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Jobcenter müssen Antragsfehler selbst ausbaden

Fehlerhafte Bewilligungen dürfen nicht zulasten von Grundsicherungsempfänger*innen gehen, auch wenn diese selbst bei der Antragsstellung Fehler gemacht haben. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Jobcenter hätten als staatliche Behörden einen deutlich besseren Überblick über das Sozialrecht und dessen praktische Anwendung, sodass ihr Fehlverhalten schwerer wiegt, so die Richter*innen.

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Betreuer verschweigt ALG I-Bezug bei Hartz IV-Antrag

Im Ausgangsfall ging es um einen Betreuer aus dem Landkreis Wittmund in Niedersachsen. Zusammen mit seinem Betreuten beantragte er beim Jobcenter Hartz IV. Dabei gaben sie an, dass der Betreute zuvor zwei Jahre lang Auszubildender war und damit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging. Der Bezug von ALG I wurde gegenüber dem Jobcenter zwar verneint, tatsächlich erhielt der Betreute aber diese Versicherungsleistung.

Hinweis: ALG I geht vor

Wenn Sie in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, haben Sie Anspruch auf ALG I. ALG I ist eine Versicherungsleistung und hat Vorrang vor Hartz IV. Es muss daher als erstes in Anspruch genommen werden.

Jobcenter fordert Leistungen zurück

Der Antrag wurde zunächst vom Jobcenter bewilligt. Allerdings änderte sich das ziemlich schnell, als der Betreuer das Jobcenter über den ALG I-Bezug aufklärte. Es kam, wie es kommen musste: Das Jobcenter machte Rückzahlungsansprüche gegen den Betreuten geltend. Er sollte 3.824,81 EUR an die Behörde zurückzahlen.

Weil dieser nicht zahlte, wandte sich das Jobcenter stattdessen an den Betreuer und verlangte den Betrag von ihm zurück. Schließlich habe er den Bezug von ALG I bei der Antragsstellung verschwiegen und sei damit für die rechtswidrige Bewilligung verantwortlich. Der Betreuer ließ das jedoch nicht auf sich sitzen und reichte Klage beim Sozialgericht ein.

BSG: Jobcenter ist selber Schuld

Zunächst scheiterte die Klage des Betreuers vor dem zuständigen Sozialgericht. Denn das schloss sich den Ausführungen des Jobcenters an. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, weil er den Bezug von ALG I dem Jobcenter nicht mitgeteilt habe. Eine einfache Überprüfung der Kontoauszüge des Betreuten sei möglich und notwendig gewesen, wurde hier aber unterlassen. Daher müsse er als Betreuer auch die Konsequenzen tragen.

Das sahen Landessozialgericht und BSG aber anders. Fakt sei nämlich, dass das Jobcenter von der Ausbildung des Betreuten wusste. Daher hätte es den Antrag ablehnen und auf einen möglichen Bezug von ALG I verweisen müssen, wenn es den Antrag richtig bearbeitet hätte. Zwischen dem Fehlverhalten des Klägers und der unrechtmäßigen Bewilligung bestehe demnach kein Zusammenhang.

Vielmehr sei das Fehlverhalten des Jobcenters schwerer zu gewichten. Schließlich müsse das Jobcenter die Expertise haben, um Anträge von Leistungsempfänger*innen ordnungsgemäß zu bearbeiten und nicht umgekehrt, so das BSG.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

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