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Hohe Heizkosten: Beschäftigte haben Anspruch auf Bürgergeld

Bürgergeld oder andere Sozialleistungen zu beziehen, ist für Arbeitnehmer:innen ab einem gewissen Gehalt undenkbar – es besteht kein Anspruch. Doch gerade in Zeiten hoher Energiekosten ist zumindest ein kurzer Bezug möglich. Wichtig ist, dass Sie sich mit Ihrem Antrag beeilen.

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Bedürftigkeit ist entscheidend

Trotz eines geregelten Einkommens können Sie Anspruch auf Bürgergeld haben. Nach § 7 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) darf nämlich jede Person, die hilfebedürftig ist, Leistungen nach dem SGB II beziehen – egal ob mit Job oder ohne.

Normalerweise verdienen die meisten Beschäftigten so viel, dass sie ihren Lebensunterhalt von alleine bestreiten können. Aktuell jedoch schauen Erwerbstätige deutschlandweit auf hohe Nebenkosten- und Jahresabrechnungen, die ihnen einen Strich durch die Rechnung machen.

Hinweis: Ersparnisse mindern den Bürgergeld-Anspruch nicht

Bei einem Erstantrag muss das Jobcenter ein Vermögen von bis zu 40.000 EUR über eine Karenzzeit von einem Jahr unbeachtet lassen. Pro weiterer Person im Haushalt kommen zusätzlich noch einmal 15.000 EUR auf dieses Schonvermögen obendrauf.

Antrag schriftlich stellen

Wenn Sie finanzielle Hilfen in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Für Erwerbsfähige oder Erwerbstätige ist das Jobcenter zuständig. Alle anderen müssen sich an das Sozialamt wenden.

Einen Anspruch auf Bürgergeld haben Sie dann für den Monat, in dem Sie Ihr finanzielles Limit aufgrund der Nachzahlung erreichen. Der Antrag muss dabei spätestens drei Monate nach Fälligkeit der Rechnung gestellt werden

Ihre Alternativen bei zu hohen Heizkosten

Welche Leistungen Sie genau erhalten, hängt von Ihrem jeweiligen Anliegen ab:

  • Bei hohen Heizkostennachzahlungen haben Sie einen Anspruch auf Kostenübernahme (§ 22 SGB II).
  • Anders verhält es sich bei Stromnachzahlungen: Entweder gibt es nach § 21 Abs. 7 SGB II einen Mehrbedarf (wenn Strom zum Heizen notwendig ist) oder ein zinsloses Darlehen, wenn eine Stromsperre droht. Eine direkte Übernahme der Stromkosten durch das Jobcenter ist nicht möglich.
  • Müssen Sie Heizmittel beschaffen, erhalten Sie hierfür ebenfalls Zuschüsse.

Auch wenn Sie bereits Sozialleistungen beziehen, haben Sie mitunter Anspruch auf die oben genannten Hilfen. Wenden Sie sich hierfür einfach an Ihren zuständigen Sachbearbeiter.

Kommt es zu einer Ablehnung durch das Jobcenter, lassen Sie den Ablehnungsbescheid prüfen. Möglicherweise liegt ein Fehler vor. Unsere Partneranwältinnen und Partneranwälte unterstützen Sie und legen ggf. Widerspruch ein.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

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