Bürgergeld & Nebenkosten: Diese Kosten fallen unter Wohnkosten
Um Nebenkosten gibt es immer wieder Streit mit dem Jobcenter. Dabei werden beim Bürgergeld Nebenkosten eigentlich übernommen und müssen nicht aus dem Regelbedarf gezahlt werden. Wir schlüsseln auf, welche Kosten zu den Wohnkosten gehören, was kalte Betriebskosten sind und wie Sie bei Nebenkostennachzahlungen vorgehen sollten.
Inhaltsverzeichnis
Was sind Nebenkosten?
Grundsätzlich bestehen die Wohnkosten aus mehreren Bestandteilen. Neben der Kaltmiete fallen Betriebskosten bzw. Nebenkosten und Heizkosten an. Außerdem entstehen Mietern Kosten für Strom, Telefon- und Internetanschluss sowie Gebühren für TV-Anbieter. Eine klare Abgrenzung der Positionen, die vom Jobcenter übernommen werden, ist in § 22 SGB II definiert. Demnach können Sie die
- Kaltmiete,
- kalten Betriebskosten (einschließlich Wasserkosten) sowie
- als warme Betriebskosten bezeichnete Heiz- und Heiznebenkosten,
- Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung (der Mehrbedarfszuschlag liegt für Erwachsene bei 10 EUR, Kinder bekommen entsprechend weniger Mehrbedarfszuschlag)
vom Jobcenter tragen lassen. Haben Sie vor dem Einzug eine Zusicherung zur Kostenübernahme erhalten, müssen die Kosten in Höhe der Zusicherung getragen werden. Erfolgt die Warmwasseraufbereitung zentral, taucht diese Position in Ihrer Nebenkostenabrechnung auf – und zählt demzufolge auch zu den Nebenkosten.
Welche Nebenkosten werden bei Bürgergeld-Bezug übernommen?
Die Höhe der Miete bzw. Kaltmiete allein sagt Ihnen nicht, was Sie im Monat wirklich für Ihre Wohnung bezahlen müssen. Das hängt von weiteren Faktoren wie der Wohnungsgröße ab. Die Kaltmiete deckt nur die Kosten für die Nutzung der Räumlichkeiten. Das Jobcenter trägt diese komplett, sofern Ihre Bleibe angemessen ist. Alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Wohnung anfallen, sowie im Mietvertrag aufgelistete Aufwendungen oder Kosten pro m², zählen zu den Nebenkosten. Auch diese Kosten werden eigentlich übers Bürgergeld (ehemals ALG II) getragen. Eventuell können Sie sogar einen Mehrbedarfszuschlag auf Ihre Miete bekommen, wenn Sie einen Mehrbedarf bei der Warmwassererzeugung nachweisen können. Allerdings gelten unterschiedliche Obergrenzen. Hier werden unterschieden:
- kalte Betriebskosten
- warme Betriebskosten
Hinweis: Wie viel Nebenkosten pro m² zahlt das Jobcenter?
Wie viel EUR Heizkosten das Jobcenter pro m² zahlen muss, ist nicht gesetzlich festgelegt. Ob die Kosten angemessen sind, muss im Einzelfall entschieden werden. Als ganz grobe Faustregel kann gelten: Etwa 1 EUR Heizkosten pro m² gilt als angemessen. Alle Kosten, für die Sie eine Zusicherung bekommen haben, müssen auch tatsächlich übernommen werden.
Was ist die Bruttokaltmiete? Was sind Betriebskosten?
Die kalten Betriebskosten und die Kaltmiete ergeben zusammen die sogenannte Bruttokaltmiete. Die Obergrenzen für die Miete, nach denen entschieden wird, ob Ihre Kosten der Unterkunft angemessen sind, beziehen sich immer auf die Bruttokaltmiete. Zu den kalten Betriebskosten gehören:
- Wasser- und Abwasserverbrauch
- Grundsteuer
- Hausmeisterleistungen
- Gebühren der Müllabfuhr
- Kosten für Reinigungskraft (Treppenhaus)
Was zählt zur Warmmiete?
