter auch nach einem Umzug in eine neue Wohnung eine mögliche Nachzahlung aus der alten Wohnung übernehmen muss.

      oder

      2. ….sobald Sie nicht mehr beim Jobcenter sind, verfallen leider auch Ihre Ansprüche auf Nebenkostennachzahlung.

      3. Das Gericht stellt erfreulicher Weise auch fest, dass die Zahlungsverpflichtung des Jobcenters auch dann besteht, wenn der Umzug ohne vorherige Zusicherung des Jobcenters erfolgt ist.

      4. Solltet ihr also eine Nebenkostenabrechnung aus einer alten Wohnung erhalten, leitet diese auf jeden Fall an euer Jobcenter weiter und bittet um Ausgleich der Nachzahlung. Sollte das Jobcenter dem nicht nachkommen, sollte gegen den Ablehnungsbescheid ein Widerspruch mit Verweis auf die neue Rechtslage eingelegt werden.

  4. ….ja das stimmt. Und es gibt noch weitere Regelungen. Die Betreffen aber Nebenkostenrückzahlungen die ggfls. durch den Vermieter zu erwarten sind, gerade weil man z. B. einen geringeren Verbrauch von Wasser oder Heizkosten hatte weil man z. B. durch Krankheit einen längeren Zeitraum abwesend war (Krankenhaus/Reha etc.) oder zwischenzeitlich “umgezogen” ist oder eine Beschäftigung aufgenommen hat. Auch dort lauern Gefahren durch das jobcenter. Und zwar dadurch, dass das jobcenter z. B. im laufenden Leistungsbezug gerne “rechtsmissbräuchlich” oder während des noch laufenden Leistungsbezuges eine Nebenkostenabrechnung für das vorrausgegangene Jahr verlangt. Natürlich verlangt es eine Mitwirkungspflicht unter Sanktionandrohung. Rechtlich gesehen darf das jobcenter die Nebenkostenabrechnung erst zum Ablauf des darauffolgenden Jahres verlangen. Hier ein geltendes Beispiel für 2017: Im Laufe des Jahres stellt der Leistungsempfänger einen Weiterbewilligungsantrag. Das jobcenter kommt nun auf den “Bolzen”, den Antrag für die “Weiterbewilligung” davon abhängig zu machen, dass der Leistungsempfänger die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 vorzulegen hat. (beliebtes Spiel der Schikane) Dies aber ist nicht möglich, da der Vermieter das Recht hat, seine Nebenkostenabrechnung aus 2016 dem Mieter = Leistungsempfänger bis spätestens 31.12.2017 zu päsentieren. Dies ist im Gesetz unter § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB so geregelt. Die bloße Androhung i. V. m. § 66 Abs. 3 SGB I und den Mitmirkungspflichen nach §§ 60 bis 66 SGB I ist m. E. n. nicht statthaft und erfüllt meiner Meinung nach den Tatbestand der Bedrohung mit einem empfindlichen Übel. Dies ist meines Erachtens – grob rechtswidrig.

  5. Ich habe am 11.01.2017 den Antrag gestellt, die Betriebskostenabrechnung von meiner alten Wohnung aus 2015 zu übernehmen. Ich habe bis heute keine Reaktion bzw. vom Jobcenter und auf mehrfache Nachfrage per Telefon und per Mail bekomme ich immer wieder die Auskunft, dass der Antrag noch nicht bearbeitet ist. Die Unterlagen habe ich per Mail und per Post dem Jobcenter zukommen lassen.
    Soviel zum Thema das Jobcenter muss zahlen. …….

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