Bürgergeld und Wohngemeinschaft: Diese Kosten übernimmt das Jobcenter

Viele Leistungsempfänger von Bürgergeld (ehemals Hartz 4) leben mit anderen Personen zusammen. Dabei gibt es die unterschiedlichsten Wohnsituationen. Entsprechend unterscheidet das Gesetz zwischen der Bedarfsgemeinschaft, der Haushaltsgemeinschaft und der Wohngemeinschaft. Jede dieser Wohnformen unterliegt bestimmten Regeln, die sich auf den Bezug von Bürgergeld mehr oder weniger auswirken. Für viele ist die Wohngemeinschaft die ideale Lösung. Doch was genau versteht der Gesetzgeber darunter und worauf müssen Sie als Bezieher von Bürgergeld achten?

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Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft, Wohngemeinschaft – die Unterschiede

Leben Sie nicht allein in Ihrer Wohnung, dann befinden Sie sich in einer der genannten Lebensgemeinschaften. Vor allem die Haushalts- und Bedarfsgemeinschaft wirken sich auf den Bürgergeld-Bezug aus.

Bedarfsgemeinschaft

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht immer aus den engsten Familienmitgliedern. Dazu zählen Ehepartner, Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder Partner, mit denen ein Bürgergeld-Bezugsberechtigter in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

Kinder gehören unter folgenden Voraussetzungen zur Bedarfsgemeinschaft:

  • Jünger als 25 Jahre
  • Unverheiratet
  • Kind besitzt kein eigenes bedarfsdeckendes Einkommen oder Vermögen.

Wann gehören Kinder zu einer Bedarfsgemeinschaft

Bei der Bedarfsgemeinschaft geht das Gesetz davon aus, dass sich die erwerbsfähigen Personen finanziell unterstützen und füreinander Verantwortung übernehmen.

Daher wirkt sich diese Wohnsituation auf die Bürgergeld-Bezüge besonders deutlich aus. Welche Folgen das im Detail sein können, lesen Sie unter Bedarfsgemeinschaft.

Haushaltsgemeinschaft

In einer Haushaltsgemeinschaft leben mindestens zwei Personen, die miteinander verwandt oder verschwägert sind. In diesem Fall zählen auch Pflegeeltern und Kinder über 25 Jahre als Teil der Haushaltsgemeinschaft.

Zusätzlich erfüllen die in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen folgende Kriterien:

  • Sie unterstützen sich finanziell.
  • Sie wirtschaften gemeinsam.
  • Sie teilen alle anfallenden Kosten für Wohnraum, Einkäufe usw. zumindest teilweise untereinander auf.

Wie sich diese Wohn- und Lebenssituation auf das Bürgergeld genau auswirkt, darüber informiert Sie der Beitrag zum Thema Haushaltsgemeinschaft.

Achtung: Haushalts- und Bedarfsgemeinschaften werden Wohngemeinschaften

Sowohl eine Haushaltsgemeinschaft, als auch eine Bedarfsgemeinschaft, werden unter bestimmten Voraussetzungen zur Wohngemeinschaft!

Wohngemeinschaft und die Voraussetzungen

Viele Bezieher von Bürgergeld entscheiden sich für die Wohngemeinschaft mit ihren zahlreichen Vorteilen. Denn zusätzlich zu den geringeren Kosten erleichtert eine Wohngemeinschaft die Teilhabe am sozialen Leben oder die Kinderbetreuung. Doch wie unterscheidet sich die Wohngemeinschaft von der Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft?

  • Es fehlt der Wille zur finanziellen Unterstützung.
  • Kein gemeinsames Wirtschaften.
  • Mitbewohner übernehmen keine gegenseitige Verantwortung.


Unterschied Wohngemeinschaft und Bedarfs-/ Haushaltsgemeinschaft

Unter Umständen verlangt das Jobcenter von den Mitbewohnern eine eidesstattliche Erklärung darüber, dass keine Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft vorliegt.

Keine Bürgergeld-Kürzung in Wohngemeinschaft

Leben Sie in einer Wohngemeinschaft, verfügen Sie immer über ein eigenes Schlafzimmer und übernehmen ausschließlich die anteiligen Kosten für Miete und Nebenkosten. Sie tragen keine Verantwortung für Ihre Mitbewohner und unterstützen diese nicht finanziell. Genauso wenig teilen Sie sich die Kosten für das tägliche Leben.

Daraus ergibt sich, dass die Bewohner einer Wohngemeinschaft nur für sich verantwortlich und finanziell eigenständig sind. Solange jeder Bewohner einer Wohngemeinschaft diese Kriterien erfüllt, darf das Jobcenter keine Bezüge kürzen. Unabhängig davon, ob nur eine Person oder alle Personen Bürgergeld beziehen.

Wohngemeinschaft mit Familienmitgliedern möglich

Ein wichtiges Thema ist das Zusammenleben mit ehemaligen Partnern, Familienmitgliedern oder Verwandten. So wohnen immer öfter ehemalige Partner nach der Trennung weiterhin zusammen. Dies können reine Kostengründe sein oder sie optimieren auf diese Weise die Betreuung der gemeinsamen Kinder. Also bilden sie eine Wohngemeinschaft und teilen die anfallenden Miet- und Wohnnebenkosten.

Dabei erfolgt weder eine finanzielle Unterstützung des ehemaligen Partners, noch übernehmen die beiden Menschen eine gegenseitige Verantwortung. Leider entscheidet das Jobcenter in diesen Fällen oft automatisch für eine Bedarfsgemeinschaft, verweigert den Bezug von Bürgergeld komplett oder reduziert ihn. Handelt es sich nachweislich um eine Wohngemeinschaft, ist diese Vorgehensweise nicht korrekt.

Oft hilft in diesem Fall nur der Gang zum Anwalt, um erfolgreich zu widersprechen. Alternativ bietet sich die kostenlose Prüfung des Bescheids an. Wir übernehmen das gerne.

Achtung: Mitbewohner übernehmen keine finanzielle Unterstützung

Es handelt sich immer dann um eine Wohngemeinschaft, wenn die Mitbewohner nachweislich keinen Willen zur finanziellen Unterstützung zeigen. Zugleich übernehmen sie keinerlei gegenseitige Verantwortung. Unabhängig davon, ob es sich bei den Mitbewohnern um Freunde, Verwandte oder ehemalige Partner handelt!

Darauf sollten Bürgergeld-Bezieher bei der Wohngemeinschaft achten

Bilden Sie eine Wohngemeinschaft oder ziehen Sie in eine WG ein, gibt es verschiedenste Dinge zu beachten. Dies gilt einerseits für die rechtlichen Voraussetzungen, wie die angemessene Höhe der Miete oder die Form der Mietverträge. Aber auch Details, wie die gemeinsame Aufbewahrung von Lebensmitteln in Küchen- und Kühlschränken könnten eventuell zum Fallstrick werden. So kann es beispielsweise hilfreich sein, die Lagermöglichkeiten unter den Mitbewohnern eindeutig voneinander getrennt aufzuteilen.

Mietvertrag und anteilige Kosten

Das Jobcenter übernimmt die Mietkosten entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Dies gilt für die Miete selbst und für die anteiligen Nebenkosten. In der Regel ist hier kein Unterschied zwischen einer Wohngemeinschaft oder einer eigenen Wohnung, die Sie allein bewohnen. In beiden Fällen müssen die Höhe der Bruttokaltmiete sowie die Heizkosten angemessen sein. Dabei orientiert sich das Jobcenter an den regionalen Richtwerten.

Hauptmietvertrag oder Untermietvertrag?

Beziehen Sie die Räume einer Wohngemeinschaft oder bilden diese gemeinsam mit anderen Mitbewohnern, gibt es hinsichtlich des Mietvertrags zwei Varianten. Häufig mietet eine Person eine Wohnung an und schließt den Hauptmietvertrag mit dem Passus der erlaubten Untervermietung einzelner Räume ab. Alle anderen Mitbewohner erhalten einen Untermietvertrag für den privat genutzten Raum und die Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume wie Bad und Küche.

Die Alternative ist ein Hauptmietvertrag, in dem alle Mieter der Wohngemeinschaft eingetragen sind. Dieser enthält jedoch nicht nur Ihre persönlichen Daten, sondern auch die Daten Ihrer Mitbewohner. Zieht ein Mitbewohner aus und ein anderer neu ein, muss der Hauptmietvertrag jedes Mal aufwendig geändert werden. Oft verlangen die Jobcenter einen Hauptmietvertrag. Damit kontrolliert das Amt, ob alle Bewohner den gleichen Kostenanteil bezahlen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Großteil der Kosten auf das Jobcenter abgewälzt wird.

Achtung: Jobcenter darf nur selten Hauptmietvertrag verlangen

Obwohl das Jobcenter einen Hauptmietvertrag anstelle eines bestehenden Untermietvertrags einfordert, ist dies rechtlich nicht korrekt. Aus Datenschutzgründen darf die Behörde einen Hauptmietvertrag nur in Ausnahmefällen verlangen.

Wer übernimmt die Kosten für eine fällige Kaution?

Zumeist ist vor dem Einzug in eine Wohngemeinschaft eine Kaution fällig. Diese übernimmt das Jobcenter nicht als Beihilfe. Allerdings können Sie einen Antrag auf ein zinsloses Darlehen stellen. In diesem Fall reduziert sich der Bürgergeld-Bezug um monatlich 10 Prozent, bis das Darlehen getilgt ist. Lassen Sie sich die Übernahme der Mietkosten sowie die Darlehensgewährung vor Bezug vom Jobcenter unbedingt bestätigen.

Wenn das Jobcenter die Wohngemeinschaft ablehnt

Es gibt die unterschiedlichsten Situationen, in denen das Jobcenter die Wohngemeinschaft nicht akzeptiert und zumindest auf einer Haushaltsgemeinschaft besteht. Dies zieht für Sie durch die Kürzung des Bezugs selbstverständlich erhebliche Probleme nach sich. Nutzen Sie in diesem Fall das kostenlose Angebot von hartz4widerspruch.de. Wir prüfen für Sie die vorliegenden Bescheide. Bei einem fehlerhaften Bürgergeld-Bescheid, legen wir Widerspruch für Sie ein.

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Geschrieben von: Paul zu Jeddeloh

Seit 2019 bereichert er unser Anwalts-Team und macht sich für die Rechte von Bürgergeld-Empfänger:innen stark. Soziale Ungerechtigkeiten räumt er aus dem Weg. Sein weitreichendes Know-how aus vergangenen Fällen und sein tiefgreifendes Wissen über aktuelle Entwicklungen im Sozialrecht verhelfen zahlreichen Ratsuchenden zum Recht.

Fragen & Antworten

Was ist eine Wohngemeinschaft beim Bürgergeld?
Wenn Sie mit Personen, mit denen Sie nicht verwandt sind, eine Wohnung teilen, gelten Sie in der Regel als WG. Paare sind hiervon ausgenommen.
Wie wird eine WG vom Amt bezahlt?
In einer WG muss jede Person einen eigenen Antrag beim Jobcenter stellen. Die Kosten der Wohnung werden nach dem Kopfteilprinzip aufgeteilt.
Was ist der Unterschied zwischen einer Bedarfsgemeinschaft und einer Wohngemeinschaft?
Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft tragen Verantwortung füreinander und teilen ihr Einkommen, Mitglieder einer Wohngemeinschaft wirtschaften getrennt.

147 Antworten auf „Wohngemeinschaft“

  1. hallo, ein langjähriger freund und ich überlegen um die Kosten zu senken eine Wohngemeinschaft in meiner jetzigen Wohnung zu gründen, er macht momentan eine Weiterbildung und erhält knapp 1000€ vom alg1 und ich selbst bekomme Bürgergeld, er würde zu mir ziehen da ich die größere Wohnung habe, wie berechnet das Jobcenter den Monatlichen Bedarf? wie wird die Miete vom Amt berechnet wenn alle Räume gemeinsam genutzt werden bis auf das eigene Schlafzimmer? Muss der Vermieter der Wohnung einen untermietvertrag ausstellen oder muss ich es selbst machen? Vielen dank

    1. Hallo Janine,
      Sie können selbst einen Untermietvertrag aufsetzen, vorausgesetzt natürlich, dass Ihr Vermieter Bescheid weiß und einverstanden ist. Die Kosten werden kopfteilig auf Sie beide umgelegt. Davon ausgehend, dass Ihnen annähernd gleich viel Wohnraum zur Verfügung steht, dürften 50 % für Sie vom Jobcenter übernommen werden, für den anderen Anteil muss dann Ihr Mitbewohner aufkommen.
      Viele Grüße

  2. Guten Abend,
    wir haben eine, glaube ich, Haushaltsgemeinschaft: Mein Mann ist Rentner (65 Jahre) Einkommen ca 3000 € brutto pro Monat, ich bin Hausfrau (63 Jahre) Einkommen 180 € monatlich und meine 26 jährige Tochter (Studium erfolgreich abgeschlossen) hat eine Schwerbehinderung 50G und Pflegegrad 2 und ist erwerbsfähig. Da sie demnächst arbeitslos wird und kein ALG 1 erhält, will meine Tochter Bürgergeld beantragen. Unser Einkommen wäre doch zu hoch und Bürgergeld würde sie dann nicht erhalten? Die Krankenversicherung müssten wir dann auch selbst beazhlen
    Könnten wir unserer Tochter in unserem Haus ein Zimmer vermieten, so dass es dann eine Wohngemeinschaft wird.
    Wie ist es, wenn sie zu ihrer Oma zieht, dann würden sie eine Haushaltgemeinschaft bilden?. Die Großmutter hat eine Rente von ca 1500€ Rente? Sie wohnt unentgeltlich in einem Haus, die Nebenkosten Heizung, Wasser, , Müll usw., also alles außer die 0€ Kaltmiete, bezahlt sie selbst. Könnte man für die Nebenkosten einen pauschalen Betrag ansetzen, oder ist diese Konstellation nicht möglich.
    Würde sie Bürgergeld erhalten? Wenn ja, wie viel?
    Viele Grüße

    1. Hallo Aniri,
      sofern Ihre Tochter dem Jobcenter nachweist, dass Sie alle nicht gemeinsam haushalten und wirtschaften und somit eine Wohngemeinschaft darstellen, sollte es zu keiner Berücksichtigung Ihres Einkommens kommen. Ebenfalls können dann anteilig Kosten der Unterkunft (KdU) vom Jobcenter übernommen werden. Auch eine Untervermietung an Ihre Tochter ist denkbar.
      Geht das Jobcenter trotzdem von einer Haushaltsgemeinschaft aus, kann sie den Bescheid durch unsere Partneranwälte zwecks Widerspruch prüfen lassen.
      Viele Grüße

  3. Hallo … mein Mann wohnt in einer Intensivpflege-WG mit mehreren Bewohnern zusammen. Jeder hat sein eigenes Zimmer, aber es gibt auch Gemeinschaftsräume.
    Dadurch ist die Miete teurer, als vom Amt übernommen wird (mehr m²).
    Frage 1: Muss das Amt die tatsächlichen Mietkosten übernehmen? Mein Mann ist ja schließlich auf diese WG medizinisch angewiesen.
    Frage 2: Die Pflegekasse zahlt 214 € Wohngruppenzuschlag. Wird das bei der Berechnung des Anspruches beim Amt angerechnet?
    Danke!