Zur Warmmiete gehören alle Kosten für die Heizung der Wohnräume. Diese umfassen den Verbrauch von Öl, Gas oder Fernwärme, aber auch die Heiznebenkosten. Das Jobcenter trägt die Kosten in der belegten tatsächlichen Höhe, sofern die Grenze der Angemessenheit nicht überschritten wird. Dass die Kosten für Heizung vom Jobcenter übernommen werden, ist auch der Grund dafür, dass es Obergrenzen dafür gibt, wie viele m² Ihre Wohnung haben darf. Je nach Wohnungsgröße fallen unterschiedlich hohe Heizkosten an. In größeren Häusern werden die Heizkosten oft nach m² auf die einzelnen Mietparteien umgelegt. Haben Sie mehr m², muss das Jobcenter auch höhere Heizkosten tragen. Um das zu vermeiden, sind die m² gedeckelt. Zu den Heizkosten zählen:
- Schornsteinfeger
- die Abgas-Messungen entsprechend des Immissionsschutzgesetzes
- Wartung und Betrieb der Heizungsanlage
- Heizmaterial und Brennstoffe
Das Jobcenter trägt Ihre Heizkosten und damit in der Regel auch die Kosten für Ihre Warmwasseraufbereitung. Das gilt zumindest, wenn die Warmwasseraufbereitung zentral organisiert ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es in Ihrem Haus eine zentrale Anlage für die Heizung oder Aufbereitung von Warmwasser gibt.
Haben Sie einen Mehrbedarf für Warmwasser?
Ist in Ihrer Wohnung eine Anlage zur Warmwasserbereitung verbaut, entstehen Ihnen höhere Kosten. Die häufigsten Anlagen dieser Art sind Gasthermen und Durchlauferhitzer, die mit Strom Warmwasser erzeugen. Damit Sie diese höheren Kosten nicht aus Ihrem Regelbedarf begleichen müssen, gibt es den in § 21 Abs. 7 SGB II definierten Mehrbedarf für Warmwasser
Mit diesem Mehrbedarfszuschlag werden die erhöhten Kosten ausgeglichen, sofern kein separater Stromzähler den genauen Verbrauch des Gerätes erfasst. Wenn Sie allerdings genau nachweisen können, welche Kosten Ihnen für die Warmwasseraufbereitung entstehen, muss das Jobcenter diese Kosten auch über den Mehrbedarfszuschlag hinaus tragen. Die Höhe des Mehrbedarfszuschlags richtet sich nach der Anzahl von Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft und deren jeweiligem Regelbedarf.
Wenn Sie den Mehrbedarf beantragen wollen, können Sie einen Musterantrag online suchen und von Hand ausfüllen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, gegen Ihren Bescheid Widerspruch einzulegen und dem Jobcenter einfach mitzuteilen, dass Ihnen ein Mehrbedarf zusteht.
Was passiert, wenn die Nebenkosten nicht mehr „angemessen” sind?
Grundsätzlich übernimmt das Jobcenter beim Bürgergeld Nebenkosten – und zwar in der Höhe, in der sie tatsächlich anfallen. Voraussetzung ist jedoch deren Angemessenheit. Besonders bei die Angemessenheit von Heizkosten gibt es oft Konflikte mit dem Jobcenter. Wenn Sie einen guten Grund nachweisen können, warum Ihre Nebenkosten zu hoch sind, muss das Jobcenter unter Umständen weiter die höheren Nebenkosten zahlen. In jedem Fall sollten Sie die Übernahme der Kosten zunächst beantragen. Dafür können Sie einen Musterantrag nutzen. Online finden Sie zahlreiche Vorlagen für einen Musterantrag. Können Sie jedoch keine fundierte Begründung dafür liefern, dass Ihre Nebenkosten auch dann angemessen sind, wenn sie die Richtgrößen übersteigen, führt das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren durch.
Das Kostensenkungsverfahren
Sind die Heizkosten zu hoch, führt das Jobcenter bei Ihnen ein sogenanntes Kostensenkungsverfahren durch. In der Regel werden Ihnen maximal sechs Monate eingeräumt, in denen Sie Ihre Kosten senken können – und zwar laut BSG-Urteil vom 19.09.2008 sowohl für die Bruttokaltmiete als auch für die anfallenden Heizkosten. Sie können dazu Heizkosten sparen oder unter Umständen auch einen Untermieter aufnehmen, so dass Sie weniger m² bewohnen. Die Voraussetzung ist, dass das Jobcenter Sie auf die unangemessene Höhe der jeweiligen Kosten schriftlich hinweist. In diesem Schreiben sollten die aktuell geltenden angemessenen Werte für qm, Kaltmiete und/oder Heizkosten detailliert aufgeführt sein.
