Bürgergeld und Wohngeld: Gleichzeitig möglich?

Wohngeld ist eine staatliche Leistung, die auf Antrag Menschen mit geringfügigen Einkommen bei der Bewältigung ihrer Mietkosten/Eigentumslasten unterstützen soll. Als Bürgergeld-Empfänger fragen Sie sich, ob auch Sie Wohngeld beantragen dürfen? Wir lassen Sie schon an dieser Stelle nicht im Ungewissen: Die beiden Sozialleistungen Bürgergeld (ehemals ALG II) und Wohngeld schließen sich gegenseitig aus. Erfahren Sie im Folgenden mehr zu den Details.

[lwptoc]

Unser Service für Sie
Bescheid vom Jobcenter durch unsere Anwälte prüfen lassen und direkt mehr Bürgergeld erhalten!
Bescheid kostenlos prüfen

Können Wohngeld und Bürgergeld gleichzeitig beantragt werden?

Diese beiden Sozialleistungen müssen sich gegenseitig ausschließen. Beachten Sie, dass Sie im Rahmen von Bürgergeld auch gesonderte Leistungsanteile für Heizung und Unterbringung erhalten. Das Jobcenter trägt diese Kosten für Sie. Wäre es zusätzlich möglich, dass Sie Wohngeld beantragen, würde es sich um doppelte Sozialleistungen in einem bestimmten Bereich handeln. Sie können deshalb nicht gleichzeitig Bürgergeld und Wohngeld beantragen – Sie wären gegenüber anderen Bedürftigen bevorzugt.

Wann besteht Anspruch auf Bürgergeld?

Das Bürgergeld (ehemals Hartz 4 bzw. ALG II) ist eine Sozialleistung, die eine Grundsicherung für Arbeitssuchende gewährleisten soll. Mit dieser Sozialleistung soll der grundlegende Lebensunterhalt abgedeckt werden. Bürgergeld-Leistungen stehen ehemals abhängig Beschäftigten und gleichermaßen Selbstständigen offen.

Damit Sie einen Anspruch haben, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind hilfebedürftig, weil Ihre finanziellen Mittel nicht für Ihren Lebensunterhalt ausreichen.
  • Sie sind mindestens 15 Jahre alt und haben auf der anderen Seite die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht.
  • Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Sie können mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein, ohne daran durch eine Krankheit oder Behinderung gehindert zu sein. Das bedeutet, dass Sie erwerbsfähig sind.

Wann besteht ein Anspruch auf Wohngeld?

Grundsätzlich hat jeder Bürger das Recht, Wohngeld zu beantragen. Hier müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Das Recht zur Wohngeld-Beantragung ist unabhängig davon, ob jemand Mieter oder Eigentümer ist.
Als Mieter können Sie über das Wohngeld einen Mietzuschuss erhalten, wenn Sie grundsätzlich nicht genug Einkommen erwirtschaften, um die Mietkosten tragen zu können. Als Eigentümer erhalten Sie einen sogenannten Lastenkostenzuschuss, wenn ihr Einkommen zu gering ist, um sämtliche Lasten im Zusammenhang mit dem Wohneigentum zu tragen.

Bei der Prüfung zum Wohngeldanspruch werden 3 Faktoren miteinander in Beziehung gesetzt:

  • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • die Höhe des erwirtschafteten Gesamteinkommens im Sinne des Wohngeldrechts
  • die Höhe der zuschussfähigen Miete/zuschussfähigen Belastung bei Eigentum

Um das im Zusammenhang mit dem Wohngeld relevante Gesamteinkommen zu berechnen, sind verschiedene Kostenpunkte zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Wohngeld ist deshalb in jedem Fall eine individuelle Berechnung. Online stehen verschiedene Wohngeldrechner zur Verfügung, bei denen die verschiedenen Posten eingegeben werden können und so ein möglicher Wohngeldanspruch berechnet werden kann. Entscheidend ist am Ende die Einzelfallprüfung der jeweiligen Wohngeldbehörde.

Einige Beispiele:

  • in der Mietstufe I liegt die Einkommensgrenze für den Wohngeldanspruch bei 1.372 EUR.
  • im 2-Personenhaushalten liegt die Grenze bei 1.405 EUR
  • bei 3 Personen im Haushalt bei 1.435 EUR.

