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Mehrbedarf und Erstausstattung in der Schwangerschaft: Wann dürfen Hilfen erneut beantragen?

Schwangere haben nach dem Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen. Bei mehreren Schwangerschaften müssen Anträge für diese Hilfen folglich mehrfach gestellt werden. Doch bewilligt das Jobcenter überhaupt weitere Leistungen oder ist nach dem ersten Antrag schon Schluss?

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Was ist der Mehrbedarf für Schwangere?

Zunächst sollten werdende Mütter wissen, dass es unterschiedliche Leistungen für die Zeit vor und nach der Geburt ihres Kindes gibt. Zum einen ist da der Mehrbedarf für Schwangere nach § 21 SGB II. Dieser soll in erster Linie die zusätzlich anfallenden Kosten bis zur Geburt ausgleichen. Dazu gehören beispielsweise die Fahrtkosten für Arztbesuche oder höhere Ausgaben für Hygieneartikel.

Von Beginn der 13. Schwangerschaftswoche an bis zur Geburt erhalten werdende Mütter 17 % des Regelsatzes obendrauf. Eine alleinstehende Hartz IV-Empfängerin kriegt demnach aktuell 525, 33 EUR pro Monat ausgezahlt – 76, 33 EUR mehr als eine nicht-schwangere Leistungsempfängerin.

Hinweis: Jobcenter verlangt Schwangerschaftsnachweis

Obwohl der Mehrbedarf für eine Schwangerschaft nicht gesondert beantragt werden muss, müssen Sie das Jobcenter über die Schwangerschaft als solche informieren. In der Regel verlangt das Jobcenter dann einen Nachweis für Ihre Schwangerschaft. Hier reicht entweder der Mutterpass oder ein Bestätigungsschreiben Ihres Frauenarztes.

Erstausstattung bei Schwangerschaft

Daneben haben Schwangere einen Anspruch auf Erstausstattung. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 24 SGB II. Die Erstausstattung ist als einmaliger Sonderbedarf ausgestaltet. Pro Haushalt wird er also nur einmal gewährt. Was genau von der Erstausstattung umfasst ist, unterscheidet sich von Kommune zu Kommune. In der Regel zahlt das Jobcenter jedoch für Kinderbett, Kinderwagen und Säuglingsbekleidung.

Das Jobcenter kann dabei frei entscheiden, ob es Ihnen Geld überweist oder die Erstausstattung als Sachleistung gewährt. Im Rahmen einer solchen Sachleistung erhalten sie Gebrauchtware. Sie können in einem solchen Fall zwar nicht mit neuen und hochwertigen Produkten rechnen, erhalten aber trotzdem einwandfreie Gegenstände, die Sie bedenkenlos nutzen können.

Tipp: Erstausstattung rechtzeitig beantragen

Erfahrungsgemäß dauert die Bearbeitung von Anträgen im Jobcenter etwas länger. Daher empfehlen wir Ihnen, Ihren Antrag möglichst frühzeitig einzureichen. Zehn Wochen vor der Geburt sind ein guter Richtwert.

Dann ist ein zweiter Antrag für die Erstausstattung möglich

Von der einmaligen Gewährung der Erstausstattung gibt es natürlich auch Ausnahmen: Bei höherer Gewalt, wie Diebstahl oder einem Wohnungsbrand, können verlorene Gegenstände erneut beantragt werden, solange nicht beispielsweise eine Versicherung für den Schaden aufkommt.

Ein weiterer Ausnahmefall ist ein sehr enger Zeitraum zwischen den beiden Schwangerschaften. Werden die bereits gewährten Gegenstände noch für das erste Kind gebraucht, darf das Jobcenter einen entsprechenden Antrag für das zweite Kind nicht einfach abweisen.

Ersatzbeschaffung mit dem Regelsatz

Anders verhält es sich, wenn das Kind aus seinen Klamotten herauswächst. Neue Kleidung ist als sogenannte Ersatzbeschaffung mithilfe des Regelsatzes zu bezahlen. Ein zu kleines Bett dagegen ist wieder Sache des Jobcenters. Die Neuanschaffung eines Jugendbettes zählt als Erstausstattung.

Wie Sie sehen, ist das Sozialrecht in diesem Bereich ziemlich verworren. Wurde Ihr Antrag auf Erstausstattung abgelehnt, lassen Sie den Ablehnungsbescheid durch unsere Partneranwältinnen und Partneranwälte prüfen.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

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