Jobcenter sind bei Mietschulden zur Übernahme verpflichtet; selbst wenn der Betrag unangemessen hoch ist.

Jobcenter: Auch unangemessene Mietschulden verpflichten zur Übernahme

Das Zweite Sozialgesetzbuch (SGB II) verpflichtet Jobcenter dazu, die Mietkosten von Bürgergeld-Empfänger:innen zu übernehmen, solange der Betrag noch angemessen ist. Bei Mietschulden hingegen muss das Amt auch unabhängig von deren Angemessenheit zahlen, wie das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern jetzt entschieden hat. Der an sich empfängerfreundliche Beschluss hat jedoch einen Haken.

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Bürgergeld-Empfängerin fordert vom Jobcenter Übernahme von Mietschulden

Droht Ihnen wegen Mietschulden die Wohnungslosigkeit, muss das Jobcenter in der Regel eingreifen und die Rückstände vorläufig begleichen. Der Fall einer Bürgergeld-Empfängerin aus Mecklenburg-Vorpommern hat jetzt die Frage aufgeworfen, ob so eine Zahlungspflicht auch bei unangemessen hohen Kosten der Unterkunft (KdU) besteht.

Die Frau erhielt zunächst knapp ein Jahr Arbeitslosengeld I, bevor sie im Mai 2025 ins Bürgergeld abrutschte. In der Zwischenzeit entstanden bei der Leistungsempfängerin Mietrückstände, deren Übernahme sie beim Jobcenter beantragte. Das lehnte jedoch aus zwei Gründen ab:

  1. Das Jobcenter fühlte sich überhaupt nicht zuständig, weil die Schulden aus der Zeit vor dem Bürgergeldbezug der Frau stammen und
  2. seien die Mietkosten ohnehin unangemessen hoch, sodass das Amt von einer Mietschuldenübernahme befreit sei.

Da die Grundsicherungsempfängerin wegen ihrer überfälligen Miete bereits eine fristlose Kündigung erhalten hatte und ihr die Wohnungslosigkeit drohte, suchte sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Hilfe vor dem LSG.

Hinweis: Einstweiliger Rechtsschutz

Der einstweilige Rechtsschutz ist ein Eilverfahren vor Gericht. Er ermöglicht es Ihnen, in dringenden Fällen eine schnelle richterliche Entscheidung zu erwirken, um Ihre Rechte wirksam zu schützen. Dabei regelt der einstweilige Rechtsschutz die Situation nur vorübergehend. Die endgültige Entscheidung wird im späteren Hauptverfahren getroffen.

Jobcenter bei Mietschulden zur Übernahme verpflichtet

Die Richter:innen entschieden zugunsten der Antragstellerin und verpflichteten das Jobcenter zur Zahlung. Keiner der beiden Punkte, die die Behörde in ihrem Widerspruchsbescheid angeführt hatte, überzeugte das Gericht.

Nach § 22 Abs. 8 SGB II habe die Grundsicherungsempfängerin wegen ihrer prekären Lage (drohende Wohnungslosigkeit) einen Anspruch auf Mietschuldenübernahme. Dass die Schulden vor ihrem Leistungsbezug entstanden sind, spiele keine Rolle. Entscheidend sei nur, ob die Frau zum Zeitpunkt der Antragstellung Bürgergeld bezogen hat – was vorliegend der Fall war.

Auch der Einwand bezüglich der unangemessen hohen Kosten laufe ins Leere, da sich die Antragstellerin zum fraglichen Zeitpunkt in der Karenzzeit befand. Währenddessen müsse das Jobcenter so oder so sämtliche KdU tragen, selbst wenn diese zu hoch seien. Auf die Unangemessenheit könne und dürfe sich das Jobcenter daher nicht berufen.

Wichtig: Mietschuldenübernahme ist ein Darlehen!

Das Jobcenter gewährt Ihnen im Fall von Mietschulden nur ein Darlehen, das Sie an das Amt zurückzahlen müssen! Planen Sie in so einer Situation also die Verrechnung Ihres Regelsatzes mit ein.

Karenzzeit verpflichtet Jobcenter bei Mietschulden zur Übernahme

Der Fall der Mecklenburgerin zeigt, dass Sie bei drohender Wohnungslosigkeit dem Jobcenter nicht schutzlos gegenüberstehen. Solange Sie sich während Ihres Leistungsbezuges in der Karenzzeit befinden, muss das Jobcenter Ihre Mietschulden unabhängig von deren Höhe übernehmen!

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.