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Jobcenter darf Kostenübernahme für Schulprojekt verweigern

Jobcenter treffen viele fragwürdige Entscheidungen. Ein aktueller Fall aus dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz sorgt für besonders viel Kopfschütteln: Das dort ansässige Jobcenter lehnte den Antrag einer siebenjährigen Grundschülerin auf Übernahme der Kosten für ein Schulprojekt ab. Dabei beliefen sich die Ausgaben gerade einmal auf zehn Euro. Für das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) war die Entscheidung dennoch nachvollziehbar.

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Jobcenter stellt sich wegen 10 Euro quer

Die Einkünfte der Eltern sollten bei der Bildung eigentlich keine Rollen spielen, und doch stehen Schüler:innen aus Hartz IV-Familien immer wieder vor finanziellen Hürden. Ausstattung, Ausflüge und Nachhilfe wollen schließlich bezahlt werden. Bei derart wichtigen Dingen leistet das Jobcenter doch bestimmt Unterstützung – oder nicht?

Für ein einwöchiges Zirkusprojekt verlangte eine Grundschule aus dem Raum Cottbus von jedem bzw. jeder Teilnehmer:in zehn Euro. Veranstaltungsort waren der Sportplatz und das Schulgelände. Eine Schülerin hatte mit der Gebühr zu kämpfen, weil sie und ihre alleinerziehende Mutter von Hartz IV leben. Über die Schulleitung beantragte die Mutter deshalb die Kostenübernahme beim Jobcenter. Die Behörde lehnte den Antrag jedoch ab.

Kosten seien schon durch den Regelsatz gedeckt

Die Schülerin habe nach Auffassung des Jobcenters keinen Erstattungsanspruch. Nach § 28 Abs. 2 SGB II sei man lediglich zur Übernahme von Schulausflügen und Klassenfahrten verpflichtet. Das Zirkusprojekt finde jedoch auf dem Schulgelände statt und falle daher nicht unter den Gesetzeswortlaut. Eintrittsgelder für Freizeit-, Sport- oder Kulturangebote seien zudem schon hinreichend im Regelsatz enthalten. Diese Pauschale reiche problemlos für die Teilnahmegebühr.

Hinweis: Knapp 10 % des Regelsatzes für Freizeit und Kultur

Aktuell sind insgesamt 43,55 EUR im Regelsatz für Freizeit, Unterhaltung und Kultur vorgesehen. Das entspricht 9,70 % der monatlichen Hartz IV-Leistungen.

LSG segnet Jobcenter-Entscheidung ab

In der ersten Instanz entschied das Sozialgericht Cottbus noch zugunsten der Schülerin. Ausflüge oder Klassenfahrten werden vom Staat finanziert, damit auch Kinder aus ärmeren Familien die Möglichkeit haben, sich in die Gesellschaft zu integrieren. Da das Schulprojekt einen ähnlichen Zweck verfolge, könne das Mädchen die Kosten hierfür beim Jobcenter geltend machen.

Die Berufung vor dem LSG ging jedoch zugunsten des Jobcenters aus. Nach Auffassung der Richter:innen sei der Ablehnungsbescheid rechtsfehlerfrei gewesen. Der Wortlaut des §28 SGB II sei eindeutig: nur Klassenfahrten und Schulausflüge sind erstattungsfähig. Zutreffend sei auch, dass der Regelsatz genügend Geld für die Teilnahme bereitstellt.

„Von Härtefällen abgesehen bestehe keine Verpflichtung des Gesetzgebers, jeglichen mit dem Schulbesuch einhergehenden Bedarf durch Sonderzahlungen abzudecken“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Ein Härtefall liege aber allein aufgrund der geringen Summe von zehn Euro schon nicht vor.

Hinweis: Bedarfe für Bildung nach dem SGB XII

Schulbedarf für Kinder und Jugendliche sind – anders als der Hartz IV-Regelsatz – nicht im SGB II sondern im SGB XII geregelt.

Urteil bleibt bis zur Revision aufhebbar

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Familie hat jetzt die Möglichkeit, Revision vor dem Bundessozialgericht einzulegen. Aus Erfahrung wissen wir, dass es sich immer lohnt, gerichtlich gegen Bescheide vorzugehen – selbst wenn es auf den ersten Blick aussichtslos erscheint.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

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