Bei der Prüfung des Wohngeldanspruchs wird zum einen das Einkommen geprüft. Dabei handelt es sich um alles, was an Einkünften monatlich zur Verfügung steht. Hier werden einige Einkünfte auf das Wohngeld angerechnet, während andere nur zur Ermittlung des Mindesteinkommens berücksichtigt werden. Beispielsweise wird Kindergeld nicht auf Wohngeld angerechnet.
Das Mindesteinkommen im Zusammenhang mit dem Wohngeld kann nach folgender Formel als Basis herangezogen werden: Bürgergeld-Regelsatz in Höhe von 502 EUR + Mehrbedarf + Warmmiete.

Wie wird Wohngeld beantragt?

Die Kommunen, Städte und andere Träger öffentlicher Leistungen haben gesonderte Wohngeldbehörden eingerichtet. Wohngeld ist eine Antragsleistung. Zwar besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf diese Leistung. Jedoch wird sie nicht automatisch gewährt, wenn kein entsprechender Antrag gestellt wird. Sie sollten bei der Einreichung des Antrages auf Wohngeld einen persönlichen Termin vor Ort bei der Wohngeldbehörde vereinbaren. Manche Fragen können so gleich an Ort und Stelle erledigt werden, und Sie erhalten wertvolle Hinweise auf möglicherweise noch einzureichende Unterlagen.

Sie benötigen bestimmte Unterlagen für den Wohngeldantrag

Um die Angaben im Wohngeldantrag zu unterlegen, müssen Sie einen Mietvertrag, bei Eigentümern einen Eigentumsnachweis, eine Meldebescheinigung sowie verschiedene Einkommensnachweise vorlegen.

Gut zu wissen: Es gibt keine pauschalen Grenzen für das Einkommen beim Wohngeld

Bei der Berechnung des Wohngeldes kommt es für das Höchsteinkommen darauf an, wie viele Personen im Wohngeldhaushalt leben und auf welche Mietstufe die jeweilige Wohnortgemeinde eingestuft wird.

Welche Antragsvoraussetzungen gelten für Wohngeld?

Die Antragsvoraussetzungen sind nicht pauschaliert. Der Anspruch auf Wohngeld ist gesetzlich gegeben. Bei der Prüfung werden bestimmte Aspekte beachtet, die sich vor allem um das wohngeldrechtlich relevante Einkommen des Antragstellers drehen. Es bestehen auch verschiedene Mietstufen, in die die jeweilige Wohngemeinde eingeordnet wird. So wird berücksichtigt, dass das Mietniveau in Deutschland sehr unterschiedlich ausfallen kann. Beispielsweise kann bei bestimmten Einkommen in München ein Anspruch auf Wohngeld gegeben sein, der vielleicht in Berlin noch nicht besteht.

Wie hoch fällt das Wohngeld aus und wann erhalten Sie die Leistung?

Auch zur Höhe des Wohngeldes lassen sich wenig pauschale Angaben machen, da zunächst einmal das wohngeldrelevante Einkommen und verschiedene andere Aspekte ermittelt werden müssen. Es gibt aber eine Wohngeldtabelle, bei der in Abhängigkeit von der Anzahl der zu berücksichtigen Haushaltsmitglieder und der Mietstufe Höchstbeträge festgelegt sind.

Hier ergibt sich beispielsweise für ein Mitglied im Haushalt

MietstufeHöchstbetrag
1476,60 EUR
2521,60 EUR
3567,20 EUR
4620,60 EUR
5669,60 EUR
6720,60 EUR
7780,60

Die Leistung erhalten Sie, wenn Ihrem Antrag auf Wohngeld nach Prüfung stattgegeben wird. In aller Regel wird Wohngeld immer für zwölf Monate bewilligt.

Wie kommen Bürgergeld-Empfänger doch noch an ihr Wohngeld?

Einen Anspruch auf Wohngeld haben Sie als Bürgergeld-Empfänger nicht. Dennoch müssen Sie sich Ihren Wohnraum nicht aus dem Regelsatz finanzieren. Sie haben nach § 22 SGB II einen Anspruch auf die Deckung der Bedarfe für Unterkunft sowie Heizung. Ihre Bedarfe müssen angemessen sein. Hier spielen für die Beurteilung Wohnungsgröße sowie Mietkosten eine maßgebliche Rolle. Insbesondere wird die Angemessenheit der Mietkosten an der Anzahl an Personen, die in einem Haushalt als Bedarfsgemeinschaft leben, ausgerichtet. Es existiert für Deutschland keine einheitliche Tabelle für die Miethöhe. Auch hier werden ähnlich bei wie beim Wohngeld die regional stark variierenden Immobilienpreise berücksichtigt. Jedes Jobcenter verfügt daher über eigene Angemessenheitswerte, die unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des regionalen Wohnungsmarktes ermittelt werden.