    1. Hallo Karin,
      wichtig wäre hier einmal zu wissen, ob es sich um Leistungen nach dem SGB II, also um Bürgergeld, handelt. Wenn nicht, können wir Ihnen leider an dieser Stelle keine Auskunft geben.
      Viele Grüße

  4. Sehr geehrte Damen und Herren, ich will mit meiner Expartnerin eine WG gründen aus kostengründen!
    Das hiesiege Jobcenter , legt mir aber steine in den weg mit Aussagen wie z.B das kann ich ja garnicht verstehen das man mit der Expartnerin als Freundschaftliche wg zusammen leben will etc .
    Was kann ich dagegen machen Lg

    1. Hallo Jan,
      ja, das kann sich in der Tat problematisch gestalten. In Ihrem Fall müssen Sie dem Jobcenter beweisen, dass es sich bei Ihnen um eine reine Wohngemeinschaft handelt. Ggf. kann auch eine Eidesstattliche Versicherung dabei helfen. Außerdem hilfreich ist eine nachweislich getrennte Kontoführung bzw. entsprechende Belege dafür. Geht auch Ihrem Bescheid hervor, dass Sie beide als Bedarfsgemeinschaft eingestuft werden, lassen Sie den Bescheid zwecks Widerspruch durch unsere Partneranwälte prüfen.
      Viele Grüße

  5. Hallo, habe leider erst auf Mitte März einen Termin über VDK bekommen, Sachverhalt brennt mir trotzdem unter den Nägeln. Kurze unverbindliche Meinung wäre toll.
    Sachverhalt: ich bin 51, ledig, keine Kinder, 50%Schwerbehindert
    Ich zog zum 01.05. 22 in alte Jugendzimmer(17qm) im elterlichen Haushalt mietfrei ein, ALG1 Bezug bis 22.11.22, ALG2 beantragt am 3.11.22
    Bisher kein Entscheid zur Grundsicherung. 21.12.22 Telefonat mit Sachbearbeiterin, kein Hinweis auf fehlende Unterlagen. Mo16.01.23 Telefonat, kein Hinweis auf fehlende Unterlagen, ich würde diese Woche noch ein Schreiben bekommen, Verdacht der finanz. Unterstützung durch Eltern. Mo23.01. Telefonat. Kein Schreiben erhalten. Sachbearbeiterin meinte am Fr.20.01. hätte Sie es geschrieben. Ich es heute bekommen müsse.
    Di.24.01. Kein Schreiben erhalten. Dienstaufsichtsbeschwerde gestellt mit Frist zum 10.02.23
    Mo 13.02. durch Zufall erfahren, aktuell nicht krankenversichert. Anruf bei der Leitung des Jobcenters. Aussage Schreiben 20.01 (Sachbearbeiterin) und Schreiben 31.01.23 (Dienstaufsichtsbeschwerde) an mich raus. Schreiben kamen bis heute nicht postealisch an.
    Schreiben per e-mail erhalten. Dienstaufsichtsbeschwerde…. bla bla, Ukraine Flüchtlinge, viel zu tun bla bla…. kein Fehlverhalten.
    Schreiben Sachbearbeiterin: Unterlage von Eltern angefordert: Einkommensnachweis/Rente, Grundbuchauszug, Aktuelle Verkehrswerteinschätzung, Kreditverträge, Nachweis Heizkosten und Betriebskosten, Girokonto der letzten 3 Monate, Kopie aller Sparbücher, Kopie Bausparverträge, Kopie Lebensversicherung mit aktuellem Wert.
    Di. 23.02. Regierungspräsidium eingeschaltet. Ich würde erneut Nachricht bekommen.
    Heute wieder e-mail mit dem Schreiben der Sachbearbeiterin.
    Gestern. Facharzttermin gehabt (Okt 2022 vereinbart). Kein Versichertenschutz. Privat Rechnung erhalten.

    Frage: Die angeforderten Unterlagen rechtens? das Jobcenter hat eine Bestätigung meiner Eltern, dass nur Mietfrei, keine finanz. Unterstützung, kein gemeinsames Wirtschaften.

    Danke

    1. Hallo Andreas,
      anhand der Unterlagen prüft das Jobcenter, ob bei Ihnen eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, bzw. inwiefern in dem Zusammenhang Ihre Eltern mit Einkommen & Co. berücksichtigt werden müssen. Ihre Eltern müssen den Forderungen des Jobcenters allerdings nicht nachkommen, sofern keine Haushaltsgemeinschaft besteht. Wir raten Ihnen, einmal die Gründe beim Jobcenter zu erfragen. Erläutern Sie bei der Gelegenheit auch, dass es sich um eine Wohngemeinschaft handelt und liefern Sie, wenn möglich, Nachweise.
      Viele Grüße

  6. Hallo,
    wir wohnen hier in einer WG und ein Mitbewohner war 2 Monate arbeitslos. Für die Zeit hat er ALG beantragt. In den Formularen wollte das Amt erfahren, mit wem er so alles zusammen wohnt. Unserer Meinung nach müssen die jedoch nicht namentlich wissen, wer hier alles wohnt und daraufhin hat er diese Auskunft verweigert. Nun wurden ihm alle Bezüge zu 1ßß% gestrichen.
    Ist das rechtens?
    Viele Grße, Arne

    1. Hallo Arne,
      hat Ihr Mitbewohner einen entsprechenden Bescheid vorliegen, der nicht älter als einen Monat ist, kann er diesen gerne durch unsere Partneranwälte prüfen lassen. Wird festgestellt, dass ihm zu Unrecht die Leistungen gestrichen wurden, wird Widerspruch eingelegt. Kosten entstehen dadurch für ihn nicht.
      Viele Grüße

  7. Hallo zusammen,

    ich bin kürzlich mit einem Freund, den ich im Ausland kennengelernt habe, nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt nach Deutschland zurückgekehrt. Ich selbst bin deutscher Staatsbürger und habe Bürgergeld beantragt, um wieder in die Sozialversicherung rückgeführt zu werden. Mein Freund ist britischer Staatsbürger und versucht, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Wir leben derzeit in einem Apartmenthotel / Studentenwohnheim und teilen uns seit kurzem ein Zimmer, weil die Kosten wirklich sehr hoch sind (EUR 1.250 pro Zimmer). Wird das Jobcenter dies als WG anerkennen und dementsprechend meinen Anteil an den Kosten übernehmen oder ist das völlig aussichtlichlos? Wir haben ja offensichtlich in dieser Situation keine getrennten Zimmer und können unter den aktuellen Umständen auch keine Wohnung finden, um eine echte WG zu gründen. Ich bin sehr verunsichert, weil ich natürlich alles richtig machen möchte, aber die aktuelle Lage ist vermutlich nicht ganz im Sinne von rechtlichen Definitionen über eine WG. Was kann man hier tun bzw. mit dem Jobcenter kommunizieren?

    1. Hallo Rene,
      grundsätzlich ist es möglich. Stellen Sie einen Antrag und schildern Sie dem Jobcenter Ihre Situation. Letztlich kommt es aber auf Prüfung des Einzelfalles an.
      Viele Grüße

  8. Guten Tag.

    Mein Sohn ( 24 ) hat ein kleines Haus ( ca. 85 qm , 4 bewohnbare Zimmer, voll unterkellert ) gekauft, voll finanziert, kein weiteres Vermögen. Ich werde/ muss aus gesundheitlichen jetzt dort mit einziehen und erhalte Bürgergeld. Mein Sohn kann und wird mich wirtschaftlich nicht unterstützen können. Wir werden vermutlich die Mietbescheinigung für das Jobcenter ausfüllen müssen. Nun überlegen wir, ob wir einen Mietvertrag schliessen sollten, in der Gestalt, das ich einen Raum ( ca. 16 qm, quasi mein Privatraum ) anmiete und die Räume, wie Küche, Bad, Flur, Wintergarten und Keller mitbenutzen darf. Folgende Fragen habe ich bitte:

    1. Würden diese Gemeinschaftsflächen dann zur Hälfte als Gesamtanmietung, also ggf. ca. 50 qm rechnerisch zum Ansatz kommen?
    2. Nachdem, was ich hier bisher gelesen habe wird uns das Jobcenter vermutlich als Bedarfsgemeinschaft einstufen, weil wir verwandt sind, oder?
    3. Müsste mein Sohn seine finanziellen Verhältnisse offen legen?
    4. Vermutlich würden dann hier auch nur die Nebenkosten anerkannt werden, ohne Finanzierungskosten des Hauses, oder?
    5. Könnten wir – ähnlich wie bei WG´s üblich – eine Pauschalmiete mittels Mietvertrag vereinbaren oder müssten die Nebenkosten aufgeschlüsselt werden?

    Schon jetzt vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    MfG
    Andreas Schröder

    1. Hallo Andreas,
      besteht die Option, erst bei Ihrem Sohn einzuziehen, wenn dieser 25 Jahre alt ist, dann sollten Sie die Zeit noch abwarten. Das würde die Situation enorm vereinfachen. Mit einer Prüfung der Finanzen Ihres Sohnes müssen Sie rechnen. Ihre Nebenkosten würden kopfteilig übernommen. Wie Sie den Mietvertrag ausgestalten, bleibt Ihnen letztlich überlassen.
      Viele Grüße

    2. Hallo Julia. Vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider kann ich nicht bis zum nächsten Jahr warten, bis mein Sohn 25 Jahre geworden ist, da ich nicht nur aus gesundheitlichen, sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen keine eigene Wohnung beziehen kann. Ich bin quasi schon bei meinem Sohn eingezogen und auch hier gemeldet. Bedeutet dieser Umstand, dass das Jobcenter uns nach SGB als Bedarfsgemeinschaft bewertet und nicht als Wohngemeinschaft, auch wenn mein Sohn schriftlich bestätigt, das er mich finanziell und wirtschaftlich nicht unterstützen kann und wird? Schon jetzt vielen Dank für Ihre Rückmeldung. MfG, Andreas Schröder.

    3. Hallo Andres,
      solange Ihr Sohn unter 25 Jahre alt ist, bilden Sie zusammen eine Bedarfsgemeinschaft. Somit ist ein Untermietvertrag vorerst irrelevant. Ihr Sohn muss allerdings nicht finanziell für Sie aufkommen. Sobald er 25 wird, sollten Sie jedoch einen Untermietvertrag schließen und vor dem Jobcenter darauf bestehen, dass Sie strikt Ihre Haushalte voneinander trennen und das ggf. auch belegen, sodass Sie nicht als Haushaltsgemeinschaft, sondern Wohngemeinschaft bewertet werden.
      Viele Grüße

  9. Hallo
    Ich möchte mit meiner Tochter mit Ihren 2Kindern in eine 4Raum Wohnung mit knapp 103qm2 als Wohngemeinschaft ziehen.Die Warmmiete würde 865,-€ kosten.
    Ich gehe noch arbeiten, meine Tochter bezieht Bürgergeld.Wir haben alles beim Jobcenter eingereicht, und eine Ablehnung wegen unangemessen Verhalten bekommen.Ich wurde garnicht berücksichtigt trotz meiner eingeschränkten Gesundheit durch Parkinson , Attest und Begründung lagen anbei, sondern nur meine Tochter mit Ihren 2Kindern. Sollen wir ein Wiederspruch einlegen oder ist es in diesem Fall aussichtslos.

    1. Hallo Elke,
      das können wir Ihnen pauschal leider nicht beantworten. Lassen Sie den Bescheid deshalb einmal von unseren Partneranwälten prüfen. Stellen sie fest, dass das Jobcenter zu Unrecht abgelehnt hat, wird Widerspruch dagegen eingereicht.
      Viele Grüße

  10. Guten Tag,
    mein Partner und ich haben das Haus seiner insolventen und nun bürgergeldbeziehenden Eltern von der Bank abgekauft. Die Zwangsversteigerung wurde dadurch abgewendet. Er und ich sind nun zu gleichen Teilen Besitzer.
    Es ist ein Einfamilienhaus. Er lebt dort auf einem eigenen Stockwerk mit separatem Bad, nur die Küche wird mit seinen Eltern geteilt. Ich habe meinen Wohnsitz (noch) wo anders.
    Ist es möglich für die Eltern Wohngeld zu beantragen? Oder braucht es dazu einen separaten Mietvertrag?
    Besten Dank für Ihre Antwort.

