Renovierungskosten: Gibt es einen Zuschuss vom Jobcenter?
Ob bei Einzug, Auszug oder zur Auffrischung zwischendurch – Renovierungsarbeiten können in einer Wohnung immerzu anfallen. Beim schmalen Bürgergeld-Budget fehlt aber oftmals selbst das Geld für einen kleinen Eimer Farbe. Wir erklären Ihnen, wann Sie mit einer Übernahme der Renovierungskosten durch das Jobcenter rechnen können und was es dafür braucht.
Inhaltsverzeichnis
Renovierung: Welche Kosten fallen darunter?
Wände tapezieren und streichen, Heizkörper und Türrahmen lackieren, Boden verlegen – all das sind Maßnahmen, die zur Verschönerung einer Wohnung beitragen bzw. eine Wohnung erst bewohnbar machen. Wobei handelt es sich aber um Renovierungsarbeiten, die Mieter selbst zu leisten haben?
Zuerst einmal das wichtigste vorab: Ob Sie als Mieter eine Wohnung renovieren müssen, hängt von Ihrem Mietvertrag ab. Enthält dieser eine Renovierungsklausel, sind Sie unter Umständen dazu verpflichtet, Ihre Wohnung zu renovieren – und das nicht nur bei Umzug, sondern ggf. auch zwischendurch.
Hinweis: laufende Renovierungsarbeiten
Unter laufenden Renovierungsarbeiten sind Schönheitsreparaturen zu verstehen, die im Zuge eines laufenden Mietverhältnisses anfallen können. Im Rahmen der Kosten der Unterkunft (KdU) müssen diese als regelmäßige Wohnkosten vom Jobcenter übernommen werden.
Findet sich in Ihrem Mietvertrag keine Regelung, müssen Sie Ihre Wohnung auch nicht renovieren – weder bei Einzug, noch bei Auszug oder zwischendurch. Sind Sie jedoch Liebhaber bunter Wände, kann Ihr Vermieter von Ihnen verlangen, die Wände bei Auszug wieder weiß zu streichen.
Welche Arbeiten stellen eine Renovierungsleistung dar?
Bei einer Renovierung geht es darum, Mängel zu beheben, die durch eine normale Abnutzung entstanden sind. Auch Schönheitsreparaturen fallen darunter.
Konkret geht es um folgende Arbeiten:
- Abdecken von Bohrlöchern
- Tapezieren und streichen von Wänden und Decken
- Lackieren von Heizkörpern und Tür- und Fensterrahmen
Weitere Renovierungsarbeiten können Vermieter nicht verlangen. So liegt beispielsweise die Erneuerung des Fußbodens in der Verantwortung des Vermieters, sofern Teppich, Laminat oder sonstige Bodenbeläge aufgrund normaler Abnutzung ausgetauscht werden müssen.
Renovierungskosten: Welche übernimmt das Jobcenter?
Müssen Sie als Bürgergeld-Empfänger eine Renovierung vornehmen, übernimmt das Jobcenter für gewöhnlich auch die Kosten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Auszugs- bzw. Einzugsrenovierung handelt oder um Ausbesserungen zwischendurch. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II (Sozialgesetzbuch) handelt es sich bei Renovierungskosten um einen Teil der Kosten der Unterkunft (KdU). Das bedeutet auch, dass diese Kosten nicht aus dem Regelsatz bestritten werden müssen.
Wichtig: Umzug ohne Zustimmung
Ziehen Sie ohne Zustimmung des Jobcenters um, kann das Jobcenter nicht nur die Übernahme der Umzugskosten verweigern, sondern auch die Übernahme möglicher Renovierungskosten. Sie müssen die Kosten dann aus eigener Tasche stemmen.
Dementsprechend können Sie vor allem anfallende Materialkosten geltend machen. Etwa für:
- Tapeten
- Wand- und Deckenfarbe
- Farben bzw. Lacke für Heizung und Tür- und Fensterrahmen
- Pinsel
- Spachtelmasse
- Abdeckplanen etc.
Pauschalen zahlt das Jobcenter jedoch nicht aus. Es übernimmt lediglich die Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten – und auch nur im Rahmen der Angemessenheit. Sie sind also dazu angehalten, die Kosten so gering wie möglich zu halten.
