Eine Tür, die geöffnet wird

Geflüchtete als Hartz IV-Empfänger:in aufnehmen – worauf muss ich achten?

Seit Ausbruch des Russland-Ukraine-Konflikts verlassen hunderttausende Ukrainer:innen ihre Heimat. Die Aufnahme- und Hilfsbereitschaft in Deutschland ist groß. Auch Hartz 4-Empfänger:innen wollen helfen und Geflüchteten – ob bekannt, verwandt oder gänzlich unbekannt – zeitweise eine Unterkunft bieten. Kann sich das aber auf ihren Leistungsbezug auswirken? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

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Ab wann muss das Jobcenter Bescheid wissen?

Beziehen Sie ALG II und haben Geflüchtete aus der Ukraine bei sich aufgenommen – bzw. ist es Ihr Vorhaben – fragen Sie sich sicher, wann Sie das Jobcenter darüber informieren müssen. Hier kommt es darauf an, wie lange Sie eine Unterkunft zur Verfügung stellen möchten. Nur wenn die Beherbergung länger als sechs bis acht Wochen dauert, müssen Sie das dem Jobcenter melden.

Viel wichtiger ist jedoch, dass Sie Ihren Vermieter mit ins Boot holen. Sobald Sie Geflüchteten länger als acht Wochen Unterschlupf gewähren, muss dieser nämlich zustimmen. Generell empfehlen wir, sowohl Vermieter als auch Jobcenter möglichst frühzeitig zu informieren. So lassen sich eventuelle Probleme von vornherein klären.

Hinweis: Meldepflicht nach 90 Tagen

Neben Vermieter und Jobcenter muss auch das Einwohnermeldeamt über den neuen Wohnsitz der Geflüchteten informiert werden. Dafür haben sie 90 Tage Zeit.

Droht eine Leistungskürzung?

Wer geflüchtete Menschen aufnimmt, muss keine Angst vor einer Kürzung seiner Hartz IV-Leistungen haben. Es kann jedoch passieren, dass das Jobcenter ab der achten Woche die Kosten der Unterkunft (KdU) – allem voran die Miete – nur noch anteilig übernimmt. Daher sollten Flüchtlinge ihre eigenen Sozialleistungsansprüche geltend machen. Das Sozialamt ist hierfür die richtige Adresse.

Jobcenter darf keine Bedarfsgemeinschaft erfinden

Auf keinen Fall darf das Jobcenter ihre Leistungen mit der Begründung kürzen, dass Sie zusammen mit den geflüchteten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden würden. Denn eine Bedarfsgemeinschaft setzt ein ganz besonderes Näheverhältnis zwischen den Beteiligten voraus, das ganz offensichtlich nicht zwischen Helfer:innen und Geflüchteten besteht.

Sollte es dennoch zu einem Änderungsbescheid kommen, legen Sie unbedingt Widerspruch ein. Unsere Partneranwältinnen und Partneranwälte helfen Ihnen dabei.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

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