Inflationsprämie und Hartz4

Inflationsprämie & Hartz 4: Wird der Bonus angerechnet?

Im dritten Entlastungspaket der Bundesregierung ist die Inflationsprämie enthalten. Grundsätzlich darf jeder Arbeitgeber diese an seine Mitarbeiter:innen zahlen. Durch die Sonderzahlung sollen Angestellte im Hinblick auf die deutlich angestiegenen Lebenshaltungskosten infolge der Inflation entlastet werden. Stellt sich nur die Frage, ob die Prämie auf Hartz 4 bzw. das Bürgergeld angerechnet wird?

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Auszahlung bis zu 3.000 EUR

Stolze 3.000 EUR – so hoch darf die Sonderzahlung sein, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmer:innen zahlen können. Netto versteht sich, denn die Inflationsprämie soll ohne Abzüge von Steuern und/oder Versicherungen auf den Konten der Begünstigten landen. Dabei können Arbeitgeber selbst über die genaue Höhe der Auszahlung entscheiden. Ebenso darüber, ob diese als einmalig oder in mehreren Teilbeträgen gezahlt wird.

Erhalten Aufstocker:innen eine Sonderzahlung vom Arbeitgeber, ist aber eines zu beachten: Die Prämie muss als Sonderzahlung gekennzeichnet sein. Nur so ist für das Jobcenter ersichtlich, dass es sich nicht um reguläres Einkommen handelt, sondern um eine einmalige Zahlung.

Besteht ein Rechtsanspruch auf die Prämie?

Bei der Inflationsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber. Es besteht also kein Rechtsanspruch für Beschäftigte. Entschließt sich ein Arbeitgeber aber zur Auszahlung, gilt: Gleiches Recht für alle. Alle Angestellten müssen ausnahmslos berücksichtigt werden. 

Inflationsprämie: Auszahlungstermine

Einen festen Zeitpunkt für die Auszahlung der Prämie gibt es nicht. Vielmehr einen Zeitraum: Zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 können Arbeitnehmer:innen von ihren Arbeitgebern die steuerfreie Sonderzahlung erhalten. 

Keine Anrechnung auf Hartz 4 bzw. Bürgergeld

Die Sozialgeld-Verordnung wurde dahingehend ergänzt, dass die Inflationsprämie bei Sozialleistungen, die von der Höhe des Einkommens abhängen, nicht als Einkommen angerechnet werden darf. Also wird Aufstocker:innen die Sonderzahlung nicht als Einkommen angerechnet.

Wichtig: Kennzeichnung als Sonderzahlung

In der Gehaltsabrechnung muss die Prämie ausdrücklich als Sonderzahlung gekennzeichnet sein. Nur so kann sichergestellt werden, dass es zu keiner Anrechung kommt.

Auch andere Sozialleistungen, wie beispielsweise das Wohngeld und Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld), bleiben durch die Inflationsprämie unberührt. Zudem ist sie nicht an ein aktives Arbeitsverhältnis verknüpft. Daher erhalten auch Beschäftigte in Elternzeit oder Angestellte, die Krankengeld beziehen, die Prämie, sofern der Arbeitgeber eine Auszahlung beabsichtigt.

Haben Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Prämie erhalten, das Jobcenter rechnet Ihnen diese aber auf Ihre Leistungen an, dann stehen Ihnen unsere Partneranwälte und Partneranwältinnen zur Seite. Sie prüfen Ihren Bescheid und legen bei bestehenden Erfolgsaussichten Widerspruch ein.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

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