Die Angemessenheitsprüfung bezieht sich auch auf die Heizkosten

Auch die Heizkosten sind im Rahmen von § 22 SGB II vom Jobcenter zu tragen. Jedoch kommt es auch bei diesen Kosten auf die Angemessenheit an. Wenn Sie viel heizen, obwohl die Witterung dies nicht fordert, müssen Sie gegebenenfalls eine Nachzahlung selbst übernehmen.

Gerade im Bereich der Kosten für Heizung und Unterkunft ergeben sich häufig streitige Punkte zwischen Jobcenter und Bürgergeld-Empfänger. Die Frage der Angemessenheit ist jeweils eine Auslegungsfrage. Viele Berechnungen und Argumentationen zum Thema in Bürgergeld-Bescheiden erweisen sich bei näherer Prüfung als fehlerhaft. Wir von hartz4widerspruch.de überprüfen Ihren Bürgergeld-Bescheid auf solche Fehler. Denken Sie in diesem Zusammenhang immer an die 1-Monats-Frist für den Widerspruch. Sie müssen innerhalb dieser Frist aktiv werden, wenn Sie einen fehlerhaften Bescheid rechtlich angreifen wollen.

Bürgergeld-Bescheid durch unsere Partneranwälte kostenlos prüfen lassen

  • Komplett kostenlos
  • Hohe Erfolgsquote
  • Bis zu 650 Euro mehr im Jahr
Bescheid kostenlos prüfen
Sehen Sie unsere 125 Bewertungen auf

Wie hat Ihnen dieser Beitrag gefallen?

0 / 5 Gesamt: 4.51

Your page rank:

Geschrieben von: Johanna Höfer

Nach einem Master in Transkulturelle Studien an der Universität Bremen arbeitete sie als Sozialarbeiterin zuerst bei der AWO und dann für die Stadt Bremen. Nun informiert sie als Redakteurin bei hartz4widerspruch.de über praktische Tipps für den Umgang mit Hartz IV.

Fragen & Antworten

Wie hoch ist das Wohngeld beim Bürgergeld?
Sie können nicht gleichzeitig Wohngeld und Bürgergeld bekommen.
Kann man mit Bürgergeld Wohngeld beantragen?
Nein. Der Bezug von Wohngeld und Bürgergeld schließen sich gegenseitig aus.
Kann man bei ALG 1 Wohngeld beantragen?
Ja, Sie können gleichzeitig ALG I und Wohngeld bekommen.

22 Antworten auf „Wohngeld“

  1. meine Frau verdient ca. 1600 Euro Netto
    ich mit 30% Behinderung 3x Bandscheibenvorfall und COPD und Schlafopnoe
    bekommen 333 Euro Wohngeld
    Antrag auf Bürgergeld wurde abgelehnt
    sind getrennt lebend in eigenem Einfamilienhaus
    Frau wohnt oben
    Ich unten-getrennte Haushaltsführung
    geht so was mfg

    1. Hallo King,
      ein gleichzeitiger Bezug von Wohngeld und Bürgergeld ist nicht möglich. Deshalb wird es bei Ihnen vermutlich zur Ablehnung gekommen sein.
      Viele Grüße

  2. Hallo,

    Ich habe eine Eigentumswohnung die derzeit vermietet ist. Ich bin berufstätig und meine Frau ist schwanger. Aufgrund des geringen Gehaltes, haben wir einen Antrag für Bürgergeld gestellt. Den Punkt ob aus Einnahmen einer Vermietung gibt, haben wir markiert. Jedoch haben wir keine Nachweise vorgelegt gehabt und das Jobcenter hat hier auch nicht nachgefragt. Wir haben dennoch ein Leistungsanspruch bewilligt bekommen. Parallel dazu kam nach über 1 Monat ein Bescheid vom Wohngeldamt, dass dies ebenfalls bewilligt wurde. Wie sollen wir da nun am besten vorgehen?

