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Jobcenter darf kein Durchschnittseinkommen bilden

Bei unsicheren oder schwankenden Beschäftigungsverhältnissen gewährt das Jobcenter Leistungen erst einmal vorläufig. Oft schlurt das Jobcenter dann bei den Berechnungen für die endgültige Festsetzung. Ausbaden müssen diese Fehler aber die Leistungsempfänger*innen. Unsere Partneranwält*innen mussten sich mit genau diesem Problem auseinandersetzen und verhinderten, dass ihr Mandant 1.200 EUR zu Unrecht nachzahlen musste.

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Vorläufige Hartz IV-Leistungen

Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Hartz IV ist die Bedürftigkeit. Solange Bürger*innen sich nicht selbst versorgen können, übernimmt der Sozialstaat diese Rolle. Manchmal ist die Grenze zwischen Bedürftigkeit und gesichertem Einkommen aber fließend. Gerade bei Saisonjobs, Unterhaltsvorschüssen oder Urlaubsgeld kann es vorkommen, dass eigentlich Bedürftige für einen kurzen Zeitraum Einkommen über der Bedürftigkeitsgrenze erzielen.

Aus diesem Grund haben Jobcenter die Möglichkeit, Hartz IV-Leistungen vorläufig zu bewilligen. Dabei erhalten Antragsteller*innen innerhalb eines bestimmten Bewilligungszeitraums ganz normal den Regelsatz. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wird dann geschaut, wie viel der*die Grundsicherungsempfänger*in verdient hat. Konnte sich der*die Empfänger*in eine Zeit lang selbst versorgen, muss er*sie die zu viel gewährten Leistungen zurückzahlen.

Tipp: Endgültige Festsetzung

Oft wird im Zuge der vorläufigen Leistungsgewährung auch von der “endgültigen Festsetzung” gesprochen. Damit ist die “Abrechnung” am Ende des Bewilligungszeitraums gemeint, in der das Jobcenter überprüft, wie viel der*die Leistungsempfänger*in verdient hat und wie viel eventuell zurückgezahlt werden muss.

Hartz IV-Empfänger soll 1.300 EUR zurückzahlen

In der Theorie also eine sinnvolle Sache. Die Praxis sieht allerdings anders aus, wie der Fall unserer Partneranwält*innen zeigt. Hier hat ein Hartz IV-Empfänger für einen Zeitraum von sechs Monaten die Regelsatzleistungen vorläufig bewilligt bekommen. In einem dieser sechs Monate hat er durch eine befristete Nebentätigkeit so viel Einkommen erzielt, dass der Anspruch auf Leistungen für diesen Monat entfiel.

Das hat das Jobcenter bei der Überprüfung am Ende des Bewilligungszeitraums dazu veranlasst, aus dem einmaligen Einkommen ein Durchschnittseinkommen zu bilden. In Folge dessen erhielt der Mann Post von der Behörde. Er solle insgesamt 1.300 EUR an das Jobcenter zurückzahlen. Dieser Betrag entspreche den zu viel erhaltenen Leistungen der letzten sechs Monate.

Bildung eines Durchschnittseinkommens rechtswidrig

Hilfesuchend wandte sich der Leistungsempfänger an unsere Partneranwält*innen. Die erkannten sofort, dass es sich hier um eine rechtswidrige Praktik des Jobcenters handelt. Denn das Bundessozialgericht hat bereits 2017 entschieden, dass es keine Rechtsgrundlage für die Bildung eines Durchschnittseinkommens bei der endgültigen Festsetzung für Leistungen gibt.

Daher legten unsere Partneranwält*innen Widerspruch gegen den Bescheid des Jobcenters ein – mit Erfolg. Das Jobcenter erkannte seinen Fehler und hob den Bescheid auf, sodass von den ursprünglich 1.300 EUR nur noch 102,07 EUR zurückgezahlt werden mussten. Haben auch Sie Probleme mit dem Jobcenter? Unsere Partneranwält*innen helfen Ihnen gerne weiter.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

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