frau-mit-kopftuch-wendet-sich-an-dolmetscher-während-eines-gesprächs

Jobcenter muss Dolmetscherkosten für Bürgergeld-Empfänger übernehmen

Der Arztbesuch kann für Bürgergeld-Empfänger:innen trotz Krankenversicherung sehr schnell sehr teuer werden, wenn Dolmetscher:innen hinzugezogen werden müssen. Denn Krankenkassen übernehmen in der Regel nur die Behandlungskosten. Das Jobcenter Dresden geht hier mit gutem Beispiel voran und gewährt Übersetzerkosten als einmaligen Bedarf.

Bürgergeld-Bescheid kostenlos prüfen lassen

Bürgergeld-Empfängerin bleibt auf Übersetzerkosten sitzen

In knapp 15 % aller Haushalte in Deutschland wird kaum bis gar kein Deutsch gesprochen, wie das Statistische Bundesamt Anfang des Jahres berichtete. Damit auch dieser Teil der Bevölkerung einen Zugang zu medizinischer Versorgung bekommen kann, braucht es Dolmetscher:innen, die die Betroffenen zu medizinischen Untersuchungen oder Arztterminen begleiten.

Die Kosten dafür müssen aber oft die Patient:innen tragen, weil die Krankenkassen eine Kostenübernahme verweigern. Genau das ist auch einer Bürgergeld-Empfängerin aus Dresden passiert. Ihre Tochter war für einen Arzttermin auf einen Übersetzer angewiesen. Nun stand die Frage im Raum, wer für die entstandenen Kosten aufkommen soll.

Hinweis: Übersetzen ist keine ärztliche Tätigkeit

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschied im Jahr 2018, dass Übersetzungstätigkeiten nur mittelbar der Krankenbehandlung dienen und Krankenkassen deswegen nicht zur Kostenerstattung verpflichtet sind. 

Jobcenter gewährt einmaligen Bedarf bei Dolmetscherkosten

Weil sich ihre Krankenkasse quer stellte, beantragte die Leistungsempfängerin beim Jobcenter Dresden die Anerkennung eines einmaligen Bedarfs – mit Erfolg: Das Jobcenter gewährte der Leistungsempfängerin die Kostenübernahme. Nun erhält die Bürgergeld-Empfängerin die Übersetzerkosten als Mehrbedarf.

Dolmetscherkosten sind unabweisbarer Mehrbedarf

Die Entscheidung des Jobcenters ist rechtlich gesehen nur richtig: Ärztinnen und Ärzte sind nach § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dazu verpflichtet, ihre Patient:innen umfassend und verständlich über

  • Art,
  • Umfang
  • Risiken

der jeweiligen Behandlung aufzuklären.

Spricht der bzw. die Patient:in kein Deutsch, muss ein Übersetzer eingeschaltet werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind unabweisbar.

Diese unabweisbaren Kosten wiederum sind nach § 21 Abs. 5 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) als einmaliger Bedarf vom Jobcenter anzuerkennen. Das Jobcenter Dresden hat im vorliegenden Fall also alles richtig gemacht.

In unserem Ratgeber zum Bürgergeldbezug für Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft finden Sie weitere Informationen. Möchten Sie einen Mehrbedarf geltend machen, doch das Jobcenter winkt ab? Unsere Partneranwältinnen und Partneranwälte prüfen Ihren Bescheid und legen ggf. Widerspruch für Sie ein.

Bürgergeld-Bescheid durch unsere Partneranwälte kostenlos prüfen lassen

  • Komplett kostenlos
  • Hohe Erfolgsquote
  • Bis zu 650 Euro mehr im Jahr
Bescheid kostenlos prüfen
Sehen Sie unsere 125 Bewertungen auf

Wie hat Ihnen dieser Beitrag gefallen?

0 / 5 Gesamt: 5

Your page rank:

Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

2 Antworten auf „Jobcenter muss Dolmetscherkosten für Bürgergeld-Empfänger übernehmen“

  1. Hallo,das mein Partner und ich eine Zeit lang ohne festen Wohnsitz gewesen sind auf Grund der wohnugsmangel hier vor Ort haben wir nach langem Suchen eine wohnung gefunden.
    Trotz der persönlichen Situation wurde uns die Wohnung abgelehnt.
    Obwohl die im Rahmen ist.
    Im Bad ist ein Durchlauferhitzer und die Wohnung ist 65qm 3zimmer
    -450 Kaltmiete
    75 Nebenkosten
    100 Heizkosten
    =625
    Ich habe noch eine Tochter die zu uns kommt
    Jetzt befindet sich keine Küche und auf Grund der Ablehnung haben wir kein anspruch auf Erstattung.
    Hinzu kommt noch das die für 2monate nur 570 und ab 1.10 bezahlen die die volle Miete.
    Seid dem Einzug bekommen wir nur Rückforderung die 10 Jahre und mehr gewesen sind.
    Was kann ich machen?

    1. Hallo Helena,
      lassen Sie den Ablehnungsbescheid bzw. die Ablehnungsbescheide, sofern diese aktuell sind, von unseren Anwältinnen und Anwälten kostenlos prüfen. Haben Sie keine schriftlichen Bescheide erhalten, fordern Sie diese einmal an. Sofern das Jobcenter Ihnen Ansprüche zu Unrecht verwehrt, wird Widerspruch eingelegt. Auch hierbei entstehen Ihnen keine Kosten. Ist bereits die Widerspruchsfrist von einem Monat abgelaufen, bietet sich für Sie noch die Möglichkeit, ggf. einen Überprüfungsantrag zu stellen.
      Viele Grüße

Ältere Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert