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Ferienjob im Hartz IV-Bezug: Was Schüler:innen verdienen dürfen

Im Sommer nutzen viele Schüler:innen ihre Ferientage, um sich etwas Geld dazuzuverdienen. Jugendliche, die mit ihrer Familie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sollten sich vor der Jobsuche genau informieren. Sonst kann das Jobcenter einen Großteil des hart erarbeiteten Geldes einkassieren.

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Bis zu 2400 Euro anrechnungsfrei

Trotz geringerer Hinzuverdienstmöglichkeiten lohnt sich ein Ferienjob auch für Schüler:innen aus Hartz IV-Haushalten. Nach §1 Abs. 4 der ALG II-Verordnung, dürfen sie in ihrer Freizeit bis zu 2400 EUR pro Kalenderjahr verdienen, ohne dass das Geld auf die Leistungen der Eltern angerechnet wird. Voraussetzung dafür ist, dass:

  • die Person unter 25 Jahre alt ist
  • keine Ausbildungsvergütung erhält
    und
  • die Arbeitszeiten in den Ferien liegen

Dabei ist es egal, ob Jugendliche am Stück oder über die Ferien verteilt arbeiten.

Hinweis: Auszahlung muss nicht in den Ferien erfolgen

Wann Betroffene ihren Lohn erhalten, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Nebenjob während der Ferienzeit ausgeübt wird.

Was gilt bei Überschreitung der Einkommensgrenze?

Übersteigen die Nebeneinkünfte den Freibetrag von 2.400 EUR, muss man wohl oder übel einen Teil an das Jobcenter abtreten. Hier kommen die ganz „normalen” Anrechnungsregeln des §11b Abs. 3 SGB II ins Spiel. Der Grundfreibetrag liegt bei 100 EUR. Alles darüber hinaus wird wie folgt angerechnet:

  • Wer zwischen 100 und 1000 EUR verdient, darf 20 % des Erworbenen behalten
  • Liegt das Gehalt zwischen 1000 und 1200 EUR, so bleiben nur noch 10 % übrig

Normalerweise müssen sich Jugendliche aber keine Sorgen um anzurechnende Beträge machen, da die meisten Schüler- und Nebenjobs eher kleinere Einkommen darstellen.

Jugendschutzvorschriften beachten

Trotz der besonderen Situation, in der sich Schüler:innen im Hartz IV-Bezug befinden, gelten auch bei ihnen die ganz normalen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Das heißt, dass nur leichte und ungefährliche Arbeiten ausgeübt werden dürfen sowie strengere Pausen- und Arbeitszeitregelungen einzuhalten sind:

  • Jugendliche zwischen 13 und 14 Jahren dürfen nur mit Erlaubnis der Eltern und zwei Stunden pro Tag arbeiten (3 Stunden pro Tag in der Landwirtschaft). Vor 8 und nach 18 Uhr darf nicht gearbeitet werden.
  • Für 15 – 17-Jährige gilt: Maximal acht Stunden pro Tag und nicht mehr als 40 Stunden in der Woche. Die Arbeitszeiten müssen in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Besonderheiten gibt es in Mehrschichtbetrieben und bei Gaststätten. Hier darf bis 22 bzw. 23 Uhr gearbeitet werden.

Wichtig ist auch, dass Teenager ihren Arbeitsvertrag schriftlich festhalten, damit Arbeitszeiten, Aufgaben und Bezahlung transparent geregelt sind. Einen Anspruch auf Mindestlohn haben im Übrigen nur volljährige Arbeitnehmer:innen. Minderjährige müssen sich mit weniger zufrieden geben.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

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