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Bürgergeld: Das sind die größten Rechtslücken

Große Gesetzesreformen sind anfällig für Regelungslücken. Das gilt umso mehr, wenn diese – wie das Bürgergeld – in nur wenigen Wochen durchgeboxt werden. Leidtragende der schludrigen Arbeit der Politik sind in erster Linie die Bürgergeld-Empfänger:innen. Wir haben die wichtigsten „Pannen“ im Überblick für Sie zusammengestellt.

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Entfall der postalischen Erreichbarkeit

Früher war die Angabe einer Postanschrift zwingende Voraussetzung für den Bezug von Grundsicherungsleistungen. Mit dem Bürgergeld hat sich das jedoch zumindest vorerst geändert: Seit dem ersten Januar besteht keine Pflicht zur postalischen Erreichbarkeit mehr.

Grund dafür ist das ersatzlose Streichen des § 77 Abs. 1 aus dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), der sich auf eine im SGB III geregelte Adresspflicht bezogen hat. Diese Änderung bedeutet jedoch nicht, dass Bürgergeld-Empfänger:innen ihre Post vom Jobcenter ignorieren dürfen. Mitwirkungspflichten gibt es nach wie vor. Nur ist eine Meldeadresse keine Voraussetzung für den Leistungsbezug mehr.

Achtung: Sanktionen beim Bürgergeld

Verstoßen Bürgergeld-Beziehende gegen ihre Mitwirkungspflichten, kann das Jobcenter Leistungen kürzen. Im ersten Monat dürfen maximal 10 % des Regelsatzes gekürzt werden, im zweiten Monat bis zu 20 %. Ab dem dritten Monat ist eine Kürzung von bis zu 30 % erlaubt.

Besonders Wohnungs- und Obdachlose profitieren zeitweise von der nicht vorhandenen Übergangslösung. Ihnen dürfen Leistungen nicht mehr einfach so versagt werden. Ab 1. Juli 2023 gilt dann allerdings eine neue Erreichbarkeitsverordnung.

Anrechnung von Ferienjobeinkommen

Deutlich schlimmer ist dagegen die Anrechnung von Einkommen aus Ferienjobs. In Zeiten von Hartz IV gab es hier einen Freibetrag von 2.400 EUR jährlich, sodass sich Ferienjobs für Schüler:innen tatsächlich gelohnt haben.

Diese Regelung ist mit dem Bürgergeld weggefallen. Zwar können Schüler:innen ab dem 1. Juli in den Ferien unbegrenzt viel verdienen, ohne Angst vor einer Anrechnung haben zu müssen. Bis dahin darf und muss das Jobcenter aber die ganz normalen Anrechnungsregeln anwenden:

  • Es gilt ein monatlicher Freibetrag von 100 EUR.
  • Beträgt das Einkommen von Schüler:innen zwischen 100 und 1.000 EUR, bleiben nur 20 % anrechnungsfrei.
  • Ab 1.000 EUR dürfen sie sogar lediglich 10 % behalten.

Eigentlich sollte das Bürgergeld die Hinzuverdienstmöglichkeiten ja erleichtern. Für junge Menschen scheint das allerdings nicht zu gelten.

Schonvermögensgrenze bei Geldgeschenken

Geldgeschenke, die Jugendliche anlässlich ihrer Konfirmation, Kommunion oder Jugendweihe erhalten, durften nach dem alten SGB II gänzlich bei ihnen bleiben, wenn sie die Schonvermögensgrenze von 3.100 EUR nicht überschritten haben.

Diese Schonvermögensgrenze gibt es nicht mehr – zumindest in der Theorie. In der Bürgergeld-Verordnung, die genau regelt, welche Einkünfte angerechnet werden dürfen und welche nicht, hat sich nämlich ein kleiner Fehler eingeschlichen: § 1 Abs. 1 Nr. 12 verweist für Geldgeschenke auf eine alte Regelung des SGB II, die es gar nicht mehr gibt. Folglich könnten Gerichte bei der Auslegung den Verweis ignorieren und die Vorschrift somit ohne Einschränkungen anwenden.

Ob das aber tatsächlich so praktiziert wird, muss sich noch zeigen. So oder so sollte sich die Ampel-Regierung ihr Werk noch einmal angucken und an der einen oder anderen Stelle nachbessern. Wenigstens die Bundesagentur für Arbeit muss mit einer Weisung an die Jobcenter für mehr Klarheit sorgen.

Macht sich bei Ihnen in der Zwischenzeit Skepsis breit, ob bei Ihrem Bürgergeld-Bescheid alles korrekt erfasst wurde, lassen Sie unsere Partneranwälte und Partneranwältinnen einen Blick drauf werfen. Ihnen entgeht kein Fehler.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

2 Antworten auf „Bürgergeld: Das sind die größten Rechtslücken“

  1. Ich erhalte eine Witwenrente Sie zahlt doch beim bürgergeld als Einkommen dann steht mir doch auch die freibeträge zu aber ich bekomme kein bürgergeld da meine Rente 551 höher ist als das bürgergeld ist dies richtig

    1. Hallo Donner,
      das können wir Ihnen pauschal leider nicht beantworten. Haben Sie einen aktuellen Ablehnungsbescheid vorliegen, lassen Sie den durch unsere Partneranwälte prüfen. Erfolgte die Ablehnung zu Unrecht, wird Widerspruch eingelegt.
      Viele Grüße

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