Mahnbescheid – Die Mahnung vom Jobcenter
Wenn Ihnen zu viele Bürgergeld-Leistungen ausgezahlt wurden, dann fordert das Jobcenter diese zurück. Sie erhalten dann einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Zahlen Sie die offene Forderung des Jobcenters nicht, weil Sie z. B. Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt haben, mahnt Sie das Jobcenter in der Regel ab. Was Sie gegen die Mahnung des Jobcenters unternehmen können, erfahren Sie hier:
Inhaltsverzeichnis
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Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wirkt sich zweifach auf Sie aus. Mit dem Aufhebungsbescheid teilt das Jobcenter Ihnen mit, dass Ihr ursprünglicher Bürgergeld-Bescheid aufgehoben wird. Eigentlich bewilligt Ihnen das Jobcenter Bürgergeld-Leistungen für zwölf Monate. In Ausnahmefällen lediglich für sechs Monate. Verändert sich jedoch z. B. Ihre finanzielle Situation, weil Sie jetzt einer Berufstätigkeit nachgehen, dann stehen Ihnen hierdurch weniger Bürgergeld-Leistungen zu. Der laufende Bürgergeld-Bescheid entspricht daher nicht mehr der Richtigkeit und wird durch das Jobcenter aufgehoben.
Zusätzlich zum Aufhebungsbescheid kann Ihnen das Jobcenter einen Erstattungsbescheid zukommen lassen. Da mit dem Aufhebungsbescheid Ihre bisherigen Bürgergeld-Leistungen gekürzt wurden, müssen Sie die an Sie zu viel gezahlten Bürgergeld-Leistungen an das Jobcenter zurückzahlen. Kommen Sie der Forderung nicht fristgerecht nach, erhalten Sie von dem Jobcenter einen Mahnbescheid.
Welche Wirkung hat ein Widerspruch?
Sollten Sie der Auffassung sein, dass Sie zu Unrecht einen Aufhebung- und Erstattungsbescheid erhalten haben, können Sie gegen diesen einen Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch hat gem. § 86 a SGG aufschiebende Wirkung, sofern die Bewilligung von Bürgergeld-Leistungen ausschließlich für die Vergangenheit aufgehoben wurde.
Das Jobcenter kann die zurückgeforderte Leistung in dieser Zeit nicht durch Vollstreckungsmaßnahmen eintreiben. Erst wenn über den Widerspruch oder die Klage entschieden wurde ist eine Vollstreckung der Forderung möglich.
Wenn Sie also der Meinung sind, dass das Jobcenter keine Leistungen zurückverlangen kann, sollten Sie in jedem Fall Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erheben. So ist sichergestellt, dass das Jobcenter keine zu Unrecht bestehende Forderung vollstrecken kann.
Mahnung des Jobcenters
Trotz Widerspruch oder Klage verschickt das Jobcenter gerne Mahnungen mit einer Mahngebühr. In dieser Mahnung wird zudem mit einer Vollstreckung und einem zwangsweisen Einzug gedroht.
Das Jobcenter kann aber nur eine fällige Forderung anmahnen. Durch einen Widerspruch bzw. Klage hat der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid jedoch eine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Forderung des Jobcenters gerade nicht fällig ist.
Die Erhebung einer Mahngebühr ist somit rechtswidrig. Sollten Sie trotz eines Widerspruchs gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheides eine Mahnung vom Jobcenter erhalten haben, können Sie gegen die Mahnung Widerspruch erheben.
Hinweis:
Bei dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird nur die Mahngebühr angegriffen, nicht die zu erstattende Forderung. Diese wurde ja bereits im vorangegangenen Widerspruch angegriffen.
Sollten Sie gar keinen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhalten haben, ist die im Mahnschreiben angesetzte Mahngebühr ebenfalls rechtswidrig. Auch hier kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben werden.
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Trotz Widerspruch und trotz bereits laufendem Gerichtsverfahren gegen den Bescheid , hat mit Die Vollstreckungsbehörde aktuell mein Konto eingefroren !!
Obgleich ich HIER vertreten werde !!!
Also bitte NICHT zwingend an die obige Aussage halten , oder sich drauf verlassen !
Rechtswidrig oder nicht interessiert das Jobcenter nicht wirklich …………….. die machen einfach !!