Die Frist von höchstens sechs Monaten für die Kostensenkung beginnt ab dem kommenden Monatsersten zu laufen. Entscheidendes Kriterium ist der Tag der Zustellung, denn der jeweils laufende Monat ist nicht bei der eingeräumten Kostensenkungsfrist zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist eine solche Aufforderung kein Verwaltungsakt. Um Probleme zu vermeiden, werden Sie zwei bis vier Wochen vor Ende der Frist an die Erledigung erinnert.
Zur Kostensenkung stehen Ihnen verschiedene Wege offen:
- wirtschaftliches Heizen zur Reduzierung der Heizkosten
- Untervermietung von Wohnräumen
- Wohnungswechsel
Wenn Sie es nicht schaffen, Ihre Heizkosten zu senken, müssen Sie nach dem Kostensenkungsverfahren einen Teil der Heizkosten aus Ihrem Regelsatz zahlen.
Wann verlangt das Jobcenter einen Umzug?
Ist ein Umzug die letzte Möglichkeit, muss das Jobcenter sowohl die Umzugskosten als auch eine Mietkaution und bei Bedarf neue Möbel als Erstausstattung der Wohnung finanzieren. Es führt demnach eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 22 Abs. 6 SGB II durch. Ergibt diese die Unwirtschaftlichkeit eines Umzugs, sieht das Jobcenter von der Kostensenkungsaufforderung ab. Als unwirtschaftlich gilt ein Umzug, wenn sich die damit einhergehenden Kosten nicht innerhalb von zwei Jahren amortisieren.
Sollten lediglich die Heizkosten von den Richtwerten abweichen, obwohl die Bruttokaltmiete noch als angemessen angesehen wird, erhalten Sie lediglich ein Informationsschreiben zum wirtschaftlicheren Heizen. Schwierig wird es, wenn Sie die Wohnkosten nicht innerhalb der eingeräumten Frist senken. War es Ihnen grundsätzlich möglich und haben Sie dies unterlassen oder sich nicht ausreichend bemüht, müssen Sie mit Kürzungen bei den Kosten für Unterkunft und Heizung rechnen. Ihnen werden nach einer Übergangsfrist nur noch angemessene Kosten erstattet.
Wenn Sie eine neue Wohnung gefunden haben, müssen Sie dem Jobcenter ein Mietangebot zur Prüfung vorlegen. Denn: Ohne Zusicherung der Kostenübernahme dürfen Sie nicht umziehen. Muster für diese Mietangebote erhalten Sie in der Regel beim Jobcenter. Daraus muss auch die Höhe der Heiz- und Betriebskosten hervorgehen. Erteilt das Jobcenter Ihnen eine Zusicherung, dass es die Kosten übernimmt, können Sie guten Gewissens einen Mietvertrag unterschreiben. Ohne eine solche Zusicherung kann das Jobcenter sich weigern, Umzugsfolgekosten zu übernehmen. Diese Aufwendungen müssen Sie dann aus Ihrem Regelbedarf zahlen.
Achtung: Sonderfall Eigenheim
Sollten Sie als Bürgergeld-Empfänger über ein Eigenheim verfügen, das nicht zum Vermögen zählt und außerdem als angemessen gilt, dann muss das Jobcenter beim Bürgergeld Nebenkosten in angemessener Höhe tragen – wie beispielsweise Heiz-, Wasser- und Abwasserkosten. Darüber hinaus zählen auch die Aufwendungen für Gebäudeversicherung, Grundsteuer und für den Schornsteinfeger zu den Nebenkosten. Diese sind somit ebenso erstattungsfähig wie unabweisbare Kosten für notwendige Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten gemäß § 22 Abs. 2 SGB II.
Was tun mit der Nebenkostenabrechnung und Betriebskostenabrechnung?
Sie halten die Nebenkostenabrechnung vom Vermieter in der Hand und sind unsicher, was Sie damit machen müssen? Reichen Sie die Nebenkostenabrechnung und Betriebskostenabrechnung auf jeden Fall in Kopie beim Jobcenter ein, damit es die Kosten übernimmt. Sie können die Kostenübernahme auch ausdrücklich beantragen. Nutzen Sie dafür beispielsweise einen Musterantrag, den Sie online finden oder unser Formular, mit dem Sie den Antrag auf Übernahme der Nebenkosten schnell online erstellen können. Reichen Sie es zusammen mit der Betriebskostenabrechnung ein. Trotzdem ist es Ihre Verantwortung, dafür zu sorgen, dass eine Nebenkostennachzahlung beim Vermieter ankommt.