    1. Hallo Benjamin,
      bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die Wohngeldstelle. Wir unterstützen nur bei Bescheiden nach dem SGB II (Bürgergeld).
      Viele Grüße

  11. Hallo,

    muss das Jobcenter es auch akzeptieren wenn man zur Untermiete in einer Wohngemeinschaft in einem Durchgangszimmer wohnt? Oder kann das Jobcenter die Übernahme der Wohnkosten deshalb ablehnen? Vielen Dank, wenn Sie mir eine Info dazu geben können.

    1. Hallo Beate,
      uns fällt kein Grund ein, warum eine Ablehnung gerechtfertigt wäre. Sollte es aber dazu kommen, lassen Sie den Ablehnungsbescheid durch unsere Partneranwälte zwecks Widerspruch prüfen.
      Viele Grüße

  12. Hallo,
    Wie verhält es sich wenn ich von Zuhause ausziehen möchte in ein anderes Bundesland, bekomme aktuell Bürgergeld. Eine Freundin von mir würde gerne auch von Zuhause ausziehen und wir würden zusammen ziehen wollen. Sie bekommt aktuell aber gar kein Geld vom Amt und weiß auch nicht ob sie da Unterstützung bekommt. Da sie eine Ausbildung bereits in der Probezeit abgebrochen hat, aus gesundheitlichen Gründen. Würde das eine WG sein oder zu einer Bedarfsgemeinschaft werden, wenn Theoretisch nur ich derjenige bin der Geld bekommt?

    1. Hallo Mick,
      sofern Sie unter 25 Jahre alt sind, braucht es einen triftigen Grund, damit das Jobcenter einem Umzug zustimmt. Der einfache Wunsch, woanders hinzuziehen, genügt da nicht. Auch wenn Sie über 25 Jahre alt sind, sollten Sie ein Umzug unbedingt mit Ihrem Sachbearbeiter abklären und sich die Zustimmung einholen.
      Ist bei Ihnen beiden auszuschließen, dass Sie finanziell füreinander einstehen und Sie Ihre Haushalte strikt voneinander trennen, handelt es sich um eine Wohngemeinschaft. Eine Bedarfsgemeinschaft kann nur bestehen, wenn Sie in einer Beziehung leben. Selbst dann haben Sie aber vorerst Anspruch auf ein Probejahr. Während dieser Zeit darf es zu keinerlei Anrechnung vom Einkommen des bzw. der einen auf den Anspruch des jeweils anderen kommen.
      Viele Grüße

  13. Hallo
    Ich 44 (ALGII/Bürgergeld seit 11/2022) bin im Dezember 2022 zu meiner Schwester 33(arbeitet Vollzeit) u ihrem Sohn 8 gezogen (3 Zimmer 90qm2) 1 Schlafzimmer 1 Kinderzimmer Stube (ich schlafe auf dem Sofa).
    Das Jobcenter hat eine Bedarfsgemeinschaft genehmigt u zahlt dafür 277,-€ im Monat.
    Jetzt wollen wir umziehen Wohnung angeschaut 110qm2 4 Zimmer (ich bekomme eins). Der Vermieter hat uns zugesagt. Meine Schwester ist Hauptmieter und hat dem Mietvertrag unterschrieben.Ich habe heute mit dem Jobcenter telefoniert die sagten mir ein Umzug ist nicht gerechtfertigt!!!
    Was kann ich da machen ist das rechtens ?
    Danke LG Tobias

  14. Guten Tag
    Ich würde gerne mit einem Bekannten zusammen ziehen, also eine wg eröffnen. Ich wohne bereits in der Wohnung mit meinem volljährigen Sohn. Jetzt ist meine Frage: Ist es besser meinen Bekannten mit un den Hauptmietvertrag zu holen, oder lieber mit ihm einen unzermietvertrag zu machen. Da ich auf keinen Fall möchte das wir als eine Bedarfsgemeinschaft gelten.
    Vielen Dank

    1. Hallo Anna,
      ein Untermietvertrag sollte genügen. Natürlich kann das Jobcenter dennoch von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen. Sollte das der Fall sein, lassen Sie den entsprechenden Bescheid durch unsere Partneranwälte prüfen. Die unterstützen Sie auch bei einem Widerspruch.
      Viele Grüße

  15. Hallo,
    ich habe eine Frage zu einer WG mit zwei Personen. Wie groß darf die Wohnung maximal sein ?
    Habe beim Jobcenter diesbezüglich angerufen, habe aber zwei unterschiedliche Auskünfte erhalten. 1. Die Wohnung darf max nur 60 Quadratmeter groß sein.
    2. Jedem Bewohner stehen seine 45 Quadratmeter zu. Also die Wohnung darf max 90 Quadratmeter haben.
    Welche Aussage ist richtig . Wäre schön , wenn sie mir diesbezüglich weiterhelfen könnten.
    Für ihre Bemühung im Voraus schonmal besten Dank.

    1. Hallo Martin.
      90 m² sind korrekt. Jeder Mitbewohner muss als “Single” betrachtet werden.
      Viele Grüße

  16. Hallo mein Anliegen ist ein bisschen komplizierter😅Meine beste Freundin lebt mit ihren ex Freund zusammen sie haben eine gemeinsame Tochter er unterstützt weder finanziell noch in der Erziehung der kleinen sie ist also quasi alleinerziehend, sie wird durch ihn auch gehindert arbeiten zu gehen da er die Betreuung des Kindes nicht übernehmen will. Sie kriegt keine Unterstützung vom Amt, ich jedoch schon.Ich bin auch alleinerziehende Mama eines 6 jährigen Sohnes und ich lebe mit ihm alleine. Jetzt ist meine Frage unser Vorhaben ist es zusammen zu ziehen um uns gegenseitig zu unterstützen kriegen wir hierbei Unterstützung wie läuft das ab da sie ja noch keine Unterstützung bekommt aber ihr doch eigentlich welche zu steht wen sie sich von ihren Freund getrennt hat und die gemeinsamen Wohnung verlassen möchte haben wir da eine Chance ? Das dass Amt uns natürlich im gestellten Rahmen,eine gemeinsame Wohnung genehmigt?
    Wir sind beide 24 Jahre alt ihre Tochter 3 mein Sohn 6 und wir wohnen im Kreis Offenbach.
    Danke im Voraus 😊😊😊

    1. Hallo Sonja,
      Ihre Freundin sollte beim Jobcenter schleunigst anzeigen, dass Sie und Ihr Ex-Partner aufgrund einer Trennung nicht länger als Bedarfsgemeinschaft anzusehen sind. So kann sie erwirken, dass die Leistungen separat ausgezahlt werden. Gleichzeitig sollte sie ihr Umzugsvorhaben ankündigen. Bestenfalls kann sie auch bereits belegen, dass sie sich um eine neue Wohnung bemüht (das untermauert, dass es tatsächlich zu einer Trennung gekommen ist). Dass Sie und ihre Freundin dann zusammenziehen, sollte kein Problem darstellen.
      Viele Grüße

  17. Hallo

    Mein Anliegen ist ein bisschen kompliziert. Ich habe versucht, mir selber online Fälle durchzulesen kam aber nicht weit.

    Ich bin unter 25 und bin mit meiner ein jährigen Tochter aus dem Ausland zurückgezogen zur meiner Mutter. Ich habe Arbeitslosengeld 2 beantragt und angeben das ich bei meiner Mutter zur Untermiete wohne. Wir haben einen Untermietvertrag aufgesetzt usw. aber das Jobcenter meite nur, dass das nicht so funktioniert, da meine Mutter diese nicht vorher vermietet habe und sie so mit keine extra Kosten hätte wenn ich bei ihr wohne. Das Jobcenter würde nur die Nebenkosten übernehmen.
    Stimmt das ? Und was wäre wenn ich aber mit im Hauptmietvertrag stehen würde ?

    1. Hallo Bahyya,
      die Begründung Ihres Jobcenters ist haltlos. Haben Sie einen aktuellen Bescheid vorliegen (nicht älter als einen Monat), lassen Sie den durch unsere Partneranwälte prüfen. Werden Fehler festgestellt, folgt ein Widerspruch.
      Viele Grüße

  18. Guten Tag,
    Ich habe mal ne interessante Frage.
    Mein Vater und sein Mitbewohner haben ein Zimmer frei und es mir angeboten. Mein Vater und sein Mitbewohner sind berufstätig ( Security ) und ich beziehe Bürgergeld.
    Jetzt meine Frage. Wie verhält es sich wenn ich mit in diese ,,WG” ziehe?
    Wird das problematisch?
    Wird mein Bezug gekürzt?
    Über eine Antwort würde ich mich freuen.

    Liebe Grüße
    KM1991

    1. Hallo KM1991,
      vorausgesetzt, Sie sind über 25 Jahre alt, sollte ein Einzug und die Anerkennung einer WG kein Problem darstellen. Wichtig ist, dass Sie einen vernünftigen Untermietvertrag aufsetzen.
      Viele Grüße

  19. Sehr geehrte Damen und Herren, ich meine Frau, unsere fünf Kinder meine Eltern und meine Nichte werden gemeinsam ein Haus zum Wohnen anmieten. Ich bin einzelverdiener meine Ehefrau hat kein Einkommen, meine Eltern erhalten Grundsicherung vom Sozialamt. Ich und meine Frau erhalten keine staatlichen Leistungen, auch kein Kinderzuschlag. Mein Netto monatlich beträgt ca. 3800 Euro.
    Die Miete des Hauses inkl. Nebenkosten beträgt 1940 plus Heizkosten/Strom zusätzlich.
    Das besagte Haus besitzt sozusagen 4  Wohneinheiten verteilt auf Erdgeschoss und dem 1. OG. Das Sozialamt meiner Eltern wurde über das Vorhaben informiert. Nun muss ich für mich bzw auch die ganze Familie überlegen, wie wir die Situation auch finanziell am sinnvollsten lösen können, damit auch für mich vor allem die Miete und die Gesamtkosten nicht zu einer schweren finanziellen Belastung werden.

    Ich habe folgende Überlegungen und Optionen durchgedacht:
    a) mein Vater und meine Mutter jeweils eine separate Wohneinheit oder Zimmer
    b) eine Untervermietung der 3 Zimmer Wohneinheit an meine Eltern.
    c) Keine Untervermietung, wie werden dann die 10 Personen eingestuft? werden dann meine Eltern jeweils nur 1/10 der Unterkunftskosten erhalten? Stichwort Haushaltsgemeinschaft/Wohngemeinschaft

    Das Sozialamt in unserer Stadt hat aktuell folgende Vorgaben auf seiner Webseite:
    Vom Sozialamt werden bei einem 1 Personen Haushalt 348 Euro Bruttokaltmiete erstattet, bei einem 2 Personen Haushalt 484 Euro.

    Frage 1)
    Finanziell wäre ja für mich bzw uns die Option a die beste Variante. Ist diese Praxis im Alltag üblich bzw ist dies rechtlich ohne weiteres möglich? Und haben bei dieser Option wir bzw meine Eltern auch den Anspruch von zwei separaten 1 Zimmer-”Wohnungen” zu sprechen und dementsprechend auch pro Person/Wohnung 348 Euro brutto Kaltmiete zu beanspruchen?  Falls dies grundsätzlich rechtlich möglich ist, kann aber das Sozialamt hier trotzdem Probleme machen, indem sie sagen, aus welchen Gründen ein Ehepaar(meine Eltern) separate Wohneinheiten anmieten?

    Frage 2)
    Falls vom Sozialamt die Option a akzeptiert wird und die höchstmöglichen Unterkunftskosten bewilligt werden, zählen diese Mieteinnahmen für mich als gewöhnliches versteuerbares Einkommen? Falls ja, wie werden diese Einnahmen versteuert?

    Frage 3)
    Ist die Untervermietung der einzige Weg, um Option a zu erreichen oder ist Option a auch ohne Untervermietung möglich, nämlich dass wir erklären, dass wir eine Wohngemeinschaft sind, also ich/meine Frau/unsere 5 Kinder auf der einen Seite und meine Eltern jeder für sich eine separate Gemeinschaft/Einheit auf der anderen Seite?

    Frage 4)
    Auch unter Berücksichtigung der Erstellung der Betriebskostenabrechnungen und dem Verwaltungsaufwand für mich und nach Abzug der Steuern der ungefähr verbleibenden Mieteinnahmen; lohnt sich erfahrungsgemäß dieser Aufwand?

    Sie sehen sicherlich, dass der Fokus meiner Fragen sich darauf bezieht, wie wir es am besten erreichen können, dass Vom Sozialamt beide Elternteile als ein 1 Personen Haushalt mit 348 Euro Bruttokaltmiete eingestuft wird?

    Herzlichen Dank im Voraus

    Viele Grüße

    1. Hallo Mirweis,
      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine vollumfängliche Beratung anbieten, zumal wir ausschließlich bei Angelegenheiten in Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB II (Hartz 4) und nicht nach dem SGB XII (Sozialhilfe) unterstützen. Auch bezieht sich ein Teil Ihrer Fragen auf das Steuerrecht. Von einer Beantwortung müssen und möchten wir deshalb absehen.
      Viele Grüße

  20. Hallo mein noch Lebensgefährte und ich wohnen in einer Wohnung ,da wir uns aber auseinander gelebt haben und trennen wollen würde wir uns beim Jobcenter gerne als Wg eintragen lassen ,da es im Moment so gut wie unmöglich ist eine kleine Wohnung hier zu finden. Müssen wir da auf irgendwas achten das die Wg dann auch im Bescheid anerkannt wird oder stehen die Chancen eher schlecht das der Bescheid von der Bedarfsgemeinschaft auf Wohngemeinschaft geändert wird?