Was unter Angemessenheit zu verstehen ist, kann dabei nicht konkret benannt werden. Das entscheiden nicht zuletzt die Sachbearbeiter des Jobcenters. Das Bundessozialgericht (BSG) versteht unter einer angemessenen Renovierung jedoch die Herstellung eines Wohnstandards im unteren Wohnsegment. Zugegeben: Auch das lässt Raum für Spekulationen.
Übernahme der Renovierungskosten beantragen
Steht ein Umzug bevor oder benötigen Sie einen frischen Anstrich, stellen Sie einen formlosen Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten bei Ihrem Jobcenter. Einen Vordruck dafür gibt es nicht. Folgende Angaben sollten Sie in Ihrem Antrag aber berücksichtigen:
- Anlass der Renovierung (bspw. Umzug oder Schönheitsreparaturen)
- Aufstellung der Materialkosten (was wird benötigt und welche Kosten sind zu erwarten)
Tun Sie sich mit einer Einschätzung der Materialkosten schwer, sprechen Sie ggf. mit Ihrem Vermieter, was renoviert werden muss. Denken Sie zudem daran, rechtzeitig einen Antrag zu stellen. Denn auch hier gilt: Jobcenter haben gesetzlich bis zu sechs Monate Zeit, um über Ihren Antrag zu entscheiden.
Zudem kann es im Zuge der Bewilligung Ihres Antrages dazu kommen, dass ein Gutachter mit einer Kosteneinschätzung beauftragt wird und über die Angemessenheit bestimmt. Bedeutet: Mit Besuch müssen Sie unter Umständen rechnen.
Mietverzicht als Ausgleich für Renovierungskosten
Manch ein Vermieter bietet seinen Mietern an, für einen gewissen Zeitraum auf Mietzahlungen zu verzichten. Die gesparte Miete soll der Mieter dann für Materialkosten und Renovierungsarbeiten aufwenden. Bei Hartz 4-Bezug ist das jedoch problematisch.
Der Grund: Das Jobcenter stellt die Zahlung der KdU ein, Sie können der Behörde jedoch keine Kosten nachweisen. Deshalb raten wir Ihnen davon ab, ein solches Angebot anzunehmen.
Handwerkerleistungen: Springt das Jobcenter ein?
Wie bereits erwähnt, liegt es an Ihnen, die Renovierungskosten möglichst gering zu halten. Kosten für einen Handwerker sind da nicht drin. Einzige Ausnahme: Aufgrund körperlicher Einschränkungen ist es Ihnen nicht möglich, die Renovierungsarbeiten selbst auszuführen.
Unabhängig davon, ob es sich bei Ihnen um laufende Renovierungsarbeiten oder um Maßnahmen in Zusammenhang mit einem Umzug handelt, sollten Sie einen Antrag auf Beihilfe zur Erbringung der mietvertraglichen Pflichten beim Jobcenter stellen.
Darlehen für Renovierungskosten
Mitunter kann es vorkommen, dass das Jobcenter Ihnen bei Antrag auf Übernahme von Renovierungskosten ein Darlehen aufbrummen möchte. Lassen Sie sich darauf nicht ein. Wie bereits erwähnt, sind Kosten für Renovierungsarbeiten und Schönheitsreparaturen den KdU zuzuschreiben.
Wurde Ihnen jedoch kürzlich ein Darlehen bewilligt, nehmen Sie es an. Gehen Sie dann aber mithilfe eines Widerspruchs gegen die Rückzahlungspflicht vor. Wichtig dabei ist, dass Sie die einmonatige Widerspruchsfrist einhalten. Ist die Frist abgelaufen, ist das Darlehen bestandskräftig und Sie müssen es zurückzahlen.
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Quellen:
Sozialgesetzbuch II (SGB II):
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Hallo,
Ich, meine Partnerin und unsere beiden Kinder 3 und 2 in einer BG.
Wir wohnen seit 4 Jahren in unserer Wohnung und haben einen Antrag auf Renovierungskosten gestellt, weil durch die Kinder einige Tapeten und Türrahmen beschädigt sind. Im Antrag habe ich auf den Paragraphen hingewiesen und dennoch eine Ablehnung bekommen, mit der Begründung es sei laut SGBII nicht relevant. Was kann ich tun um einen Wiederspruch durchzusetzen?
Lg
Hallo Florian,
für die Beseitigung der Schäden müssen Sie selbst aufkommen. Ein Widerspruch dürfte keinen Erfolg haben, zumal Ihre Kinder die Schäden selbst verursacht haben. Renovierungskosten werden oftmals nur bei Umzug übernommen.
Viele Grüße