Liegt die Abrechnung dem Jobcenter vor, entscheidet sich, wie es weiter geht. Wenn Sie eine Rückzahlung erhalten, kann es sein, dass Sie das Geld ans Jobcenter weiterleiten müssen. Das ist der Fall, wenn beispielsweise die Heizkosten übernommen wurden und Sie die Rückzahlung dafür bekommen. Auch wenn Sie Betriebskosten zurückbekommen, geht das Geld ans Jobcenter. Anders sieht die Sache aus, wenn Sie selbst einen Teil Ihres Heizkostenabschlags aus Ihrem Regelsatz gezahlt haben. Dann sollte daraus entstandenes Guthaben an Sie gehen.
Eine erstmals auftauchende Nebenkostennachzahlung muss das Jobcenter zunächst übernehmen. Erst im zweiten Schritt darf die Behörde Sie zur Kostensenkung auffordern. Aber auch, wenn Sie schon ein Kostensenkungsverfahren durchlaufen haben, können Sie vom Jobcenter ein Darlehen für Ihre Nebenkostennachzahlung bekommen.
Übernimmt das Jobcenter eine Nebenkostennachzahlung? Wie läuft das ab?
Erhalten Sie eine Nebenkostenabrechnung und müssen eine Nachzahlung leisten, sollten Sie beim Jobcenter einen Antrag auf Übernahme der Nebenkosten stellen. Nutzen Sie dazu unser Formular. Sie finden auch zahlreiche Musteranträge online. Grundsätzlich fallen die nach der jährlichen Nebenkostenabrechnung vom Vermieter geforderten Nachzahlungen unter die Rubrik Kosten für Unterkunft und Heizung und müssen deswegen vom Jobcenter übernommen werden.
Sollte das Jobcenter Ihnen jedoch Verschwendung in puncto Heizung und damit die Unangemessenheit der erhobenen Nachforderung vorwerfen, können Sie auf Ihren Antrag auf Übernahme der Heizkostenabrechnung auch einen Ablehnungsbescheid bekommen. Sie können dann ein Darlehen vom Jobcenter beantragen, sodass Sie Ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter erfüllen können. Prüfen Sie in jedem Fall, ob bei Ihnen ein Mehrbedarf für Warmwassererwärmung besteht und Sie unter Umständen einen Mehrbedarfszuschlag bekommen können.
Achtung: Rückzahlung von Darlehen
Wenn Sie ein Darlehen erhalten, beginnt die Tilgung schon im darauffolgenden Monat. Ihr Regelsatz darf dabei höchstens um 10 % gekürzt werden. Die Darlehenssumme verrechnet das Jobcenter dann mit Ihrem Regelsatz, bis das Darlehen getilgt ist. Über hartz4widerspruch.de haben Sie die Möglichkeit, einen Darlehensantrag beim Jobcenter zu stellen.
Muss ich meine Nebenkostenrückzahlung ans Jobcenter weitergeben?
Wann ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung auf die Bürgergeld-Leistungen angerechnet werden kann, ergibt sich aus § 22 Abs. 3 SGB II. Demnach darf das Jobcenter Ihnen Betriebskostenrückzahlungen immer dann auf die Regelleistungen anrechnen, wenn diese zu den anerkannten Aufwendungen gehören.
Hinweis: Welche Nachzahlungen übernimmt das Jobcenter?
Der Grundsatz ist: Wenn Sie eine Rückerstattung für Kosten bekommen, die das Jobcenter für Sie gezahlt hat, müssen Sie das Geld ans Jobcenter weitergeben. Wenn Sie Kosten aus Ihrem Regelsatz bezahlt haben, dürfen Sie auch eine Rückzahlung behalten. Wenn Sie eine Zusicherung für die Übernahme von bestimmten Kosten bekommen haben, müssen diese auch übernommen werden.
Anerkannte Aufwendungen sind z. B. Heizkosten, die das Jobcenter zusätzlich zu den Regelleistungen zahlt. Die Stromkosten hingegen werden aus dem Regelsatz gezahlt, sodass eine Stromkostenerstattung nicht auf die Bürgergeld-Leistungen angerechnet werden kann und darf.
Sonderfall: Sie zahlen einen Teil der Miete oder Betriebskosten selbst
Das Betriebskostenguthaben steht Ihnen als Bürgergeld-Empfänger zu, wenn Sie einen Teil Ihrer Miete aus dem Regelsatz bezahlen. Das ergibt sich aus dem Kerngedanken des § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Sie haben als Bürgergeld-Bezieher die Möglichkeit, Ihre Bürgergeld-Leistungen (ehemals Hartz 4) zu sparen, denn diese werden nicht als Einkommen auf Ihre Regelleistungen angerechnet. So können Sie Ihre Regelleistungen auch so einsetzen, dass diese Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt erneut zur Verfügung stehen.
Bezahlen Sie also einen Teil der Miete und Nebenkosten aus Ihrem Regelsatz und erhalten am Ende eine Nebenkostenerstattung, dann haben Sie Ihre Bürgergeld-Leistungen in gewisser Weise angespart. Rechnet das Jobcenter in solch einem Fall Ihre Rückzahlung als Einkommen auf Ihre Leistungen an, dann verstößt es das gegen § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Denn: Angesparte Bürgergeld-Bezüge können nicht angerechnet werden. Wir stehen Ihnen gern zur Seite und prüfen Ihren Bescheid kostenlos.
Nebenkostenabrechnung abgelehnt: Was mache ich dann?
Sobald das Jobcenter eine Nebenkostenabrechnung nicht übernimmt, sollten Sie sich die Unterstützung eines kompetenten Rechtsbeistandes sichern. Wir von hartz4widerspruch.de überprüfen die Bescheide und ergreifen bei Bedarf die notwendigen Maßnahmen. Diese Leistung ist für Sie vollständig kostenlos.
Quellen:
- Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)
- Bundessozialgericht (BSG)
- Az. B 14 AS 36/08 R
- Az. B 14 AS 33/08 R
- Az. B 14 AS 54/07 R
- Landessozialgericht Darmstadt
- Az. L 6 AS 422/12
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Wie sieht es denn aus, wenn die ARGE einen Mieter auffordert, sich die Mietzahlungsnachweise vom Vermieter geben zu lassen aus denen hervorgeht, wann welche Mieterhöhungen vorgenommen wurde
und der Vermieter nicht reagiert oder gar die Herrausgabe verweigert. Solange diese Nachweise aber nicht vorliegen, wird in diesem Fall der Vorgang von der ARGE nicht weiter bearbeitet. Im Endeffekt bedeutet dies ja dann: keine Nachzahlung vom Amt und somit auch die (ganz sicher beabsichtigte) Kündigung der Wohnung durch den Vermieter. Und Nein – Ein Nachweis der regelmäßigen Zahlungen anhand der eigenen Kontoauszüge reichen, – so die Mitarbeiterin der ARGE in diesem Fall nicht aus.
Viele Grüße
Hallo Ynnor,
Sie müssen einen Nachweis für die Mieterhöhung erbringen. Da führt kein Weg dran vorbei. Ihr Vermieter hat die Mieterhöhung doch sicherlich mittels Schreiben angekündigt? Reichen Sie das bei der Arge ein.
Viele Grüße
Wenn Mann ein Guthaben hat bei der Nebenkosten Abrechnung ist es richtig das das Jobcenter die volle Höhe an das Bürgergeld anrechnen darf und nicht mehr auf Raten wie vorher beim Hartz 4
Laut dem Jobcenter würde durch Bürgergeld keine Ratenzahlung bei Rückforderung mehr möglich sein
Hallo Sabrina,
ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung wird laufend gegen den aktuellen KdU-Bedarf angerechnet, bis das Guthaben aufgebraucht ist.
Viele Grüße
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie schreiben, man kann das Betriebskostenguthabens behalten, wenn man einen Teil der Miete selbst bezahlt hat (siehe oben: Sonderfall: Sie zahlen einen Teil der Miete oder Betriebskosten selbst ).
Allerdings revidierte das Bundessozialgericht (BSG) dieses Urteil [Az. B 4 AS 139/11 R] am 22. März 2012. Demnach wird nicht unterschieden, woher die Rückzahlung stammt. Also kann das Betriebskostenguthaben bei Hartz-4-Bezug angerechnet werden. Das gilt außerdem für Rückzahlungen, die aus einem Zeitraum stammen, in dem der Betroffene noch keine Leistungen erhielt.
Was ist nun richtig?
Mit freundlichen Grüßen
Hans Peter Bock
Hallo Hans Peter,
wie auf der Seite beschrieben, darf ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung nicht angerechnet werden, sofern ein Teil der Nebenkosten während des Leistungsbezuges aus eigener Tasche gezahlt wurde. Erhalten Sie jedoch ein Guthaben, das aus einer Zeit vor dem Leistungsbezug stammt, wird es als Einkommen berücksichtigt. Ein entsprechendes Urteil dazu fällte das Bundessozialgericht im Jahr 2020.
