trinkgeld-hartz IV-anrechnen-jobcenter

Hartz IV: Darf Trinkgeld angerechnet werden?

Für Aufstocker:innen, die oft jeden Cent zweimal umdrehen müssen, sind Trinkgelder eine unverzichtbare Einnahmequelle. Das hindert einige Jobcenter aber nicht daran, dieses Geld anzurechnen und einzukassieren. In einer neuen Entscheidung hat das Bundessozialgericht (BSG) nun klargestellt, wann eine Anrechnung von Trinkgeld rechtlich zulässig ist.

Bürgergeld-Bescheid kostenlos prüfen lassen

Jobcenter rechnet Trinkgeld einer Kellnerin an

Geklagt hatte eine Leistungsbezieherin, die als Servicekraft in einem Gasthaus tätig war. Zusätzlich zu ihrem Lohn erhielt sie noch Hartz IV-Leistungen und Trinkgeld in Höhe von 25 EUR im Monat. Als das dem Jobcenter im Rahmen eines Überprüfungsantrages auffiel, berücksichtigte es das Trinkgeld bei der Neuberechnung der Leistungen als Einkommen.

Dagegen erhob die Leistungsempfängerin Klage. Während das Sozialgericht ihren Antrag ganz ablehnte, sprach das Landessozialgericht ihr zwar grundsätzlich mehr Leistungen zu. Die Richter:innen ließen die Anrechnung des Trinkgeldes durch das Jobcenter aber trotzdem durchgehen.

Hinweis: 100 EUR Grundfreibetrag

Wer erwerbstätig ist und gleichzeitig Hartz IV bezieht, darf pro Monat 100 EUR des Einkommens anrechnungsfrei behalten.

Trinkgeld ist eine Zuwendung

Das Bundessozialgericht dagegen stufte das Trinkgeld nicht als Einkommen, sondern als eine Zuwendung im Sinne von § 11a Abs. 5 SGB II ein. Wann solche Zuwendungen angerechnet werden dürfen und wann nicht, ist gesetzlich geregelt. Das Jobcenter darf sie nicht berücksichtigen, wenn:

  • es „grob unbillig“ wäre – die Zuwendung also einem bestimmten Zweck dient und eine Anrechnung daher unfair wäre
  • die Zuwendung so klein ist, dass sich nichts an der Hilfsbedürftigkeit des Leistungsempfängers ändert.

Da es beim Trinkgeld an einem bestimmten Zweck fehle, wäre es zumindest nicht grob unbillig, es als Einkommen anzurechnen.

Trinkgeld darf nicht mehr als 10 % des Regelbedarfs betragen

Entscheidend ist demnach die Höhe des Trinkgeldes. Das zusätzliche Einkommen darf nicht so groß werden, dass Leistungen nach dem SGB II nicht mehr notwendig sind, um den Lebensbedarf zu decken. Das BSG hat hier eine 10 %-Grenze entwickelt: Übersteigt das Trinkgeld 10 % des monatlichen Regelbedarfs, ist eine Anrechnung gerechtfertigt.

Bei der Klägerin sei das nicht der Fall. Sie konnte vor Gericht glaubhaft machen, dass sie lediglich 25 EUR pro Monat durch das Trinkgeld hinzuverdient.

Hat das Jobcenter auch Ihnen Trinkgeld als Einkommen angerechnet? Unsere Partneranwältinnen und Partneranwälte unterstützen Sie bei einem Widerspruch.

Bürgergeld-Bescheid durch unsere Partneranwälte kostenlos prüfen lassen

  • Komplett kostenlos
  • Hohe Erfolgsquote
  • Bis zu 650 Euro mehr im Jahr
Bescheid kostenlos prüfen
Sehen Sie unsere 125 Bewertungen auf

Quelle:

Wie hat Ihnen dieser Beitrag gefallen?

0 / 5 Gesamt: 5

Your page rank:

Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

4 Antworten auf „Hartz IV: Darf Trinkgeld angerechnet werden?“

  1. Hallo liebes Team,
    Ich arbeite in einen Fleisch und wurstwarengeschäft unser Arbeitgeber zahlt uns eine umsatzprämie von ein Prozent das heißt es übersteigt noch nichtmal die 60 € und das muss ich gleich dazu sagen es wird nicht versteuert …nun zu meiner frage da ich es fast wie ein Trinkgeld sehe und manch eine servicekraft hat mehr Trinkgeld als ich bei meiner umsatzprämie darf das angerechnet werden?? Ich habe nämlich gehört das wenn es steuerfrei ist darf es nicht angerechnet werden. Danke schon mal im voraus für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Nicole Krietsch

    1. Hallo Nicole,
      leider stellt das Einkommen dar und wird dementsprechend angerechnet. Umsatzprämie und Trinkgeld müssen hier ganz klar unterschieden werden. Sobald Sie aber den Bescheid haben, aus dem eine Anrechnung hervorgeht, können Sie diesen durch unsere Partneranwälte prüfen lassen. Gibt es eine Möglichkeit, eine Anrechnung zu umgehen, wird Widerspruch eingelegt.
      Viele

  2. Sehr geehrte Herren und Damen,

    seit 04.2021 arbeite ich bei Lieferando. In Lieferando gibt es ein Option für Kunden, wenn sie Trinkgeld geben möchten. Und zwar E-Trinkgeld. Dieses Trinkgeld ist ganz elektronisch und steht in meine Lohnabrechnung. Ich bekomme gerade SGB II und verdiene jedes Monat 300€ von dem Job. Ich arbeite ungefähr 27-28 Stunde pro Monat. Die Kunden geben meistens gar kein Trinkgeld. Da ich in Göttingen wohne, sind fast alle Kunden auch Studenten. Also ich bekomme ungefähr 20 € ganz normal Trinkgeld und 10€ E-Trinkgeld. Diese 10 € wurde immer als Einkommen angerechnet. Soll es wirklich so sein? Meine leistungarbeiter in Jobcenter hat mir gesagt, wenn es im Lohnabrechnungen steht, dann muss er als Einkommen anrechnen. Bitte geben Sie mir eine Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    1. Hallo Abdullah,
      nein, das Trinkgeld darf Ihnen nicht als Einkommen angerechnet werden. Trinkgeld fällt erst ab einer bestimmten Grenze unter Einkommen, 10 EUR sind aber zu gering. Wir raten Ihnen deshalb, Ihren Bescheid, aus dem das hervorgeht, zwecks Widerspruch von unseren Partneranwälten prüfen zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um einen aktuellen Bescheid handelt, der nicht älter als einen Monat ist. Ihnen entstehen dadurch keinerlei Kosten.
      Viele Grüße

Ältere Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert