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Hartz IV: Gasheizofen ist einmaliger Bedarf

Der Einbau eines neuen Gasheizofens ist ein einmaliger Bedarf, den das Jobcenter bezahlen muss. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) entschieden. Entscheidend ist, ob die Heizanlage Bestandteil des Mietvertrags ist oder nicht.

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Hartz IV-Empfängerin benötigt neuen Heizofen

Geklagt hatte eine Hartz IV-Empfängerin aus dem Raum Köln. Ihre Wohnung wird mit Hilfe von zwei Gasheizöfen beheizt. Einer davon gab Ende 2021 nach 48 Jahren Betrieb den Geist auf. Eine Reparatur war nicht mehr möglich. Weil die Heizanlagen ausdrücklich nicht Bestandteil des Mietvertrages waren, lag es nun an der Leistungsempfängerin, den defekten Ofen durch einen neuen zu ersetzen.

Gesagt, getan. Das Geld hierfür wollte die Frau vom Jobcenter zurückbekommen. Schließlich sind Heizkosten als Kosten der Unterkunft (KdU) vom Jobcenter zu übernehmen. Die Behörde sah das allerdings anders und bot der Hartz IV-Empfängerin lediglich ein Darlehen an, das sie hätte zurückzahlen müssen. Auf ihr Recht beharrend zog die Grundsicherungsempfängerin vor Gericht – mit Erfolg.

Hinweis: Zuschuss vs. Darlehen

Das Sozialgesetzbuch kennt neben den üblichen Sach- und Geldleistungen auch das Darlehen nach §24 SGB II. Anders als Zuschüsse müssen diese zinslosen und gebührenfreien Darlehen von den Hartz IV-Empfänger:innen zurückgezahlt werden.

LSG: Kosten sind vom Jobcenter zu tragen

Die Essener Richter:innen gaben der Klägerin Recht. Das Jobcenter muss die Kosten für den Einbau eines neuen Heizofens tragen. Zwar sei es grundsätzlich Sache des Vermieters, die Wohnung in einem bewohnbaren Zustand zu halten. Hier hätten sich Vermieterin und Mieterin aber im Mietvertrag darauf geeinigt, dass die beiden Gasheizöfen nicht Teil der Mietsache sind.

Deren Instandhaltung lag somit im Aufgabenbereich der Klägerin. Etwas anderes gilt nur dann, wenn:

  • die Unwirksamkeit der Klausel durch ein Gericht bereits festgestellt ist.
  • die Rechtsfrage schon direkt im Gesetz beantwortet wird
    oder
  • vergleichbare Fälle bereits von einem obersten Gericht anders entschieden wurden.

In diesen Fällen wäre die Ausschlussklausel nämlich unwirksam, sodass die Wartung der Heizanlagen wieder in den Aufgabenbereich der Vermieterin fielen. Nichts davon sei hier aber einschlägig gewesen, so die Richter:innen. Zudem bewegten sich die Kosten für den Einbau noch innerhalb eines angemessenen Rahmens.

Heizofen ist Teil der KdU

Zum Schluss mussten die Richter:innen noch klären, ob der Gasheizofen wirklich zu den KdU zählt. Das Jobcenter verwies im Verfahren nämlich darauf, dass für die Reparatur und Instandhaltung von Haushaltsgegenständen ein Pauschalbetrag im Regelsatz enthalten ist, den die Klägerin ja alternativ nutzen könne.

Das stimme zwar, eine Heizanlage sei aber eben kein „Haushaltsgegenstand” im rechtlichen Sinne, so die Richter:innen. Genau wie die Heizkosten als solche sei auch der Einbau oder Austausch der Heizanlage Bestandteil der KdU und somit vom Jobcenter zu übernehmen.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

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