Viele Grüße
Hallo,
ich bin seit September ohne Arbeit und muss vom Jobcenter aufstocken lassen. Nun ist mir eine Forderung der Nebenkostenabrechnung eingegangen, habe 303,19 Euro Guthaben was so zustande kommt das ich meinen Jahresurlaub zum Teil im Januar 2021 genommen habe was Heizung enorm gespart hab Muss ich nun die 303,19 Euro komplett an den Jobcenter zurückzahlen obwohl ich 9 Monate später Arbeitslos wurde?
Hallo Hans-Jochen,
leider wird Ihnen das Guthaben als Einkommen auf Ihren Bürgergeld-Bezug angerechnet. Dass die Nachzahlung aus einem Zeitraum vor dem Bezug stammt, ist irrelevant.
Viele Grüße
Hallo.
ich habe am 20.09.’22 eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2021 an mein zuständiges Jobcenter geschickt. Bis heute (07.12.’22) habe ich keine Antwort von denen bekommen. Und mein Vermieter macht auch schon Druck weil er das Kapitel abschliessen will. Auch dass habe ich dem Jobcenter mitgeteilt aber das scheint sie herzlich wenig zu interessieren. Die sitzen die Sache anscheinend aus und scheint ihnen wohl egal zu sein dass ich ab Januar obdachlos werde. Nichtzahlung der Nebenkostenabrechnung ist ein Wohnungskündigungsgrund. Was kann ich tun? Ich weiss nicht mehr weiter. Danke im voraus.
Hallo Stefan,
sprechen Sie beim Jobcenter persönlich vor und erklären Sie Ihre Lage. Bieten Sie Ihrem Vermieter, sofern Sie können, eine Ratenzahlung an, bis sich die Angelegenheit mit dem Jobcenter geklärt hat.
Viele Grüße
Hallo widerspruch Team
Beziehe bereits einige Jahre Hartz IV. nun möchte das Hartz IV. Amt erstmalig eine Betriebs und Heizkosten Abrechnung vom Vermieter haben. In meiner Miete von 320 € ist allerdings beides bereits enthalten. Daher stellt er keine aus.
Was kann ich Tun?
Hallo Klaus,
teilen Sie dem Jobcenter mit, dass Sie eine Pauschalmiete zahlen.
Viele Grüße
Hallo, ich war 2021 hartz4 Empfänger. 2022 nicht mehr. Keine Leistung mehr bezogen. Nun habe ich meine Nebenkostenabrechnung von 2021 eingereicht und die wurde vom Jobcenter abgelehnt. Ist das richtig oder muss das Amt die Abrechnung noch übernehmen?
Hallo Michael,
da Sie sich jetzt nicht mehr im Leistungsbezug befinden, müssen Sie für die Kosten selbst aufkommen. Wann diese entstanden sind, spielt keine Rolle. Werden Sie aufgrund der Nachzahlung jedoch in dem Monat, in dem sie fällig wird, hilfebedürftig, können Sie unter Umständen einmalig Leistungen beziehen. Dazu ein Beitrag: Beschäftigte haben Anspruch auf Hartz 4.
Viele Grüße
Guten Abend Julia,
vielen Dank für die kompetente und schnelle Antwort.
Ich habe inzwischen auch noch etwas Recherche betrieben….
In Hamburg beinhaltet die Bruttokaltmiete auch die Stromkosten.
8,11 % bzw. 36,42 € monatlich entfallen dabei auf den Strom konnte ich feststellen.
Sollte die Stromrechnung höher sein als dieser Betrag (was ja leider zutrifft!), so muss der Hartz 4 Empfänger die Mehrkosten tragen.
Was ja leider bei den immensen gestiegenen Kosten in jedem Bereich gar nicht mehr bezahlbar ist für den Mieter…..das weiß natürlich auch jeder Politiker….
Viele Grüße, Jule
guten Abend,
wir haben einer sehr netten Ukrainerin eine Wohnung für ein Jahr vermietet
Sie erhielt zuerst die Leistungen vom Sozialamt und nun vom Jobcenter, da sie noch arbeitsfähig ist.
Das Amt in Hamburg hat uns die angemessene Bruttokaltmiete genannt und wir haben uns danach gerichtet.
Die Berechnung dafür einschließlich der Nebenkosten stammen aus dem Jahr 2021.
Die Kosten – vor allem für Strom – sind aber alle gestiegen, der Strom leider drastisch.
Welcher Verbrauch ist für eine einzelne Person angemessen?
