Die Übernahme von Kosten für Berufsbekleidung durch das Jobcenter ist ein immer wiederkehrendes Streitthema. Jobcenter schmettern derartige Anträge gerne ab – mitunter zu Unrecht. Kommt es aufgrund der Kosten zu einer Bedarfsunterdeckung, muss die Behörde oftmals zahlen.
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Antrag auf Berufsbekleidung abgelehnt
Mit dem Bürgergeld verbessern sich die Bedingungen für Berufseinsteiger:innen aus finanzschwachen Familien enorm: Auszubildende dürfen ab Mitte 2023 mehr von ihrem Gehalt behalten (wir berichteten).
Manch ein:e Ausbildungsanwärter:in besucht zur Vorbereitung auf den Einstieg in die Arbeitswelt dabei eine Berufseinstiegsschule – unentgeltlich. Je nach Berufswahl wird bereits zu Schulzeiten Ausstattung wie Arbeitskleidung benötigt. Dass das bei gänzlich fehlendem Einkommen nicht drin ist, erscheint logisch. Jobcentern erschließt sich das jedoch oft nicht – Anträge auf Kostenübernahme werden abgelehnt.
Die Begründung lautet dann: Schüler:innen erhalten einen Pauschalbetrag für Schulbedarf. Der muss reichen.
Hinweis: Pauschalbetrag Schulbedarf
Schüler:innen aus Bürgergeld-Familien erhalten aktuell einen Betrag in Höhe von 174 EUR für Schulbedarfe. Die Zahlung erfolgt dabei in zwei Schritten: 116 EUR zum Schuljahresbeginn, 58 EUR zur zweiten Hälfte des Schuljahres.
Jobcenter machen es sich zu einfach
Dass es sich Jobcenter mit dieser Begründung zu leicht machen, zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Bremen-Niedersachsen. Das entschied nämlich, dass Berufsschulbekleidung sehr wohl vom Jobcenter zu übernehmen sei – und zwar vollständig. Auf die Schulbedarfspauschale könnten sich die Jobcenter nicht berufen.
Eine Bedingung knüpften die Richter:innen aber dennoch an ihre Entscheidung: Es muss sich um Berufsbekleidung handeln. Kleidung, die auch privat getragen werden kann, müsse wiederum aus eigener Tasche gezahlt werden.
LSG verweist auf Bedarfsunterdeckung
Die Richter:innen begründeten ihre Entscheidung damit, dass durch die Kosten zweifelsohne eine Bedarfsunterdeckung zustande komme. Viel mehr noch liege diese ganz offensichtlich auf der Hand. Auch sei ausgeschlossen, dass sich die Berufsbekleidung aus dem Regelsatz ansparen ließe. Das Existenzminimum würde unterschritten.
Schulbedarfspauschale für persönliche Ausstattung gedacht
Das Urteil des LSG hält zudem fest, dass die Schulbedarfspauschale keine Berufsbekleidung berücksichtige. Die Pauschale diene der Anschaffung einer persönlichen Ausstattung, wie Hefte, Stifte, Schulranzen und Co, nicht aber dem Erwerb von Berufsbekleidung.
Mit ihrer Entscheidung haben die Richter:innen des LSG Bremen-Niedersachsen eine Bedarfslücke geschlossen und die Rechte von Jugendlichen gestärkt. Das Urteil setzt ein wichtiges Zeichen: Jugendliche, die sich für eine Berufsausbildung entscheiden, müssen und sollen unterstützt werden.
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