Lastwagen Probearbeit

Hartz IV-Empfänger*innen müssen ihre Probearbeit melden

Ein Arbeitsverhältnis ist für die meisten Menschen im Hartz IV-Bezug das Ziel. Oft testen Arbeitgeber*innen die Fähigkeiten von Bewerber*innen im Rahmen einer Probearbeit. Das kann für Hartz IV-Empfänger*innen aber ganz schnell nach hinten losgehen, wie ein aktueller Fall des Landessozialgerichts Bremen-Niedersachsen (LSG Bremen-Niedersachsen) zeigt. Hier wurde ein Leistungsempfänger zur Rückzahlung der Leistungen verurteilt, weil er seine Probearbeit nicht gemeldet hat.

Hartz IV-Empfänger soll 5000 EUR an Jobcenter zurückzahlen

Im Rahmen seiner Probearbeit begleitete der Grundsicherungsempfänger mehrere Kraftfahrer und lernte die Betriebsabläufe kennen. Insgesamt war er eine Woche lang für 48 Stunden “beschäftigt”, erhielt aber keinerlei Vergütung. Ein Arbeitsverhältnis ist nach dieser Woche nicht zustande gekommen. Eine Meldung an das Jobcenter erfolgte nicht.

Dennoch erfuhr das Jobcenter von der kurzen Tätigkeit des Mannes und forderte die für mehrere Monate gewährten Leistungen zurück. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe entfalle, weil:

  • seine Probearbeit die Kurzzeitigkeitsschwelle von 15 Stunden pro Woche überschritt und er somit gar nicht arbeitslos gewesen sei
  • ein Arbeitsverhältnis für ihn in Aussicht gestanden hätte und
  • er gegen seine Meldepflicht verstoßen habe, da seine Probearbeit meldepflichtig sei, er eine Anzeige beim Jobcenter aber unterlassen hätte

Der Hartz IV-Empfänger zog gegen die Forderung des Jobcenters vor Gericht. Man könne die Probearbeit nicht mit einer echten Beschäftigung vergleichen. Immerhin habe er keinerlei Geld erhalten und sich nur die Betriebsabläufe angeschaut. Es widerspräche dem Auftrag der Jobcenter, Arbeit zu vermitteln, wenn die Teilnahme an Probearbeiten dazu führen würden, dass Leistungen gekürzt oder ganz gestrichen werden.

Auch unbezahlte Arbeit ist Arbeit

Das LSG entschied zugunsten des Jobcenters. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe sei durch die Probearbeit entfallen, so das Gericht. Denn wie das Jobcenter zurecht erkannt habe, überschritte der Grundsicherungsempfänger durch seine 48-Stunden Woche die gesetzliche Kurzzeitigkeitsgrenze von 15 Stunden pro Woche und gälte demnach als beschäftigt.

Dass der Mann keinerlei Vergütung erhalten hat, schade dieser Betrachtung nicht. Eine Beschäftigung erfordere nämlich nur das Anbieten der eigenen Arbeitskraft und das Unterordnen gegenüber den Weisungen des*der Arbeitgeber*in. Beides sei auch bei unentgeltlichen Probearbeiten der Fall, so die Richter*innen.

Verstoß gegen die Meldepflicht ist keine Bagatelle

Das Gericht führt weiterhin aus, dass der Hartz IV-Empfänger seine Meldepflichten grob fahrlässig verletzt habe. Eigentlich hätte er seine Probearbeit nämlich unverzüglich melden müssen; nicht nur weil er dadurch als beschäftigt gälte, sondern auch um Absprache mit dem Jobcenter bezüglich anderen Vermittlungsmaßnahmen halten zu können.

Dass solche Tätigkeiten gemeldet werden müssen, hätte dem Leistungsempfänger auch klar sein müssen. Denn Hartz IV-Empfänger*innen werden bei Antragstellung ausführlich über ihre Rechte und Pflichten belehrt. In den dafür vorgesehenen Merkblättern sei die Probearbeit sogar ganz klar aufgelistet. Dass trotzdem keine Meldung durch den Leistungsempfänger erfolgte, sei ein grob fahrlässiger Verstoß gegen seine Meldepflichten.

Hartz IV-Empfänger sollten Belehrungen genau lesen

Dieser Fall zeigt, dass Hartz IV-Empfänger*innen alle Unterlagen, die sie vom Jobcenter erhalten, genauestens lesen sollten. Denn Gerichte setzen bei ihrer Urteilsfindung eine*n aufgeklärte*n Grundsicherungsempfänger*in voraus und rechnen ihnen ein solches Wissen zu.

Quellen:

 

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

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