Es wird immer von angemmessenen Kosten geschrieben, aber nirgends finde ich etwas geschrieben, wie die einzelnen Nebenkosten sich angemessen zusammensetzen.
Da Olga für alle möglichen Freunde und Bekannten täglich kocht und Kuchen und Brot backt und Marmelade einkocht- was ja eine schöne Idde ist- fürchten wir aber , dass es eine hohe Nachzahlung gibt.
Der Backofen ist ständig in Betrieb.
Müssen wir nun die Kosten für die Stromnachzahlung ,die mit Sicherheit kommen wird, nun selber tragen?
Das Jobcenter hat bei uns die Nebenkosten im März genau abgefragt, aber die Behörde selber ist da so gar nicht transparent leider, was die Berechnungen angeht.
Ich würde mich sehr freuen, wenn ich hier eine Antwort finde.
Vielen Dank
Hallo Jule,
in der Regel müssen Leistungsempfänger:innen Stromkosten vom Regelsatz bezahlen. Deshalb ist eine Angemessenheit hier auch nicht relevant. Sie müssen dabei die Neben- bzw. Betriebskosten von den sonstigen Stromkosten/dem Haushaltsstrom unterscheiden. Das Jobcenter übernimmt dementsprechend auch keine Nachzahlungen für (sonstigen) Haushaltsstrom. Die Kosten dürften also an Ihnen bzw. Ihrer Mieterin hängen bleiben. Ggf. lässt sich mit dem Stromanbieter eine Ratenzahlung vereinbaren, in besonderen Fällen kann beim Jobcenter vom Beziehenden ein Darlehen in Anspruch genommen werden – hier kommt es auf den Einzelfall an.
Viele Grüße
mein bruder ist am 25.03.2022 verstorben.habe heute die nebenkostenabrechnung für seine mietswohnung bekommen es ist eine nachzahlung von 506,60 fällig das amt weigert sich dies zu bezahlen.ist das rechtens was nun
Hallo Siegfried,
der ALG II-Träger tatsächlich nicht dafür zuständig. Sofern Sie der Erbe sind, erben Sie leider auch etwaige Schulden Ihres Bruders.
Viele Grüße
Hallo. Ich habe eine Frage. Könnte ich mal meinen Bescheid prüfen lassen? Ich habe bis vor kurzem noch Kindergeld bekommen was jetzt weggefallen ist, da ich 25 bin. Trotzdem bekomme ich seit diesem Jahr 50€ weniger vom Jobcenter und das Kindergeld fehlt mir auch. Ich habe iwie das Gefühl das dass nie angerechnet wurde, obwohl ich in meinen Bescheiden immer alles korrekt angegeben habe. Und ich habe noch eine Frage. Ich habe eine Gas Etagen Heizungs Wohnung und wollte mal wissen, wenn ich Ende diesen Jahres zu viel Gas bezahlen muss, wegen den steigenden Kosten, übernimmt das Jobcenter dies? Und ich wohne in einer privat Wohnung und der Vermieter macht am Ende des Jahres eine hohe nebenkostenabrechnung von jedes Mal 3-400 Euro. Darin sind enthalten, Gärtner, vor dem Haus die Pflege und weiteres. Ich befinde mich in einer Ausbildung und kann dieses nicht stemmen. Können sie mir weiterhelfen ?
Liebe Grüße
Hallo Dominik,
gerne können Sie Ihren Bescheid durch unsere Partneranwälte prüfen lassen. Wird ein Fehler entdeckt, folgt ein Widerspruch. Wichtig ist nur, dass Ihr Bescheid aufgrund der Widerspruchsfrist nicht älter als einen Monat ist.
Zu Ihrer anderen Frage: Das Jobcenter müsste die erhöhten Heizkosten übernehmen, sofern diese nicht auf unwirtschaftliches Verhalten zurückzuführen sind. Gleiches gilt auch die übrigen Nebenkosten – sie müssen sich im Rahmen der Angemessenheit bewegen. Konkrete Zahlen können wir Ihnen dazu allerdings leider nicht liefern.