    1. Hallo J Wien,
      es kann sich mitunter tatsächlich schwierig gestalten, dem Jobcenter nunmehr eine WG nachzuweisen. Dennoch: Probieren Sie es und nutzen Sie alle erdenklichen Nachweise, die belegen, dass es sich nunmehr um eine Wohngemeinschaft handelt, auch eine eidesstattliche Versicherung kann ein Mittel sein. Kommt es zur Ablehnung, lassen Sie den Bescheid durch unsere Partneranwälte prüfen. Ggf. können die per Widerspruch dann etwas bewirken.
      Viele Grüße

  21. Hallo,

    und zwar habe ich folgendes Problem.
    Ich habe im Mai letzten Jahres hochschwanger einen Mietvertrag für eine WG unterschrieben. Meine beiden älteren Kinder haben in der Zeit nicht bei mir gelebt, durch schlimme Umstände (Polizei und Jugendamt) mit dem KV, sind die beiden zu mir gezogen und leben seither bei mir. Dies war aber vor Abschluss des Mietvertrages nicht so ausgemacht. Eigentlich war es so, dass die beiden älteren Kinder nur am
    Wochenende alle zwei Wochen sich hier aufhalten. Da der Vermieter gleichzeitig mein Mitbewohner ist, passt es ihm nicht. Und hat mir die Möglichkeit gegeben, die gesamte Wohnung anzumieten, damit ich nicht raus muss und er sowieso mehrere Wohnungen hat. Ich habe schon eine Kündigung erhalten und einen BlankoMietvertrag. Das Jobcenter hat dies aber abgelehnt, da die Kosten zu hoch sind. Ich bin aktuell schwanger und möchte gerne hier bleiben, da wir uns endlich hier eingelebt haben. Das Jobcenter will ab dem 1.12. weder die Kosten für meinen Neuen Mietvertrag zustimmen noch weiter Miete zahlen, obwohl Sie wissen, dass ich ganz sicher keine Alternative finde in der kurzen Zeit und obdachlos werde und das schwanger mit drei zusätzlichen Kindern . Ich weis nicht was ich tun soll.
    Soweit ich weiß müssten sie wenigstens 6 Monate die Miete übernehmen.

    1. Hallo Mama4,
      haben Sie einen Ablehnungsbescheid vom Jobcenter, der nicht älter als einen Monat ist, lassen Sie den durch unsere Partneranwälte prüfen. Bei Erfolgsaussichten legen die dann auch Widerspruch für Sie ein.
      Viele Grüße

  22. Guten Tag,
    ich wohne in einer WG.
    Wir haben einen Mietvertrag, in dem wir beide als Hauptmieter stehen.
    Des Weitern haben wir ein WG-Konto, was über uns beide läuft.
    Nun bewohne ich das größere Zimmer und zahle somit einen größeren Anteil der Miete. Diese Vereinbarung haben wir jedoch nicht schriftlich festgehalten, sondern auf Vertrauensbasis unter uns geregelt.

    Nun ist meine Frage (und auch Sorge), wie ich dem Jobcenter meinen Anteil nachweisen kann. Geht das über meine monatlichen Kontoauszüge bzw. Eingänge von mir auf dem WG-Konto?
    Sollten mein Mitbewohner und ich noch einen Vertrag aufsetzen, der unsere Anteile an der Gesamtmiete belegt oder wird solch ein “Vertrag” eh nicht vom Jobcenter anerkannt?
    Und könnte das gemeinsame Konto (was als WG-Konto läuft für die Miete, Nebenkosten und weitere gemeinsame Kosten wie Strom, Internet und GEZ) zu einem Problem werden?

    Mit freundlichen Grüßen
    Louisa Ostermann

    1. Hallo Louisa,
      in jedem Fall sollten Sie Ihre Vereinbarungen schriftlich festhalten und dem Jobcenter vorlegen. Das Konto sollte Ihnen dabei keine Probleme bereiten. Ebenso ist es an sich auch nicht ungewöhnlich, dass Sie anteilig mehr Miete zahlen, wenn Sie auch mehr Raum zur Verfügung haben.
      Viele Grüße

  23. Ich möchte mit meiner besten Freundin eine WG gründen, da es hier einfach unmöglich ist eine Wohnung zu finden, die den Anforderungen für eine Person entspricht.
    Allerdings ist mir nicht klar, wo die Obergrenze für die Miete bei einer WG liegt.
    Die Listen Richten sich nach der “Personenzahl der Bedarfsgemeinschaft”.
    Diese liegt bei einer Person bei 427€ und bei zwei Personen bei 550€.
    Da es sich aber nicht um eine Besarfs- sondern um eine Wohngemeinschaft handelt stellt sich uns die Frage, ob dies bei der Obergrenze keinen Unterschied macht, diese also bei 550€ bleibt oder ob sie sich aus den Kosten für zwei einzelne Personen berechnet, also 427€+427€ und somit bei 854€ liegt.

    1. Hallo Karma,
      bei einer WG sind in der Regel die Kosten pro Person zu berücksichtigen, die auch bei einem Single-Haushalt anfallen würden. Es stünde jeder/jedem von Ihnen also das Budget zur Verfügung, das Sie alleine auch ausschöpfen könnten.
      Viele Grüße

  24. Hallo! Im wesentlichen geht es um mich und meine Freundin die eigens eine Wohnung in ihrem gemeinsamen Haus mit ihrem geschiedenen Ehemann bewohnt in dieser Wohnung könnte genug Platz sein um die Küche und das Bad mit Dusche und Wc, sowie das Wohnzimmer ähnlich wie in einer Wohngemeinschaft zu nurzen.Da ich meine Mietwohnung wegen einer Kündigung wegen Eigenbedarfs verlassen muss, hat meine Freundin mir angeboten mit ihr in ihre Wohnung zu ziehen.Meine Freundin bekommt vom Jobcnter Leistungen und ich bin Rentner wegen voller Erwerbsminderung und musste wegen meiner geringen Rente die ich erhalte Hilfe des Versorgungsamts in Anspruch nehmen. Wie sollten wir unsere Wohnsituation Deklarieren wenn wir zusammen in ihrer Wohnung leben wollten? Welche Art von Mietvertrag ist hier der richtige? Auch weitere Empfehlungen von Ihrer Seite bzgl. der evtl. Zukunftsorientierten Wohnsituationwären wären für uns von hilfreicher Bedeutung. Ich hoffe auf ein gutes und verständliches gelingen meines gleichen.

    1. Hallo KERL,
      bei einem Untermietvertrag sollten Sie dringend darauf achten, realistische Kosten anzugeben, damit Ihnen bzw. Ihrer Freundin kein Scheingeschäft vorgeworfen werden kann. Für das erste Jahr werden Sie sich auf ein Probejahr berufen können, anschließend dürfte das Jobcenter Sie aber als Bedarfsgemeinschaft einstufen. Ab dann dürfte auch Ihr Einkommen beim Bedarf Ihrer Freundin berücksichtigt werden.
      Viele Grüße

  25. Hallo ,
    ich, selbständig, habe meinen Antrag auf Hartz 4 für den Bewilligungszeitraum von Mitte November bis Mitte Mai gestellt. Allerdings soll mir jetzt mein Honorar dass ich im November bekommen habe angerechnet werden.
    Der vorläufige Bewilligungsbescheid ist noch nicht eingegangen.
    Kann ich den Bewilligungszeitraum nochmal nachträglich ändern und auf einen Monat nach hintern verschieben, also von Mitte Dez- Mitte Juni?

    vielen Dank für ihre Hilfe

    Mit freundlichen Grüßen,
    Lisa

    1. Hallo Lisa,
      nein, das können Sie nicht. Sie müssen die Anrechnung hinnehmen.
      Viele Grüße

  26. Guten Tag,

    meine Freundin und ich würden gerne zusammen eine WG bei München gründen. Meine Freundin hat ein Kind 10 Jahre (nicht mein eigenes) und ist Erwerbsgemindert. Sie darf am Tag laut Amtsarzt maximal 3 Stunden arbeiten.
    Ich selber bin berufstätig in München. Die Wohnung hier kostet 990,- kalt zzgl. 300,- Nebenkosten.
    Meine Wunsch wäre das meine Freundin davon 450,- kalt zzgl. 100,- Nebenkosten durch das Amt übernimmt.
    Die Wohnung hat 3,5 Zimmer. Ich würde meiner Freundin 2 Zimmer davon sozusagen überlassen eines für sich als Schlaf und Rückzugsraum sowie eines für ihren Sohn dazu gemeinsame Bad- und Küchennutzung.
    Wird das Amt hier von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen oder wie von uns gewünscht eine Wohngemeinschaft zustimmen?
    Einen Untermietvertrag könnte ich ihr ausstellen.
    Da ich nicht soviel verdiene um für uns alle zu sorgen wäre es wichtig das Sie vom Amt für sich und Ihr Kind noch min. 1000,- gesamt bzw. besser 1200,- erhält wie bisher in der eigenen Wohnung

    Wie stehen unsere Chancen?

    1. Hallo Michael,
      aussuchen können Sie sich das leider nicht. Die Miete dürfte bei Ihnen kopfteilig berechnet werden. Das bedeutet: 2/3 entfallen auf Ihre Freundin mit Sohn, 1/3 auf Sie. Im ersten Jahr können Sie sich auf ein Probejahr berufen, danach wird das Jobcenter aber wahrscheinlich bei Ihnen von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen. Ein Untermietvertrag dürfte daran nichts ändern. Da ist aber nur unsere Einschätzung. Wie das Jobcenter letztlich entscheidet, können wir schlecht voraussagen.
      Viele Grüße

  27. Hallo,
    bei mir ist es ähnlich wie oben bei Mia. Nur verlangt das Arbeitsamt jetzt alle Unterlagen für meinen Kumpel – Kontoauszüge, Aebeitsvertrag etc.(der diese natürlich nicht rausgeben möchte), wie verhalte ich mich da jetzt?
    Und dann hab ich meine Kontoauszüge eingereicht wo größere Geldbeträge auf meibn Konto am Schalter eingezahlt wurden und ich diese an meinen Kumpel überwiesen habe – aber das geht dem Arbeitsamt doch garnichts an oder? Sie behaupten jetzt das wir doch gemeinsam Wirtschaften!!!
    Und dann hab ich von meinem Konto keinen ersichtlichen Ausgaben zwecks Essen usw. – wenn ich aber doch bei meiner Mutter immer gegessen habe?!!! Ich finde das schon eine Frechheit das ich das alles nachweisen soll. Wie verhalte ich mich da?
    Und kann man so einen Untermietvertrag auch selbst schreiben, oder muss man da die Hausverwaltung bzw. den Vermieter fragen/ benachrichtigen???
    Ich würde mich sehr freuen wenn Sie mir kurz ein paar Antworten schreiben was ich jetzt tun kann!
    Vielen Herzlichen Dank.

    Liebe Grüße Nancy

    1. Hallo Nancy,
      Ihr Kumpel ist nicht dazu verpflichtet, dem Jobcenter diese Nachweise zu erbringen, sofern er keine staatlichen Leistungen bezieht. Ggf. kann hier eine eidesstattliche Versicherung helfen, dem Jobcenter eine Wohngemeinschaft nachzuweisen. Sie beide versichern darin, dass Sie finanziell nicht füreinander aufkommen.
      Größere Geldbeträge über Ihr Konto laufen zu lassen, ist im Hartz 4-Bezug allerdings keine gute Idee. Das geht das Jobcenter sehr wohl etwas an, immerhin kann es sich dabei um Einnahmen handeln, die Ihre Hilfebedürftigkeit mindern oder aber, wie in Ihrem Fall, die Vermutung stärken, dass Sie gemeinsam wirtschaften. Es dürfte schwierig werden, das Jobcenter nun vom Gegenteil bzw. einer Wohngemeinschaft zu überzeugen.
      Grundsätzlich sollten Sie vom Jobcenter geforderte Unterlagen auch einreichen. Anderenfalls kann es zu einer Versagung der Leistungen kommen, da Sie Ihre Mitwirkungspflichten verletzen. Einen Untermietvertrag schließen Hauptmieter und Untermieter miteinander ab. Den Vermieter müssen Sie allerdings darüber informieren und sich ggf. eine Erlaubnis einholen.
      Viele Grüße

  28. Guten Abend.
    Ich wohne mit meiner Mutter und meinem Bruder in einer Wohnung. Beide bekommen die volle Leistungen in höhe von 445-450€ mtl zusätzlich mietkosten inkl Nebenkosten ca. 293€.
    Ich bin Berufstätig, habe neulich geheiratet und meine Frau ist selbstverständlich zu mir gezogenen, ist allerdings nicht Berufstätig.
    Mein Bruder ist 29 jahre alt und muss einen weitervewilligungsantrag ausfüllen. Es sind 2 punkte die wir nicht verstehen, es ist unter Allgemeine Angaben zu meinem Haushalt zu finden Menüpunkt 2, das eingekreiste 4, erster Abschnitt und 5.
    Unter 5 wird ausgeführt ” Bitte legen Sie eine Meldebescheinigung für jede Person vor die eingezogen ist”
    Sowohl ich als auch meine Frau möchten dem jobcenter NICHT diese daten übermitteln, schließlich bekommt keiner von uns beiden leistungen von denen und sehen das nicht ein.

