Hunde und andere Haustiere bereichern das Leben ihrer Besitzer:innen auf verschiedene Weise: Sie bieten emotionale Unterstützung, helfen beim Aufbau einer festen Tagesstruktur und ermöglichen soziale Kontakte. Aber muss deshalb auch das Jobcenter einen Hund finanzieren? Dieser Frage hat sich das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg angenommen.
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Mehrbedarf für Tiere?
Das Zweite Sozialgesetzbuch (SGB II) enthält neben dem Bürgergeld ein breites Spektrum an zusätzlichen Leistungen, die Beziehende je nach Lebenssituation in Anspruch nehmen können. Dazu gehören auch unterschiedliche Mehrbedarfe (§§ 21 und 24 SGB II). Was alles als Mehrbedarf zählt und was nicht, ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Das LSG Baden-Württembe
rg musste erst vor kurzem beispielsweise entscheiden, ob ein Begleithund als Mehrbedarf nach § 21 SGB II anerkannt werden kann.
Geklagt hatte ein Bürgergeld-Empfänger aus dem Rems-Murr-Kreis, der nach eigenen Angaben besonders unter der Corona-Pandemie gelitten hat. Die Isolation infolge des Lockdowns und fehlender sozialer Kontakte hätte seine psychische Gesundheit stark beeinträchtigt.
Deshalb beantragte er die Kostenübernahme für die Anschaffung und Pflege eines Therapiehundes. Das Tier sollte ihm dabei helfen, eine Tagesstruktur zu etablieren und neue Kontakte zu knüpfen. Die Anschaffungskosten bezifferte er mit 2.000 EUR, für den Unterhalt rechnete er mit 200 EUR monatlich.
Achtung: Hundehaftpflichtversicherung ist manchmal Pflicht!
Wenn Sie sich einen Hund anschaffen möchten, bedenken Sie, dass zu den Unterhaltskosten und Steuern auch eine Haftpflichtversicherung dazu kommen kann. Ob und wann Sie eine brauchen, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In unserem Ratgeber zum Mehrbedarf für Haustiere finden Sie weitere Informationen.
Jobcenter lehnt Mehrbedarf für Haustiere ab
Das Jobcenter lehnte jedoch ab. Es sei nicht Aufgabe des Amtes, für die psychische Gesundheit von Leistungsbezieher:innen zu sorgen. Für die Beantragung eines Therapiehundes müsse er sich zunächst an die Krankenkasse wenden. Nur wenn diese nicht zahlt, sei ein Mehrbedarf überhaupt denkbar. Nachdem auch das Widerspruchsverfahren erfolglos geblieben war, kam es zum Rechtsstreit.
Hundehaltung nicht im Regelbedarf enthalten
Sowohl die erste Instanz als auch das LSG entschieden zulasten des Klägers und verneinten einen Anspruch auf Mehrbedarf. Der Bürgergeld-Regelsatz diene in erster Linie der Sicherung des Existenzminimums. Das Halten eines Haustieres gehöre jedoch nicht dazu.
Die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf seien aus folgenden Gründen nicht gegeben:
- Es fehle an der Unvermeidbarkeit: Anders als die Behandlungskosten für eine Krankheit können die Kosten für ein Haustier vermieden werden, indem auf die Anschaffung verzichtet wird.
- Ein Hund ist für das Knüpfen von sozialen Kontakten nicht unverzichtbar. Zwar sind Haustiere dabei hilfreich, es gäbe aber genügend Alternativen, um mit Menschen in Kontakt zu treten.
- Der Kläger befand sich zu keinem Zeitpunkt in einer außergewöhnlichen Lebenssituation, da alle Bürger:innen gleichermaßen von den Folgen der Isolation betroffen waren.
Kurzum: Die Lebenssituation, in der sich der Kläger befindet, sei weder so außergewöhnlich noch dringend, dass er zwingend auf einen Hund angewiesen sei. Ein Mehrbedarf könne daher nicht anerkannt werden.
Widerspruch kann sich lohnen
Auch wenn der Bürgergeld-Beziehende im vorliegenden Fall gescheitert ist – lassen Sie sich davon nicht entmutigen. Rund 50 % aller Jobcenter-Bescheide sind fehlerhaft. Umso wichtiger ist es also, diese überprüfen zu lassen. Unsere Partneranwältinnen und Partneranwälte übernehmen das gerne kostenlos für Sie.
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