Viele Grüße
Ich lese zu meinem großen Erstaunen, daß Wasser zu den Kosten der Unterkunft gehören soll und somit vom Jobcenter übernommen werden müßte. Ich zahle eine Pauschalmiete, in der alles enthalten ist außer Strom, Gas (=Heizung und Warmwasserbereitung per wohnungseigener Gastherme) und Wasser. Für Strom und Gas habe ich einen Vertrag mit den örtlichen Stadtwerken und zahle direkt an die Stadtwerke, Wasser wird einmal jährlich vom Vermieter in Rechnung gestellt. Das Jobcenter ignoriert konsequent meine Wasserrechnungen und sagt, Wasser wäre wie Strom aus dem Regelsatz zu zahlen. Was stimmmt denn nun? Ebenso wird konsequent der Heizungs-Betriebsstrom ignoriert und nicht anteilig zu den Gaskosten hinzugezählt. Kurze einfach und klar formulierte Texte (Jobcenter-Sachbearbeiter lesen nicht gern) aus juristischer Quellle, die ich zusammen mit den Rechnungen als Nachweis einreichen könnte, wären hilfreich.
Hallo,
Ihr Vermieter darf die Rechnung nicht einfach an Sie weitergeben, sondern muss Ihnen eine eigene Rechnung schreiben. Prüfen Sie einmal Ihren Mietvertrag bezüglich einer Regelung der Wasserkosten. Bezugnehmend auf die Heizkosten: Die sind vom Jobcenter zu berücksichtigen, sofern sich die Heizung in Ihrer Wohnung befindet und Sie die Betriebskosten dafür zahlen. Wenden Sie sich an Ihr Jobcenter und fordern Sie ggf. eine schriftliche Ablehnung ein. Die können Sie dann durch unsere Partneranwälte prüfen lassen. Die legen dann auch Widerspruch dagegen ein.
Viele Grüße
Mein Vermieter schreibt mir ja eine Rechnung über Wasser. In meiner Wohnung befindet sich eine Wasseruhr, die den Verbrauch meiner Wohnung aufzeichnet. In der Rechnung steht dann alter Zählerstand, neuer Zählerstand, Verbrauch in Kubikmetern, Preis für Wasser / Abwasser pro Kubikmeter, Summe. Die Rechnungen für Strom, Gas und Wasser werden brav von mir eingereicht beim Jobcenter, berücksichtigt wird immer nur Gas, weil mit Gas geheizt wird. Da wäre es schon hilfreich, eine rechtsverbildliche Aussage zu haben oder einen anführbaren Paragraphen, daß der Wasserverbrauch zu den Kosten der Unterkunft gehört, denn das scheint dort nicht bekannt zu sein, und im SGB II steht leider nicht drin, was im einzelnen zu den KdU gehört, nur daß Strom nicht dazugehört.
Die Heizkosten (Gasverbrauch) werden übernommen, nur eben nicht der Strom, der zum Betrieb der Heizung nötig ist. In der Wohnung befindet sich eine Gastherme, welche ausschließlich zur Beheizung und Warmwasserproduktion dieser Wohnung zuständig ist. Wird sie abgeschaltet, so daß kein Strom verbraucht wird, wird nicht geheizt und es gibt nur kaltes Wasser. Dies schreibe ich jedes Jahr in einem die eingereichten Rechnungen begleitenden Schreiben, auch das wird ignoriert oder aber, die Herrschaften dort sind der Meinung, ich würde behaupten, mit Strom zu heizen, was ich an keiner Stelle jemals gesagt habe. Daß eine Heizungsanlage, egal ob Gas oder Öl, zum Betrieb Strom benötigt ist dort bisher noch nicht angekommen.
Hallo,
dann lassen Sie sich einen Ablehnungsbescheid schriftlich geben. Den können unserer Partneranwälte prüfen und mit einem Widerspruch dagegen vorgehen.
Viele Grüße
Hallo, bei mir geht es darum das ich mein Warmwasser einmal über einen Durchlauferhitzer für Bad und Dusche beziehe, wo mir 10,- € erstattet werden. Und für die Küche bekomme ich Warmwasser über einen elektronischen 10 l Heisswasserboiler, für den bekomme ich gar nichts erstattet. Jetzt wo der Strom so enorm teuer ist passt das Verhältnis gar nicht mehr.
Auch, wenn du 10 Durchlauferhitzer hast bekommst du nur 10 Euro Zuschuss. Leider gibt es maximal um 10 Euro Zuschuss
Ich hab eine Frage.ich zahle mein Strom selber.und habe Geld wieder bekommen.steht auf Konto Auszug. Musste ich den Jobcenter melden
Hallo Frau Kuckei,
ja, es ist immer ratsam dem Jobcenter das zu melden. Anrechnen darf es Ihnen die Rückzahlung aber nicht, da Sie die Stromkosten ja aus eigener Tasche bezahlt haben.