    Meine frage ist, wenn wir das verweigern, mein bruder das zwar angibt aber keine Meldebescheinigung mitschicken kann, bekommt er dadurch leistungskürzungen oder gar die leistungen komplett einstellen? Das gleiche gilt natürlich auch für meine Mutter, Sie müsste nämlich dem JC über diese Veränderung informieren und stünde vor dem gleichen Problem wegen der Meldebescheinigung neiner Frau.

    1. Hallo MandK,
      Ihr Bruder und Ihre Mutter müssen lediglich angeben, wer mit in der Wohnung lebt. Weitere Angaben müssen Sie nicht machen. Hintergrund ist, dass das Jobcenter die Kosten der Unterkunft (KdU) anteilig übernimmt. Dazu muss es wissen, wie viele Personen nachweislich im Haushalt leben.
      Viele Grüße

  29. Guten Tag !
    ich habe folgene frage?
    eine gute freundin von mir wohnt in einer Wg und hat diesen monat das erste mal leistung von Jobcenter bekommen jetzt komme ich zu meiner frage also sie hat ein kind 2,5 jahre alt und wohnt zur untermiete und die wohnung kostet warm 531 € plus 120 € strom das kind bekommt ebenfalls leistung vom jc sie soll allerdings mehr miete zahlen wie der hauptmieter muss das kind wirklich mietanteile zahlen weil ich nenne es mal milchmädchen rechnung müsste sie ca.325€ zahlen monatlich der haupt mieter will aber über 400 € haben und er selbst zahlt nur ein drittel ist das so richtig ????

    1. Hallo schauenburg,
      das Jobcenter übernimmt auch die Kosten der Unterkunft (KdU) für Ihre Freundin und das Kind. Dabei dürften sie und ihr Kind jeweils als eine Person gerechnet werden, wobei die Miete bei einer weiteren Person im Haushalt durch drei geteilt würde. Damit entfallen zwei Teile auf Ihre Freundin und das Kind und ein Teil auf den Hauptmieter.
      Viele Grüße

    2. Hallo ich wurde heute vom Jobcenter angeschrieben… In Kurzform…. Ich wohne mit meinem besten Freund zusammen in einer wg.. Seit August 2019. Er arbeitet ganz normal . Ich bekomme aufstockende Leistung, das Jobcenter akzeptierte damals diese WG… Heute bekam ich Post das sie eine Eheähnliche Gemeinschaft vermuten weil wir länger wie ein Jahr zusammen wohnen. Wir haben beide getrennte Schlafzimmer wie alles Andre ist auch getrennt, Nahrung, papierkram etc.. Finanziell sind wir absolut von einander unabhängig. Jetzt meine Frage darf das Jobcenter Kontoauszüge Lohnabrechnungrn etc von meinem WG Mitbewohner verlangen. Er bezieht von ihnen keine Leistung von ihnen.

    3. Hallo,
      das Jobcenter scheint bei Ihnen nun von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen. Die müssen Sie nun widerlegen. Die Kontoauszüge etc. sind dabei für das Jobcenter tabu. Ggf. können sie aber dabei helfen, nachzuweisen, dass Sie getrennt voneinander wirtschaften, sprich: Ihre finanziellen Verhältnisse strikt trennen. Da müssen Sie abwägen. Ansonsten kann auch ein Untermietvertrag, aus dem hervorgeht, dass Sie Ihren Mietanteil vollständig selbst zahlen, als Beweis dienen. Letztlich können Sie bzw. Ihr Mitbewohner auch eine eidesstattliche Versicherung in Erwägung ziehen.
      Viele Grüße

  30. guten tag.

    ich bin zurzeit wohnungslos und bin gezwungen in einer Notschlafstelle zu nächtigen. Nun möchte ich mit zwei Weiteren eine WG gründen.
    Der Sozialberater der Diakonie Krefeld-Viersen teilte mir mit, dass sich dann die Leistungen verdreifachen würden.
    D.H. 3x bis 50 m2 Wohnfläche und 3x bis 455€ kalt Gesamtmiete (in Krefeld).
    also bis zu 150 m2 und 1365€ kalt Gesamtmiete.

    ist dies so korrekt?
    oder gelten da Mittelwerte zwischen 3x Einzelperson und einer 3 Personen Bedarfsgemeinschaft???

    vielen dank für die antwort!

    1. Hallo Michael,
      das ist korrekt. Da in einer Wohngemeinschaft jeder für sich selbst finanziell verantwortlich ist, darf das Jobcenter keinen Unterschied zu einer Single-Wohnung machen. Dennoch: Die Kosten müssen sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Eine genaue Zahl können wir Ihnen hierbei nicht nennen, zu groß sind die regionalen Unterschiede. Unter Umständen müssen Sie bei der Wohnungsgröße allerdings Abstriche machen. Immerhin teilen Sie sich Räumlichkeiten wie Küche und Bad.
      Unser Tipp: Haben Sie eine passende Wohnung gefunden und sollte Ihr Antrag auf Übernahme der Kosten abgelehnt werden, lassen Sie den Ablehnungsbescheid durch unsere Partneranwälte prüfen. Nur so lassen sich Benachteiligungen vermeiden.
      Viele Grüße

  31. Hallo,

    ich bin weiblich 47 Jahre, Asperger und lebe seit Nov. 2021 bei einem Freund in dessen Haus, eigenes Zimmer vorhanden allerdings bisher ohne Mietvertrag oder ähnliches, habe mich bisher so an den Kosten (Lebensmittel/Sprit) beteiligt, da ich durch die Insolvenz keine Wohnung finde und auch kein Auto mehr habe, darf ich sein privates nutzen, er hat ein Firmenwagen und muss Sprit selbst zahlen. Da ich bereits fast meinen ALG 1 Bezug aufgebraucht habe 9 Tage sind noch übrig, muss ich ALG2 beantragen.
    Wird das Jobcenter davon ausgehen das wir eine Bedarfsgemeinschaft sind, nur weil männlich und weiblich zusammen in einem Haus wohnen?
    Müssen wir jetzt einen Mietvertrag und Nutzungsvertrag fürs Auto machen? Oder gehen die dann trotzdem von einer Bedarfsgemeinschaft aus?

    Mit freundlichen Grüßen

    Mia

    1. Hallo Mia,
      das Jobcenter wird wahrscheinlich versuchen, eine Bedarfsgemeinschaft durchzukriegen. Daher sollten Sie alle Möglichkeiten in Betracht ziehen, um die Behörde von einer Wohngemeinschaft zu überzeugen. Ein Untermietvertrag ist da nahezu unerlässlich. Auch ein Nutzungsvertrag für den Wagen kann hilfreich sein. Ansonsten sollten Sie aber darauf achten, Ausgaben für Lebensmittel etc. getrennt voneinander zu halten, ebenso wie Ihre Vorratshaltung. Wohngemeinschaft bedeutet schließlich, dass jeder vollständig seinen Unterhalt selbst bestreitet und es keinen Willen gibt, finanziell füreinander einzustehen.
      Viele Grüße

  32. Hallo
    Ich habe eine Frage wenn mein Brüder der Pflegebedürftige ist zu mir ziehen da ich aber hartz4 bekomme und den mietsvertrag für die Wohnung alleine unterschrieben habe was muss ich beachten.?

    1. Hallo Edeltraud,
      diese Veränderung müssen Sie dem Jobcenter mitteilen. Zudem sollten Sie mit Ihrem Bruder einen Untermietvertrag schließen. Wenn Sie und Ihr Bruder sich künftig lediglich die Wohnung teilen, ansonsten aber unabhängig voneinander haushalten, stellen Sie eine Wohngemeinschaft dar, anderenfalls kann das Jobcenter aber auch von einer Haushaltsgemeinschaft ausgehen.
      Viele Grüße

  33. Hallo!
    Ich und ein Freund wollen eine WG gründen. Beziehen aber aktuell beide noch hartz4 leistung vom Amt.
    Nun sind wir auf geeigneter wohnungssuche.
    Das Amt sagte uns nun, wir müssten nach dem mietsatz für einen 2 personenhaushalt schauen. Also als wären wir eine Bedarfsgemeinschaft. Wir sind aber unabhängig voneinander. Da wir aber als WOHNgemeinschaft einziehen wollen, müsste doch für jeden jeweils der eigene mietsatz von “1 personenhaushalt” gelten oder nicht?

    1. Hallo Kilian,
      das ist korrekt. Als Wohngemeinschaft gelten bei der Angemessenheit die Vorgaben, als wohnten Sie alleine. Sprechen Sie noch einmal mit Ihrem bzw. Ihrer Sachbearbeiter:in und erklären Sie, dass es sich um eine WG und keine BG handelt. Geben Sie ggf. auch eine Erklärung ab, die Sie beide unterschreiben.
      Viele Grüße

  34. Hallo,
    ich hätte eine Frage , ich erhalte für meine Tochter und mich Leistungen vom Jobcenter, nun ist mein Sohn (21) zu mir gezogen, er zählt nicht zur Bedarfsgemeinschaft, da er selbst Geld verdient, mir wird jetzt aber 1/3 von der Miete und den Heizkosten abgezogen, da er jetzt bei mir wohnt, ist dies korrekt ?
    Mit freundlichen Grüßen

    1. Hallo Barbara,
      ja, das ist durchaus korrekt, da Ihr Sohn seinen Anteil zu Miete und Nebenkosten, wie üblich in einer Wohngemeinschaft, selbst tragen muss.
      Viele Grüße

  35. Hallo.
    Wir Leben in einer WG.Drei Personen.Zwei davon Beziehen Harz 4 ,einer eine Erwerbsunfähigkeisrente. Davon ist die mit der Rente und eine HVerwandt , halten aber alles strikt getrennt!.
    Mutter 58Jahre, Tochter 30 Jahre.
    Das Jobcenter rechnet das als Bedarfsgemeinschaft.Wir müssen alle unsere Privaten Unterlagen vorlegen, das wir eigendlich nicht möchten.

    1. Hallo Ritzer,
      bei Mutter und Tochter kann es sich schon allein aufgrund des Alters der Tochter nicht um eine Bedarfsgemeinschaft handeln. Eine BG bestünde nur, wenn die Tochter unter 25 Jahre alt ist. Besteht das Jobcenter weiterhin auf eine Bedarfsgemeinschaft bzw. lehnt es eine Wohngemeinschaft ab, lassen Sie den entsprechenden Bescheid durch unsere Partneranwälte zwecks Widerspruch prüfen. Für Sie entstehen dadurch keinerlei Kosten.
      Viele Grüße

  36. Hallo,
    Ich ziehe übergangsweise zu meiner Schwester und ihrem Ehemann und Sohn. Ich Miete ein zimmer in deren Eingentumshaus und zahle auch Miete. Wir wirtschaften getrennt. Und teilen quasi nur die Gemeinschaftsräume im Haus. Nun muss ich Hartz 4 beantragen. Wie gebe ich das beim Amt an? Wären wir eine WG?

    1. Hallo Nicki,
      ja, wenn Sie getrennt voneinander haushalten und wirtschaften, stellen Sie eine Wohngemeinschaft dar.
      Viele Grüße

  37. Ich bin Hauptmieter einer WG, bei der sich alle Parteien die Stromkosten zu gleichen prozentualen Anteilen teilen, da es nur einen Stromzähler für die ganze Wohnung gibt. Die Untermietparteien überweisen mir ihren Anteil, ich überweise den Gesamtbetrag an den Stromanbieter. Da wir bisher alle wirtschaftlich einigermaßen gleich wohl situiert waren, waren wir mit dieser Regelung bisher alle zufrieden.
    Da ich mittlerweile Hartz4 beziehen muss, hat mir das Jobcenter erklärt, dass ALLE Zahlungen der Untermieter*innen an mich mir als Einnahmen angerechnet werden, die von meinem Regelsatz abgezogen werden. Die Stromkosten soll ich für alle Parteien ausschließlich von meinem Leistungsbezug begleichen, “weil die Stromkosten nicht vom Jobcenter übernommen werden”. Da meine Mitbewohner*innen allerdings zum Teil freiberuflich von zu Hause aus arbeiten und dies auch stromverbrauchsintensive Tätigkeiten betrifft, muss ich von meinem Regelsatz betriebswirtschaftliche Produktionsfaktoren für den Gewinn fremder Parteien begleichen.
    Da ich mir auch ohne juristische Grundlagenkenntnisse sicher bin, dass dies so nicht rechtens ist, habe ich mehrfach Widerspruch beim Jobcenter eingereicht und die zugrundeliegenden Sachverhalte detailliert erläutert, jedoch wurden diese stets abgelehnt – mit der polemischen Begründung „mein“ Stromverbrauch sei halt mein Problem.

    1. Hallo Daniel,
      erstellen Sie eine Erklärung darüber, dass es sich bei den Beträgen um die Begleichung der Stromkosten handelt und lassen Sie sich diese von Ihren Mitbewohnern unterzeichnen. Damit sollten Sie Klarheit schaffen können.
      Viele Grüße

  38. Guten Tag,
    ein guter Freund möchte mit mir eine WG eröffnen. Wir hätten auch schon eine Wohnung in Aussicht. Diese ist 75 Quadratmeter groß. Er arbeitet und ich beziehe ALG II. Legt das Amt dann Wiederspruch ein, wenn er mir nur ein Zimmer vermietet? Muss ich darauf achten, dass er mir nicht zu viele Mitnutzungsrechte erteilt, damit diese WG genehmigt wird?
    Danke für eine Antwort und liebe Grüße
    Steffi

    1. Hallo Steffi,
      das Amt kann keinen Widerspruch einlegen, es kann aber einen Umzug ablehnen. Immerhin brauchen Sie einen wichtigen Grund, möchten Sie die Zustimmung vom Jobcenter für einen Umzug erhalten. Lehnt die Behörde ab, können Sie zwar dennoch umziehen. Ggf. müssen Sie aber in Kauf nehmen, dass das Jobcenter nicht die volle Kostenübernahme bei den KdU bewilligt.

