Der Arztbesuch kann für Bürgergeld-Empfänger:innen trotz Krankenversicherung sehr schnell sehr teuer werden, wenn Dolmetscher:innen hinzugezogen werden müssen. Denn Krankenkassen übernehmen in der Regel nur die Behandlungskosten. Das Jobcenter Dresden geht hier mit gutem Beispiel voran und gewährt Übersetzerkosten als einmaligen Bedarf.
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Bürgergeld-Empfängerin bleibt auf Übersetzerkosten sitzen
In knapp 15 % aller Haushalte in Deutschland wird kaum bis gar kein Deutsch gesprochen, wie das Statistische Bundesamt Anfang des Jahres berichtete. Damit auch dieser Teil der Bevölkerung einen Zugang zu medizinischer Versorgung bekommen kann, braucht es Dolmetscher:innen, die die Betroffenen zu medizinischen Untersuchungen oder Arztterminen begleiten.
Die Kosten dafür müssen aber oft die Patient:innen tragen, weil die Krankenkassen eine Kostenübernahme verweigern. Genau das ist auch einer Bürgergeld-Empfängerin aus Dresden passiert. Ihre Tochter war für einen Arzttermin auf einen Übersetzer angewiesen. Nun stand die Frage im Raum, wer für die entstandenen Kosten aufkommen soll.
Hinweis: Übersetzen ist keine ärztliche Tätigkeit
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschied im Jahr 2018, dass Übersetzungstätigkeiten nur mittelbar der Krankenbehandlung dienen und Krankenkassen deswegen nicht zur Kostenerstattung verpflichtet sind.
Jobcenter gewährt einmaligen Bedarf bei Dolmetscherkosten
Weil sich ihre Krankenkasse quer stellte, beantragte die Leistungsempfängerin beim Jobcenter Dresden die Anerkennung eines einmaligen Bedarfs – mit Erfolg: Das Jobcenter gewährte der Leistungsempfängerin die Kostenübernahme. Nun erhält die Bürgergeld-Empfängerin die Übersetzerkosten als Mehrbedarf.
Dolmetscherkosten sind unabweisbarer Mehrbedarf
Die Entscheidung des Jobcenters ist rechtlich gesehen nur richtig: Ärztinnen und Ärzte sind nach § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dazu verpflichtet, ihre Patient:innen umfassend und verständlich über
- Art,
- Umfang
- Risiken
der jeweiligen Behandlung aufzuklären.
Spricht der bzw. die Patient:in kein Deutsch, muss ein Übersetzer eingeschaltet werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind unabweisbar.
Diese unabweisbaren Kosten wiederum sind nach § 21 Abs. 5 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) als einmaliger Bedarf vom Jobcenter anzuerkennen. Das Jobcenter Dresden hat im vorliegenden Fall also alles richtig gemacht.
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