Vor etwa einem Jahr berichteten wir über den Fall einer Grundschülerin, die für die Teilnahme an einem Schulprojekt zehn Euro zahlen musste. Damals weigerte sich das Jobcenter, diese Kosten zu übernehmen. Jetzt hat das Bundessozialgericht (BSG) über den Fall entschieden.
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Jobcenter erkennt Schulprojekt nicht als Bildungsbedarf an
Was sich zunächst nach einem schlechten Witz anhört, ist vergangenes Jahr tatsächlich so passiert: Für die Teilnahme an einem Zirkusprojekt ihrer Grundschule bat eine junge Schülerin das Jobcenter Oberspreewald-Lausitz um Kostenerstattung. Gerade einmal zehn Euro hätte das Jobcenter zahlen müssen.
Doch die Forderung der Familie wurde eiskalt abgelehnt. Die Begründung dahinter macht einfach nur fassungslos. Da das Projekt auf dem Schulgelände stattfand, das Jobcenter nach §28 Abs.2 SGB II aber nur Klassenfahrten und Schulausflüge bezahlen müsse, habe die Schülerin schlicht und ergreifend keinen Anspruch auf zusätzliche Hilfe.
Hinweis: Prozesskosten deutlich höher
Die Kosten, die durch die Bearbeitung des Falls entstanden sind, dürften in keinem Verhältnis zu der lächerlichen Teilnahmegebühr von zehn Euro stehen, um die es im Endeffekt geht. Mehrere Tausend EUR werden für Anwalts- und Gerichtskosten zusammengekommen sein.
LSG gab dem Jobcenter Recht
Fast schlimmer als das absolut unsolidarische Verhalten des Jobcenters war das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Das entschied nämlich zugunsten der Behörde. Die Kosten für das Schulprojekt seien bereits durch den Regelsatz gedeckt, hieß es in der Urteilsbegründung. Denn das Zirkusprojekt sei eher mit einem Freizeit-, Sport- oder Kulturangebot vergleichbar, für das ein Pauschalbetrag im Regelsatz vorgesehen ist.
Einzig ein Härtefall könnte noch eine Übernahmepflicht für das Jobcenter begründen. Ironischerweise verneinte das Gericht jedoch das Vorliegen eines Härtefalls, weil es „nur“ um zehn Euro ging. Das Jobcenter hätte also womöglich tatsächlich zahlen müssen, wenn die Kosten für das Schulprojekt höher gewesen wären.
BSG: Jobcenter muss Kosten übernehmen
Doch Tochter und Mutter gaben nicht auf und zogen bis vor das BSG – mit Erfolg. Das Jobcenter muss der Grundschülerin die Teilnahmegebühr erstatten. Nach Auffassung der Richter:innen sei sehr wohl ein Anspruch nach § 28 SGB II gegeben. Denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es gerade, Kindern aus einkommensschwachen Haushalten dieselbe Bildung zu ermöglichen wie Kindern aus erwerbstätigen Familien. Dazu gehöre in erster Linie die Deckung schulischer Bedarfe.
Zudem sei das Projekt – entgegen der Ansicht des Jobcenters – mit Schulausflügen vergleichbar, da es sich hier um eine von der Schule organisierte Bildungsveranstaltung handle, die zudem auch soziale Kompetenzen vermitteln soll.
Es lohnt sich also durchaus, gerichtlich gegen die Schikanen des Jobcenters vorzugehen. Unsere Partneranwältinnen und Partneranwälte helfen Ihnen dabei, indem Sie kostenlos Ihre Bescheide prüfen und Widerspruch einlegen.
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