      Eine WG setzt grundsätzlich voraus, dass Sie beide nicht finanziell füreinander einstehen. Das sollten Sie dem Jobcenter im Zweifelsfall auch beweisen können. Ein Untermietvertrag stellt eine Möglichkeit dar. Für Sie ist dabei die angemessene Wohnungsgröße (45-50 qm) relevant.
      Viele Grüße

  39. Hallo !
    Ich wohne im moment im Norden Deutschlands bei meinem Vater zur Untermiete (140 €).
    Mit dem Amt ist schon alles geklärt das ich wieder nach NRW wo ich auch herkomme runter ziehen will.
    Da es für mich ziemlich schwer ist eine Wohnung zu finden hat sich mein Bruder bereit erklärt eine anzumieten für uns beide. Nächsten monat ist es soweit endlich.
    Meine Frage ist jetzt wie ich am besten beim Amt vorgehe besser als untermieter oder als WG angeben ? Die warmmiete liegt bei ca 780 und kalt ca 550.. 3 zimmer also jeder hat sein eigenes quasi.
    Am besten wär es wenn das amt die hälfte von der miete übernehmen würde bis ich wieder fuß gefasst habe. Mein Bruder ist beim Bund seit ca 12 jahren also nimmt keine leistungen in anspruch..

    Ach ja wäre evtl noch eine erstaustattung zu bekommen möglich ? Hatte diese noch nie in ansppruch genommen.

    1. Hallo Hans,
      Sie sollten dem Jobcenter mitteilen, dass es sich bei Ihnen um eine WG handelt. Ansonsten kann es dazu kommen, dass das Jobcenter das Einkommen Ihres Bruders anrechnet, weil es davon ausgeht, dass er finanziell für Sie einsteht. Das setzt natürlich voraus, dass Sie nicht gemeinsam haushalten und wirtschaften, sprich jeder für seinen Unterhalt getrennt voneinander aufkommt. Ob Sie dabei mit ihm einen Untermietvertrag schließen oder aber Sie beide im Hauptmietvertrag als Mieter eingetragen sind, ist irrelevant.
      Ein Anspruch auf Erstausstattung kann bestehen, wenn Sie keinerlei Möbel haben. Stellen Sie also einen Antrag. Kommt es zu Ablehnung, lassen Sie den Ablehnungsbescheid durch unsere Partneranwälte zwecks Widerspruch prüfen.
      Viele Grüße

  40. Hallo
    Eine Freundin von mir hat ihren Kumpel das freie Zimmer als Untermieter überlassen. Dieser bezieht alg2 und sie ist berufstätig. Miete beträgt warm ca 600€, wird das dann 50/50 aufgeteilt von den Kosten oder muss der Kumpel nur einen geringen Beitrag zahlen ? Knapp 170€ die er als Miete zahlt, finde ich etwas wenig oder denke ich da falsch?!

    Vielen Dank

    Mit freundlichen Grüßen

    1. Hallo Kathryn,
      handelt es sich um eine Wohngemeinschaft, kann von 50/50 ausgegangen werden, sofern die Zimmergröße in etwa identisch ist, beiden also gleich viel Wohnraum zur Verfügung steht. Ein Untermietvertrag wäre dabei ratsam.
      Viele Grüße

  41. Guten Abend,
    Ich werde Ende Juli Hartz 4 beantragen müssen. Meine Frage wie beweise ich das keine bedarfsgemeinschaft vorliegt? Ich lebe über ein Jahr mit meinem Partner zusammen und wir haben ein gemeinsames kind. Wir stehen beide im Mietvertrag und zahlen beide Miete. Ich überweise jeden Monat die Miete auf das Konto meines Partners und er überweist alles zusammen unserem Vermieter. Allerdings zahlt er alleine die Nebenkosten wie Strom und Gas. Den Einkauf zahlen wir meist gleichermaßen. Ansonsten ist jeder selbst für seine Finanzen verantwortlich. Liegt dennoch eine Bedarfsgemeinschaft vor oder kann ich dies wiederlegen?

    1. Hallo Janina,
      eine Bedarfsgemeinschaft setzt voraus, dass Sie und Ihr Partner finanziell füreinander einstehen, gemeinsam haushalten und wirtschaften. Ist das nicht der Fall, müssen Sie dem Jobcenter das belegen. Geht das Jobcenter bei Ihnen dennoch von einer Bedarfsgemeinschaft aus, lassen Sie Ihren Bewilligungsbescheid von unseren Partneranwälten prüfen. Die legen ggf. auch Widerspruch dagegen ein.
      Viele Grüße

  42. Meine Situation ist etwas kompliziert. Ich wohne in einer WG, jede von uns hat einen Einzelmietvertrag mit dem Vermieter – Pauschalmiete. Nun sind meine Eltern aus der Ukraine geflohen und konnten bei mir in der WG ein Zimmer anmieten. Die vertragliche Regelung ist dabei so, dass ich das zusätzliche Zimmer anmieten konnte und an meine Eltern untervermieten. Muss ich in einem solchen Fall dennoch die Miete aller meiner Mitbewohnerinnen offenlegen?
    Danke

    1. Hallo Elina,
      wir sehen keinen Grund, warum Sie die Miete aller Mitbewohner offenlegen sollten. Damit sich die Untermiete Ihrer Eltern aber nicht zu Ihrem Nachteil auswirkt, ist es ratsam, dass Ihre Eltern die Miete direkt an den Vermieter zahlen. Erhalten Sie die Miete zur Weiterleitung an Ihren Vermieter, kann das Jobcenter die Zahlungen unter Umständen als Einkommen werten und Ihnen auf Ihren Leistungsanspruch anrechnen.
      Viele Grüße

  43. Hallo ..
    Mein Sohn und Ich bewohnen eine 3 zimmer wohnung er bekommt Gehalt von ca 900 Euro und ich bekomme Hartz 4 von 500.43 € habe eine Miete von 750 Euro zu zahlen . Man hat meinem Sohn erzählt das er nur 200 an Miete zahlen muss.. muss mir jeden monat von meiner Tochter 50 € leihen damit ich die Miete zahlen kann. Wieviel müsste er eigentlich an Mietanteil zahlen?
    LG Nicole

    1. Hallo Giovannico,
      das lässt sich pauschal leider nicht beurteilen. Sofern Sie einen aktuellen Hartz 4-Bescheid (nicht älter als einen Monat) vorliegen haben, lassen Sie den durch unsere Partneranwälte prüfen. Nur so lässt sich sicher feststellen, dass die Berechnungen des Jobcenters stimmen.
      Viele Grüße

  44. Hallo, ich bin 28 und ziehe am 01.06.22 mit meiner Partnerin zusammen. Ich beziehe zurzeit eine Aufstockung vom Jobcenter.
    Sie verdient genug und benötigt diese nicht.
    Jetzt will das Jobcenter prüfen ob eine Eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Jedoch teilen wir beide nicht unsere Finanzen und übernehmen auch keinerlei Verantwortung für einander. Besteht eine Chance auf weitergewährung wenn ich angebe, dass ich auf dem schlafsofa im dritten Zimmer schlafe?
    Wir teilen uns die Kosten der Miete, Gas und Strom und stehen beide im Hauptmietvertrag.

    LG und vielen Dank im Voraus 🙂

    1. Hallo Nick,
      eine Partnerschaft begründet noch keine Bedarfsgemeinschaft. Das Jobcenter nimmt aber gerne eine Bedarfsgemeinschaft an, da Leistungen eingespart werden können. Wollen Sie beide nicht finanziell füreinander einstehen und erst einmal schauen, ob ein Zusammenleben überhaupt funktioniert, dann organisieren Sie Ihren Haushalt so, dass Sie dem Jobcenter im Zweifelsfall eine Wohngemeinschaft beweisen können. Bedeutet: Führen Sie getrennte Konten und wirtschaften Sie auch sonst getrennt und unabhängig voneinander.
      Viele Grüße

  45. Hallo,
    Ich wohne seit einem Jahr mit meinem besten Freund zusammen (2Zimmer Wohnung) und nun hat mir das Jobcenter geschrieben :
    “Die rechtliche Lage ist leider eindeutig.
    Wir müssen sie beide als Verantwortungs-Einstehensgemeinschaft betrachten und benötigen die angeforderten Unterlagen.”
    Falls ich sie nicht vorlege, würde mein Weiterbewilligung abgelehnt. Wie kann ich mich nun Verhalten?
    Mit freundlichen Grüßen

    1. Hallo Nicole,
      Sie sollten dem Jobcenter die geforderten Unterlagen tatsächlich zukommen lassen. Es geht darum festzustellen, ob es sich bei Ihnen um eine Wohngemeinschaft oder eine Bedarfsgemeinschaft handelt. Handelt es sich tatsächlich um eine Wohngemeinschaft, müssen Sie dem Jobcenter das auch beweisen. Lehnt das Jobcenter die WG ab und geht in Ihrem Bescheid von einer BG aus, lassen Sie den Bescheid umgehend durch unsere Partneranwälte prüfen. Die unterstützen Sie auch bei einem Widerspruch.
      Viele Grüße

  46. Moin. Ich bin 34 Jahre und muss mit meinen beiden Kindern (14/9) ausziehen. Da der Wohnungsmarkt im Hamburger echt schlimm ist, hat ein Freund mir angeboten zu ihm zu ziehen. Er hat ein großes haus und seine ex ist mit seinem Sohn ausgezogen. Ich beziehe aufstockend Hartz 4 und würde dann einen Mietvertrag von ihm bekommen. Quasi für die 3 Räume die ich anmiete plus Gemeinschaftsräume. Zählt es dann als Wohngemeinschaft? Wir haben keine gemeinsamen Konten etc., wohnen halt nur zusammen in einer WG.
    Liebste Grüße julia

    1. Hallo Julia,
      ja, wenn Sie alle Kriterien einer WG erfüllen, dann sollte auch das Jobcenter von einer Wohngemeinschaft ausgehen. Haben Sie neben dem Mietvertrag noch weitere Beweise, die Sie dem Jobcenter vorlegen können, kann das allerdings auch nicht schaden.
      Viele Grüße

  47. Hallo,
    Ich wohne in meiner Wohnung seit September 2020, im Januar 2021 habe ich eine Zimmer an einer Freundin von mir vermietet, und seit dem leben wir zusammen.
    Ich arbeite und sie bezieht Harz IV.
    Wir sind seit einem Monat in einer Beziehung zusammen.
    Sollen wir das Jobcenter davon mitteilen oder sind wir jetzt auf eine Probe Jahr?
    MfG

    1. Hallo Frank,
      eigentlich sollte Ihre Freundin dem Jobcenter jede Veränderung mitteilen. Das kann in Ihrem Fall aber sicherlich dazu führen, dass das Jobcenter die Hand aufhält, denn grundsätzlich geht die Behörde schnell von einer Bedarfsgemeinschaft aus.
      Viele Grüße

  48. Hallo ich 22jahre wohne mit meiner Mitbewohnerin 31 jahre zusammen siehst 3 Kinder und ich habe mittlerweile eins ..wir haben einen gemeinsamen Mietvertrag haben aber damals gesagt ich zahle 500euro und sie den Rest aber leider rechnet das Amt die Miete durch 5 Personen somit bekomme ich 250 Euro an Miete zahle aber 500euro bekomme insgesamt 700euro für mein Lebensunterhalt was natürlich nicht reicht…aber wie ist das ist das so richtig gerechnet das die einfach sagen ja ich muss so viel zahlen obwohl damals was anderes gesagt wurde als ich den Antrag gestellt habe habe ich dennen mitgeteilt das ich 500euro zahle …PS meine Tochter ist 8 Wochen alt von gespannt wie sie es jetzt rechen da ich ja Kindergeld und Unterhalt bekomme …..aber das was momentan gerechnet wird 700 Euro reicht ja niemals für 2 Personen..

    1. Hallo Yasii,
      bei einem gemeinsamen Mietvertrag teilt das Jobcenter die Kosten pro Person auf (Kopfteilmethode). Dagegen können Sie auch kaum etwas unternehmen, sofern Sie nicht einen nachvollziehbaren Grund haben. Ein Beispiel wäre, dass Sie einen weitaus größeren Teil der Wohnung bewohnen, was eine höhere Miete rechtfertigen würde. Das scheint bei Ihnen aber eher umgekehrt zu sein, da Sie mit zwei Personen (Sie und Ihr Kind) und Ihre Mitbewohnerin mit vier Personen (sie plus drei Kinder) in der Wohnung leben. Möchten Sie dennoch den Großteil der Miete übernehmen, können Sie das zwar machen, einen höheren Anspruch gegenüber dem Jobcenter haben Sie aber nicht.
      Viele Grüße

  49. Guten Tag,

    ich bin über 25 Jahre alt, bin dabei den Antrag auf ALG 2 zu stellen und lebe im Moment wieder bei meinen Eltern. Meine Eltern sind Rentner und jeder ist für seine eigenen Rechnungen zuständig. Meine Eltern bestehen darauf das wir nichts anderes als eine Wohngemeinschaft bilden aber wollen im Moment keine Miete von mir da ihnen das ganze zu komplex mit dem Jobcenter ist.