    1. Hallo Theodor,
      melden Sie dem Jobcenter umgehend, dass Ihnen Wohngeld bewilligt wurde, um hohe Rückforderungen durch das Jobcenter auszuschließen. Denn: Der Bezug von Bürgergeld und Wohngeld ist nicht gleichzeitig möglich.
      Viele Grüße

  3. Frank.. Meine Frau bekommt EU Rente 10 66 Euro, ich 216 Burgergeld nun Sol ich Wohngeld bekommen die höe weiß ich nicht, aber habe schon Post von arge erhalten das mein Bürgergeld nicht weiter leuft warum,.?

    1. Hallo Frank,
      das können wir Ihnen pauschal nicht beantworten. Lassen Sie aber gerne den entsprechenden Bescheid durch unsere Partneranwälte prüfen. Werden Ihre Leistungen zu Unrecht eingestellt, wird Widerspruch eingelegt.
      Viele Grüße

  4. Hallo Team,
    Meine Frau erhält die volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer
    Ich erhalte Bürgergeld.
    Zur Rente erhält meine Frau noch Wohngeld was auch das Jobcenter gemeldet wurde. Nun durch das neue Wohngeld Plus gibt es wieder 101€ mehr . Frage:
    Rechnet das Jobcenter auch wieder volle an ? Und wer trägt dann die Nebenkosten meiner Frau.
    Zuvor hat das Jobcenter nur die Hälfte für mich gezahlt.
    Doch für 2022 kommt in März.
    Dankeschön für ihre Mühe
    Mit freundlichen Grüßen
    Radeck

    1. Hallo Kora,
      ja, das Wohngeld Plus wird voll angerechnet. Die Nebenkosten Ihrer Frau dürften vom Sozialamt getragen werden, Ihre vom Jobcenter. Gleiches gilt für die Nachzahlung von Nebenkostenkosten. Der Anteil Ihrer Frau wird vom Sozialamt übernommen, Ihrer vom Jobcenter.
      Viele Grüße

  5. Hallo,

    ich bin verunsichert bzgl. der Angaben beim Wohngeld-Antrag zu dem Punkt “Leistungen von der Agentur für Arbeit”.
    Ich bin halbtags beschäftigt mit 1219,57€ brutto monatl. & bekomme zusätzl. 197,11€ Bürgergeld, was ausschließlich Leistungen nach KdU sind.
    Muss ich diese Leistung nun bei dem Wohngeld-Antrag zu dem Punkt “Leistungen von der Agentur für Arbeit” mit angeben oder nicht??!
    (Denn diese Leistung würde ja entfallen, wenn ich Wohngeld bekäme)

    Und… kann man Wohngeld auch rückwirkend beantragen?!
    Womöglich nicht, oder?!

    Ich bedanke mich bereits vielmals vorab für´s Beantworten.

    Freundliche Grüße
    Bianca Rummler

    1. Hallo Bianca,
      leider können wir Ihnen diesbezüglich nicht weiterhelfen. Wir können nur Hilfestellungen in Zusammenhang mit Bürgergeld-Anträgen leisten. Fragen Sie bei der Wohngeldstelle nach. Dort sollten Sie eine verlässliche Auskunft erhalten.
      Viele Grüße

  6. Hallo ich heiße Gurbet Mutlu ich habe eine Frage wie kann mann Wohngeld bekommen ich arbeiten schn meine Gehalt 1.900 Euro neto mit freundlichen Grüßen

    1. Hallo Gurbet,
      Wohngeld beantragen Sie bei Ihrer Wohngeldbehörde. Dort erhalten Sie auch alle nötigen Antragsformulare.
      Viele Grüße

  7. Ich habe in meinem Haushalt eine 74Jährige beschäftigt, sie ist krankenversichert bei ihrem geringen, angemeldeten Einkommen bei mir. Netto erhält sie 528 € von mir, zusätzlich eine geringe Rente von etwas über 400€. Bisher hat ihr Freund das Delta zwischen Kosten und Einkommen bezahlt, der ist nun ausgeschieden. Was müssen wir (ich helfe ihr) zuerst wo beantragen? Wohngeld oder Bürgergeld? Danke sehr!