    Dadurch das meine Eltern auf Miete verzichten wollen gilt unsere Situation doch nicht mehr als Wohngemeinschaft oder? Dies is Momentan ein ziemlicher Streitpunkt.

    Ich bin dankbar für jede Hilfe die ich bekommen könnte.

    1. Hallo Sammy,
      dass Ihre Eltern auf Miete verzichten, ist nicht problematisch. Sie sollten aber in einem Schreiben erklären, dass Sie vorübergehend auf Mietzahlungen verzichten. Problematisch könnte es dennoch werden, wenn sie später Miete von Ihnen haben möchten.
      Dem Jobcenter eine Wohngemeinschaft nachzuweisen, könnte sich aber als schwierig erweisen. Da Sie über 25 Jahre alt sind, stellen Sie zwar keine Bedarfsgemeinschaft dar. Jobcenter gehen dann aber oft von einer Haushaltsgemeinschaft aus. Um eine Wohngemeinschaft nachzuweisen, müssen oft zahlreiche Nachweise erbracht werden.
      Viele Grüße

  50. Hallo ich bin 41 und wohne mit meine Kinder 21, 20 und 14 Jahre zusammen. Meine 20 Jährige Tochter und der 14 Jähriger Sohn bekommen kein Sozialgeld (Kindergeld, Unterhalt und Wohngeld), ab August 22 werden beide großen Ausbildungsgeld bekommen.
    Zur zeit berechnet das Jobcenter es als Bedarfsgemeinschaft würde gerne es in eine Wohngemeinschaft ändern, geht das?
    Liebe Grüße Karina

    1. Hallo Karina,
      nein, das geht nicht. Solange Ihre Kinder unter 25 Jahre alt sind, liegt eine Bedarfsgemeinschaft vor. Erst wenn Ihre Kinder selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können und dementsprechend anteilig auch Mietkosten übernehmen, kann eine Wohngemeinschaft bestehen. Doch selbst dann kann es mitunter schwierig sein, dem Jobcenter zu beweisen, dass jeder für sich haushaltet und wirtschaftet.
      Viele Grüße

    2. Hallo Julia,
      Kindergeld, Unterhalt und Wohngeld sind Einkommen von den Kindern und der Überschuss wird bei mir angerechnet,weil die zuviel bekommen. Aus gesundheitlichen Gründen bekomme ich selber Grundsicherung und habe seit Oktober 2021 eine Ambulante Betreuung.
      Liebe Grüße Karina

  51. Guten Morgen, auf der Suche nach einer Antwort auf meine Frage bin ich auf diese Seite hier gestoßen.

    Die Sache ist die, das ich 2017 mit meinem damaligen Partner in eine Wohnung gezogen bin. Mittlerweile sind wir nicht mehr miteinander liiert. Die Gründe dafür lagen daran das er zum damaligen aber auch zum jetzigen Zeitpunkt immer wieder seinen Arbeitslohn verzockt. Jedenfalls haben wir bzw. habe ich schon seit fast einem halben Jahr keinen Anspruch mehr auf Sozialleistungen da er zuviel verdient. Leider bekomme ich keinen einzigen müden Cent von ihm um meinen Lebensunterhalt irgendwie zu bestreiten und daran wird sich auch nichts ändern, weil er durch seine Altschulden einen hohen Schuldenberg angehäuft hat und sich die ganzen Ratenbeiträge soweit summiert haben das nur noch etwa 100€ für einen ganzen Monat übrig bleiben. Er bezahlt zwar so wichtige Dinge wie die Miete und Strom und gibt mir auch etwas um meine noch laufenden Rechnungen zu bezahlen, aber eben auch nur das. Durch diese ganze Situation das ich durch ihn keinen Anspruch auf Leistungen habe, wurde sogar die Zahlung des Amts für meine Krankenkassenbeiträge eingestellt und diese häufen sich momentan monatlich 208€ und mehr an und liegt derzeit schon bei etwa 1600€. Da er kein Interesse daran hat hier auszuziehen und ich es ja leider nicht kann, da ich der Hauptmieter bin, kann ich nichtmal in Erwägung ziehen wegzuziehen, da mir auch dafür das nötige Kleingeld fehlt. Eine Arbeit aufzunehmen gestaltet sich für mich ebenso schwierig da ich, selbst wenn ich eine Chance hätte einer geregelten Arbeit nachzugehen, schon einige Kilometer fahren müsste wenns hart auf hart käme.

    Gibt es irgendeine Möglichkeit Sozialleistungen zu beziehen, trotzdessen das er “leider” immer noch hier in derselben Wohnung wohnt? Ich weiß einfach nicht mehr weiter mit meinen nun schon 31 Jahren die ich auf der Welt bin. Ich habe leider auch niemanden den ich um etwas Geld bitten könnte, bin also total hilflos und bin mit meinem ganzen Latein am Ende.

    1. Hallo Tobias,
      leider erschließt sich uns nicht, was Sie davon abhält, auszuziehen. Sie können die Wohnung als Hauptmieter unter Einhaltung der Kündigungsfrist jederzeit kündigen. Wahrscheinlich wird das auch Ihre einzige Möglichkeit sein. Zumal Sie auch bitte nicht vergessen sollten, dass insbesondere Hartz 4 als vorübergehende Leistung zu verstehen ist – mit dem langfristigen Ziel, Sie wieder in Arbeit zu bringen.
      Viele Grüße

  52. Wir Sind 2 Personen in einer Harz 4 Wohnung ! Der Hauptmieter bekommt Harz 4 ! Der Untermieter ALG 1 ! Wieviel Heizkosten muss das Jobcenter zahlen für den Hauptmieter ? Wenn Beide Bewohner Monatlich ihren Heizkostenanteil bezahlt haben ? Monatlich 61 Euro ! MFG Sylvia Ramcke

    1. Hallo Sylvia,
      das Jobcenter übernimmt die Heizkosten im Rahmen der Angemessenheit. Eine konkrete Zahl können wir Ihnen nicht nennen, da Jobcenter nach unterschiedlichen Kriterien bewerten.
      Viele Grüße

  53. Noch ein kurzer Nachtrag. Also die Kaltmiete beträgt 590 Euro. 70 Euro Nebenkosten und 80 Euro Heizkosten

  54. Guten Tag
    Ich möchte mit meiner besten Freundin zusammen ziehen. Sie arbeitet und verdient 2500 Euro netto ich bekomme alg 2. Wir haben jetzt eine Wohnung gefunden die knapp 800 Euro kostet. Wenn ich nur das Geld möchte, dass mir zusteht und meine Freundin den restlichen Betrag zahlt der dann natürlich höher als mein Anteil ausfällt darf ich dann trotzdem mit ihr zusammen ziehen? Vielen Dank im voraus

    1. Hallo Sabrina,
      in einer typischen Wohngemeinschaft werden die Wohnkosten durch zwei geteilt. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn Sie beide zusammen den Mietvertrag unterschreiben. Beziehen sich die 800 Euro auf die Bruttokaltmiete? Dann müssten Sie prüfen, ob in Ihrer Kommune 400 Euro unter der Mietobergrenze für eine alleinstehende Person liegen. Viel Erfolg! Sprechen Sie unbedingt immer mit dem Jobcenter, BEVOR Sie einen Vertrag unterschreiben.
      Viele Grüße

  55. Hallo 🙋🏽‍♀️

    ich hätte da eine kurze Frage mein Sohn (19) fängt jetzt in März an zu studieren.Nun bekam ich von Jobcenter ein Veränderungsmitteilung
    (VÄM) ich verstehe aber nicht was ich unter 2. Anzahl der Person in meiner Unterkunft eintragen soll?bin alleinerziehende.
    Bitte um eine Antwort

    ☺️ Danke

    1. Hallo Veronika!
      Bleibt Ihr Sohn zum Studium zu Hause wohnen? Wenn er bei Ihnen bleibt und Sie mit ihm allein wohnen, tragen Sie 2 ein.
      Viele Grüße

  56. Hallo,
    ich habe mich von meiner Partnerin getrennt. Ich beziehe zzt Harz 4 und Sie arbeitet. Vom Amt würden wir bisher als Bedarfsgemeinschaft geführt.
    Nun wollen wir unsere 2 Zimmer Wohnung als Wg umwandeln.
    Geht das und was müssten wir beachten.
    Mfg

    Holger

    1. Hallo Holger,
      dem Jobcenter nachzuweisen, dass es sich nicht länger um eine Bedarfsgemeinschaft handelt, kann sich mitunter schwierig gestalten. Auch wenn es möglich ist, müssen Sie sich darauf einstellen, diverse Nachweise zu erbringen. Sprechen Sie diesbezüglich am besten einmal mit Ihrem Sachbearbeiter beim Jobcenter.
      Viele Grüße

  57. Nachricht:
    Frage zur Mietberechnung des Jobcenters

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe eine Frage bezüglich der Berechnung der Miete vom Jobcenter.
    Ich 32J. ziehe mit meiner Schwester zusammen Sie ist alleinerziehend und verdient Ihr eigenes Geld und meine Schwester hat eine Tochter die 8 Wochenalt ist.
    Beim einreichen über die Kosten der Miete der Wohnung die wir zusammen beziehen wollen,meinte das Jobcenter die Miete würde durch die Anzahl der einziehenden Personen geteilt werden und meine Nichte von 8 Wochen würde dementsprechend auch mit einem Anteil berechnet werden. Dementsprechend würde nach Ihrer Berechnung die Miete durch 3 geteilt werden ,durch meine Schwester, ihrer Tochter und durch mich. Ist das denn so Rechtens? Meine Nichte ist ja gerade mal 8 Wochenalt ,wie könnte sie denn ihren Anteil der Netto Kaltmiete bezahlen?
    Ich könnte ja verstehen wenn die Betriebskosten durch 3 geteilt werden ,aber bei der Nettokaltmiete kann ich dies nicht nachvollziehen.
    Ich muss dazu erwähnen dass, meine Schwester und ich ,beim Jobcenter als Haushaltsgemeinschaft eingetragen worden sind. Allerdings leben wir finanziell unabhängig von einander, daher würde eine Wohngemeinschaft eigentlich eher zutreffen.
    Ich würde mich über eine Antwort bezüglich der Berechnung der neuen Wohnung von Ihnen freuen und bedanke mich schonmal im Vorfeld für Ihre Mühe.

    Mit freundlichen Grüßen
    Tobias Krüger

    1. Hallo,ich will mit meiner Tochter 35 Jahre , eine Wohngemeinschaft machen. Miete kostet 850 plus 200 Nebenkosten inkl. Heizkosten.was wird vom Amt übernommen? Bitte um Antwort. L. G. Bettinger

    2. Hallo Karin,
      genaue Zahlen können wir Ihnen nicht nennen. Das hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Allem voran, den für Ihre Region geltenden Mietspiegel. Grundsätzlich verhält es sich aber so, dass das Jobcenter im Falle einer Wohngemeinschaft anteilig die Kosten übernimmt, die es übernehmen würde, würden Sie alleine wohnen.
      Viele Grüße

  58. Hallo ,

    Ich beziehe Leistungen vom Jobcenter und würde gerne mit meiner Besten Freundin zusammen ziehen , sie bezieht allerdings keine Leistungen vom Jobcenter nur Kindergeld und Bafög , jeder würde für sich selber zuständig sein. Wie würde sich das verhalten wird mir was angerechnet würde ich dann weniger bekommen , denn wir bilden ja keine Bedarfsgemeinschaft.

    Mgf

    1. Hallo Jeanette,
      wenn es sich bei Ihnen um eine Wohngemeinschaft handelt, haben Sie Anspruch auf Kosten der Unterkunft bis zu Angemessenheitsgrenze pro Person. Heißt: Es gilt die Grenze, die für jemanden gilt, der alleine wohnt. Auch auf Ihre Bezüge dürfte das keinen Einfluss nehmen, da Mitbewohner i.d.R. keinerlei finanzielle Verantwortung füreinander tragen.
      Viele Grüße

    2. Vielen Dank für die schnelle Antwort Johanna Höfer. Also ich hab noch mal nachgeschaut. Die komplette warm Miete beträgt 740euro. Mir stehen ca. 350euro zu wenn ich in eine Wohngemeinschaft ziehe. Meine beste Freundin bekommt kein Alg 2. Das heißt sie würde ja den größten Anteil der wohnung bezahlen. Das ist auch fuer uns so in Ordnung. Die Frage ist jetzt, kann das Amt mir das trotzdem verweigern, auch wenn ich ja gar nicht mehr haben möchte als mir zusteht oder ist das in Ordnung wenn meine Freundin mehr bezahlt. Ist das egal was die gesamtmiete beträgt wenn ich meinen Anteil zahle, meine Freundin aber mehr. Denn sie verdient genug um einen höheren Teil der Miete zu zahlen.
      Ich bedanke mich im voraus für eine Antwort

    3. Hallo Sabrina,
      kommt es durch das Jobcenter zu einer Ablehnung, bedeutet das nicht, dass es nicht Ihre Kosten der Unterkunft trägt – dazu ist das Jobcenter verpflichtet. Und Ihnen den Umzug verbieten, kann das Jobcenter auch nicht. Vielmehr müssen Sie bei Ablehnung anfallende Umzugskosten selber tragen und, sofern überhaupt nötig, selbst für die Kosten aufkommen, ggf. die Angemessenheit übersteigen. Das scheint bei Ihnen dann aber ja nicht der Fall zu sein.
      Viele Grüße

  59. Ich [21] und ein Bekannter von mir [24] haben vor, zusammen in eine Wohngemeinschaft zu ziehen.
    Die Frage ist nun, wie hoch die Miete sein darf – ‘Angemessener Mietpreis’ liegt, laut Angaben vom Jobcenter, bei einer >BEDARFSGEMEINSCHAFT< für 1 Person bei 392€ & für 2 Personen bei 492€

    Ist das bei einer Wohngemeinschaft der gleiche Preis?
    Wir sind bis jetzt davon ausgegangen, dass jede Person in einer WG einzeln berechnet wird – also quasi 784€ für 2 Personen
    Gerade weil es ja genau so teuer [oder teurer] für das Jobcenter wäre, wenn wir uns einfach 2 getrennte Wohnungen holen würden

    Uns wurde nun aber gesagt, es seien besagte 492€ warm [ohne Heizkosten]
    … Und es gibt keine einzige 2 Zimmer Wohnung für diesen Preis in der Stadt, wo wir gemeldet sind

    Wir haben nun so viele verschiedene Aussagen gehört und wissen einfach nicht mehr, was wir glauben sollen

    1. Hallo Nele,
      wenn es sich bei Ihnen um eine Wohngemeinschaft handelt, haben Sie Anspruch auf Kosten der Unterkunft bis zu Angemessenheitsgrenze pro Person. Heißt: Es gilt die Grenze, die für jemanden gilt, der alleine wohnt. Demnach scheint das Jobcenter bei Ihnen von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen.
      Viele Grüße

  60. Hallo,
    ich habe folgende Frage:
    Meine Tochter wohnt mit meiner Enkeltochter in meinem 2 Fam. Haus alleine im ausgebauten DG inkl. Küche und Bad von ca. 28 qm. Sie versorgt sich komplett selber. Wir haben seit Nov. 21 einen Mietvertrag gemacht. Wir teilen uns nur im KG eine Waschmaschine. Nun fragt das Jobcenter, ob hier eine Bedarfsgemeinschaft oder ggf. eine Wohngemeinschaft vorliegt. Beides ist nicht der Fall, oder? Wie füllen wir die Anlagen EK und VM nun aus.
    Ich bin etwas ratlos und möchte meiner Tochter auch nicht schaden. Ggf. können Sie mir hier eine kurze Rückmeldung geben.
    Vielen Dank.

    1. Hallo Marion,
      wer unabhängig in einer eigenen Wohnung lebt, bildet keine Haushalts-, Bedarfs- oder Wohngemeinschaft. Deshalb sind beim Antrag auch nur Einkommen und Vermögen von Tochter und Enkelin von Bedeutung. Eine Rolle kann allerdings das Alter Ihrer Tochter spielen (über oder unter 25 Jahre alt) in Zusammenhang mit der Mietkostenübernahme, wenn wir davon ausgehen, dass der Mietvertrag als Umzug ausgelegt wird oder ohne Zustimmung des Jobcenters unterschrieben wurde.
      Viele Grüße

  61. Hallo.
    Ich beziehe momentan Hartz 4. ich trennte mich damals von meinem Partner. Wir sind beide im Mietvertrag eingetragen. Da ich meine Arbeit verlor und von ihm natürlich auch keine Unterstützung bekam, stellte ich den Antrag für Hartz 4 mit der anteiligen Miete. Ich teilte die Trennung auch mit, ebenso gab ich an, dass ich zum überbrücken von meinem Papa Geld bekam da ich von meinem getrennten Partner keine Unterstützung bekam. Dies wurde mir auch auf Hartz 4 angerechnet. Jetzt habe ich den WBA gestellt. Ich bekam einen Brief in welchem man mich darauf hinwies, in meiner Unterkunft insgesamt nur 1 Person angegeben zu haben. Das stimmt auch, da ich „meine“ Unterkunft, also mein Zimmer allein bewohne und auch allein Haushalte. Das Jobcenter fragt nun, wann mein expartner ausgezogen ist und ich den Nachweis beilegen soll.
    Mein Expartner ist aber nicht ausgezogen sondern bewohnt das andere Zimmer.
    So wie es beim Antrag anfangs auch von mir mitgeteilt wurde. Grundsätzlich möchte ich aus der Wohnung raus finde aber keine.
    Was genau soll ich nun dem Jobcenter mitteilen?

    Vielen danke für ihre Antwort

    1. Hallo Anna Maria,
      bestenfalls versuchen Sie das in einem persönlichen Gespräch mit Ihrem Sachbearbeiter zu klären. Da Sie beide in der Wohnung leben, hätten Sie das dem Jobcenter auch mitteilen müssen. Denn es zählt nicht nur Ihr Zimmer, sondern auch Gemeinschaftsräume wie Küche, Bad.
      Viele Grüße

  62. Hallo, ich wohne in einer recht teuren Stadt und suche aktuell Wohnung, bzw evtl mit jmd zusammen, dann in Untermiete. Ich bin nicht sicher, ob das Vorgehen des Jobcenters hier bei Untermiete rechtens ist. Es gibt hier natürlich die angemssene Stadtobergrenze für eine Einzelperson, die ist hier 505 € kalt. Nun sagt das Jobcenter bei WG erkennen sie weniger an, da haben sie eine Pauschale pro qm, die wesentlich weniger liegt. Sie sagen, die Mietobergrenzen gelten für eine abgeschlossene Wohnung mit Bad, Küche, nicht bei Untermiete. Ist das rechtens? Danke

    1. Hallo Patricia,
      wenn es sich bei Ihnen um eine Wohngemeinschaft handelt, haben Sie Anspruch auf Kosten der Unterkunft bis zu Angemessenheitsgrenze pro Person. Heißt: Es gilt die Grenze, die für jemanden gilt, der alleine wohnt. Haben Sie einen schriftlichen Bescheid erhalten, lassen Sie diesen durch unsere Partneranwälte prüfen, um ggf. Widerspruch einzulegen. Wichtig ist, dass der Bescheid nicht älter als einen Monat sein darf.
      Viele Grüße

  63. Hallo, mein Untermieter und ich wohnen seit längerem mit mehr oder weniger problemen und streiterein in einer WG . Alleine in der Wohnung zu bleiben ist zu teuer da ich immer auf Untermieter angewiesen bin . Er möchte jetzt in eine billigere Wohnung ziehen ( beiede Insolvenzt) und hat mich gefragt ob ich mit ziehen möchte da wir für uns die Miete noch günstiger wäre. Natürlich mit Untermietervertrag und 3 Zimmerwohnung. Er ist vollzeit arbeiten und ich vom Amt. Kann das Amt was dagegen sagen oder eine Bedarfsgemeinschaft unterstellen. Da wir eigentlich nur befreundet sind.

    1. Hallo Kerstin,
      es kann immer passieren, dass das Jobcenter von einer Bedarfsgemeinschaft ausgeht. Vor allem, wenn Sie länger als ein Jahr zusammen wohnen. Der Behörde das Gegenteil zu beweisen, gestaltet sich dabei oft schwierig. Auch sollten Sie sich den Umzug vorab zwecks Kostenübernahme (ein entsprechender Beitrag dazu: Übernahme der Umzugskosten von Hartz 4-Empfängern) genehmigen lassen. Selbst wenn die Wohnung günstiger ist, kann das Jobcenter die Übernahme der Umzugskosten ablehnen.
      Viele Grüße

  64. Ich teile mir mit meinem Mitbewohner eine 4 Zimmer Wohnung. Da ich selbst nur einen Minijob ausübe bekommen ich Leistungen vom Jobcenter. Heute einen Brief erhalten das meine Leistungen komplett gestrichen wurden, weil die davon ausgehen wenn man länger als ein Jahr mit jemandem die Wohnung teilt, das man ein Paar ist.
    Habe Widerspruch eingelegt. Bin ratlos wovon soll ich nächsten Monat meine Miete zahlen?

    1. Hallo Heike,
      das Jobcenter scheint nun davon auszugehen, dass Sie eine Bedarfsgemeinschaft darstellen. Um klarzustellen, dass es sich bei Ihnen WG handelt, können Sie weitere Nachweise erbringen. Dazu zählt beispielsweise ein Untermietvertrag. Das Jobcenter kann unter Umständen auch eine eidesstattliche Erklärung verlangen. Da Sie bereits Widerspruch eingelegt haben, erübrigt sich eine Prüfung Ihres Bescheides leider durch unsere Partneranwälte.
      Viele Grüße

  65. Guten Tag ich habe meine beste Freundin mit in die Wohnung genommen das Problem ist das sie rente bekommt und ich auch leider zahlt das sozial amt jetzt die Miete nicht mehr leider reicht das Geld nicht mehr für dem Leben was kann man tun

    1. Hallo Herr Stephan,
      bei Angelegenheiten mit dem Sozialamt können wir leider nicht behilflich sein.
      Viele Grüße

  66. Ich hab bis Anfang des Jahres zusammen mit meinen Vollzeitarbeitenden söhnen(27 +24) ein Mietshaus gemeinsam bewohnt.mein jüngster Sohn und ich die nur eine BG sind,sind aufstocker mit Minijob.jetzt ist mein Sohn 27 Ende Januar ausgezogen.da das Haus jetzt dann zu teuer oder zu groß wäre und man zur Zeit auch schlecht was neues findet, haben wir uns entschlossen,den ehemaligen Wohnraum meines ausgezogen Sohnes als wg Zimmer zu vermieten.wir haben es dann untervermietet.die miete Strom Gas Internet usw. wird genauso geteilt wie vorher.die Mitbewohnerin, ist auch Aufstocker.sie hat einen midijob.das Problem.ist jetzt.wo mein Sohn bei uns gewohnt hat,hatte ich 220 € mehr überwiesen bekommen von der Arge als jetzt.die rechnen die untervermietung als Einkommen an,obwohl es ja direkt an Vermieter, Strom Gaslieferant weitergeleitet wird ,sowie es vorher auch war
    Es fehlen Jeden Monat die 220 € und ich weiss nicht mehr noch ein noch aus.kommen nicht mehr hin

    1. Hallo Frau Senior,
      ich empfehle Ihnen, Ihren neuen Bescheid einmal prüfen zu lassen. Im Anschluss können Sie dann Widerspruch gegen Ihren Bescheid einlegen. Unsere Partneranwälte von hartz4widerspruch helfen Ihnen dabei. Für Sie ist der Service komplett kostenlos.
      Viele Grüße

  67. Ich, 23 Jahre alt, lebe mit meinen Eltern und Geschwistern in einer Bedarfsgemeinschaft, aber ich würde gerne zu einer Wohngemeinschaft wechseln. Wäre das denn möglich?

    1. Hallo,
      das Jobcenter kann das ablehnen, denn den Wunsch nach einer (mehr oder weniger) eigenen Bleibe, akzeptiert das Jobcenter nicht als Umzugsgrund, sofern Sie unter 25 Jahre alt sind. Hierzu ein Ratgeber: Umzug als Hartz 4-Empfänger.
      Viele Grüße

  68. Die Freundin von meinem Sohn wohnt mit mir, – Vater vom Sohn – in meinen Haus.. Das sie schwanger war und jetzt auch ein Kind von meinem Sohn hat und keinen Mietvertrag mit mir hat. Habe ich sie nur aufgenommen weil sie mittellos und schwanger war.. Das Jugendamt hat daraufhin mir gesagt ich muss sie anmelden damit sie Kindergeld bekommt.. Werde ichjetzt zur selbstauskunft herangezogen?? Das sie sich von meinem Sohn trennt.. Wie gesagt ich sie aufgenommen weil sie schwanger und hilflos war.. Mein Sohn ist der Vater des geboren Kindes. Meines Enkel

    1. Hallo Bernd,
      möglicherweise geht es bei der Freundin Ihres Sohnes lediglich darum, sie als weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anzumelden. Fragen Sie noch einmal beim Jugendamt nach, was es mit der Anmeldung auf sich hat und lassen Sie es sich genau erklären.
      Viele Grüße

  69. Ich bin Anteilsbesitzer einer selbstbewohnten Immobilie. Das Jobcenter lässt nun Wertgutachten über das Vermögen der anderen Wohnungseigentümer (anteilige Grundbesitzeigentümer) erstellen, obwohl diese getrennt von mir wohnen, keinerlei Grundsicherungsbezug besteht und keine Beantragung.
    Dies ist datenschutzrechtlich nicht tragbar. Gibt es noch weitere Rechtsvorschriften wogegen diese Ermittlungsanmaßung verstößt?

    1. Ich bin 20 Jahre alt und lebe mit meinem Vater und meiner Schwester die Herzerkrankt ist in einer 3 Zimmer Wohnung. Mein Vater und meine Schwester beziehen Hartz IV (ich nicht mehr). Ich habe am 19.11.2021 angefangen vollzeit zuarbeiten und mein Regelbedarf ist dabei weggefallen so ,dass ich mit dem Geld was ich verdiene für mich selber sorgen kann. Kann ich damit rechnen dass das Jobcenter von mir verlangt dass ich den meisten Teil oder bzw. Volle Miete selber zahlen muss? Oder gäbe es denn da keinen anderen Weg? *mein Vater kriegt keine Finanzielle Unterstützung von mir*

    2. Hallo Aris,
      Ihr Verdienst dürfte bei der Berechnung der Leistungen für Ihren Vater und Ihre Schwester berücksichtigt werden, die Miete dabei anteilig. Ich würde Ihrem Vater und Ihrer Schwester aber dazu raten, ihre nächsten Bescheide mithilfe unserer Partneranwälte prüfen zu lassen, um sicherzugehen, dass eine korrekte Berechnung durch das Jobcenter erfolgt ist. Gleiches rate ich auch Ihnen, sollten Sie noch einen Bescheid vom Jobcenter erhalten.
      Viele Grüße

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