    1. Hallo Susanne,
      die Dame kann entweder Wohngeld oder Grundsicherung im Alter beantragen. Welche Leistung in ihrer Situation die beste ist, sollte Sie beim Sozialamt erfragen. Hierzu können und wollen wir keine Einschätzung treffen.
      Viele Grüße

  8. Mein Sohn bekommt HarzIV. Er hatte nie eine Erstausstattung beantragt. Er hatte damals einen Kühlschrank mit Gefrierteil mit in die Wohnung genommen. Nun ist das Gefrierteil kaputt, die Klappe würde nicht mehr schließen. Er befürchtet nun dass der Kühlschrank hohe Stromkosten produziert, auch ist es an sich schon ein Stromfresser. Er hat deswegen als ErstAusstattung einen Kühlschrank mit Gefrierteil beantragt. Dies wurde abgelehnt da er ja schon so lange da wohnen würde. Was kann man da tun. Ich war vor kurzem auch bei einem Vortrag über Sozialleistungen, da wurde gesagt dass man trotz Harz IV Bezug auch einen Antrag auf Wohngeld stellen sollte, das würde dann geprüft werden was besser für denjenigen ist, wohl auch gerade jetzt wo alles so teuer wird. Er wohnt in einer Dachgeschoss Wohnung. Sie ist über das komplette Dach des Hauses also ziemlich groß und nicht oder sehr schlecht abisoliert. Im Winter sehr kalt und im Sommer zu heiß. Er wohnt allerdings recht günstig dort. Eine von der Größe her angemessene Wohnung würde ihn mindestens 150-200 Euro mehr kosten in seiner Umgebung. Wie schaffen wir es, damit er einen Kühlschrank mit Gefrierteil bekommt bzw. Geldleistungen, damit er sich einen kaufen kann. Oder geht es nur über ein Darlehen beim Sozialamt?
    Was kann man wenn man 5 Jahre in einer Wohnung wohnt vielleicht beantragen um Geldleidtungen zu erhalten bei Harz IV Bezug?

    1. Hallo Stephanie,
      wenn der Kühlschrank ersetzt werden soll, besteht in der Regel kein Anspruch auf Kostenübernahmen. Wohl aber kann ein Darlehen in Betracht kommen. Hierzu muss er beim Jobcenter einen entsprechenden Antrag stellen. Wird dieser abgelehnt, sollte er den Ablehnungbescheid einmal durch unsere Partneranwälte prüfen lassen. Die unterstützen ihn auch bei einem möglichen Widerspruch. Kosten entstehen für Ihren Sohn dabei keine.
      Viele Grüße

  9. Ich wohne mit meinen Eltern unter einem Dach, mein Vater arbeitet nicht, aber meine Mutter schon. Angenommen wir haben Wohngeld und Kinderzuschlag. Ich als Kind (16 Jahre) arbeite einen Minijob (520€) in wiefern wird das angerechnet? Widr überhaupt etwas angerechnet? Muss ich es der Wohngeldstelle mitteilen, dass ich arbeite? Gibt es einen Freibetrag?

    MFG

    1. Hallo,
      bei einem Leistungsbezug müssen Sie das in jedem Fall beim Jobcenter angeben. Das Einkommen wird auch auf Ihren Bedarf angerechnet, nicht aber auf den Bedarf Ihrer Eltern. Ob Sie es auch der Wohngeldstelle mitteilen müssen, können wir Ihnen nicht sagen.
      Viele Grüße

  10. Hallo,
    ich beziehe Hartz 4.Ich habe jetzt eine Mieterhöhung erhalten,gibt es eine Mustervorlag wie ich das dem Jobcenter mitteilen kann?
    Gruß Frank

    1. Hallo Frank,
      lassen Sie dem Jobcenter einer Änderungsmitteilung zukommen. Legen Sie dieser die Ankündigung über die Mieterhöhung bei. Eine Mustervorlage haben wir aktuell nicht zur Verfügung.
      Viele Grüße

  11. Hallo Tamer Biyik mein Name. Wir haben eine räumungsklage Bitte helfen Sie. Wir können unsere Mite nicht mehr bezahlen. Eine andere Wohnung haben wir und Antrag haben wir gestellt natürlich.

    1. Hallo Tamer,
      machen Sie beim Jobcenter Druck, um Ihren Umzug genehmigt zu bekommen. Bleibt das ohne Erfolgt, haben Sie auch die Möglichkeit, beim Sozialgericht einen Eilantrag zu stellen.
      Viele Grüße

Ältere Kommentare

Kommentare sind geschlossen.